Unterlassung bestimmter Suchwortkombinationen

Ich hatte vor einiger Zeit schon einmal über des in Betreff genannten Themas auf meinem Blog berichtet. Es geht darum, dass Personen oder auch Firmen nicht mit bestimmten negativ belasteten Worten bei der Suche nach Ihnen in der Suchmaschine Google geführt werden wollen. Im Rahmen der Autocomplete Funktion werden dem Suchenden bestimmte Worte zu dem Suchbegriff vorgeschlagen, um die Suche einzuschränken und so das Suchergebnis zu verbessern. Diese vorgeschlagenen Worte oder auch Begriffe werden über die anderen Suchen herrausgefiltert. Also wenn die User oft nach einer bestimmten Wort- oder Begriffskombination suchen, dann wird diese auch bei anderen Suchenden vorgeschlagen.
Bekannt geworden wurde die Disskussion, ob die ehrverletzende Person die Zuordnung bestimmter Begriffe zu Ihrem Namen dem Betreiber des Suchprotals verbieten kann (Google) in einem Rechtsstreit zwischen Google und Frau Schröder, deren Name mit dem Wort “Prostituierte” verbunden wurde.

In dem aktuellen Fall vor dem Oberlandesgericht Köln klagte eine Aktiengesellschaft (1), die im Internet Nahrungsergänzungsmittel vertreibt, sowie deren Gründer und Vorstandsvorsitzender (2) gegen die Firma Google Inc.

Bei der Eingabe in die Suchmaske von Google schlug/schlägt die Autocomplete-Funktion ebenfalls die Worte “Scientology” und “Betrug” vor. Der Kläger (2) sah in diesem Punkt eine Persönlichkeitsverletzung und die Klägerin 1 sah in dieser Anzeige eine Beschädigung des geschäftlichen Ansehens.

Die Klage (2) richtete sich auf die Unterlassung dieser Autokomplete-Funktion mit diesem Begriffen, wie auch auf Zahlung der Anwaltskosten. Die Klägerin (1) begehrte darüber hinaus eine Geldentschädigung.

Die weitergehende Klage hat der 15. zivilsenat in seinem Urteil vom 8.04.2014 abgewiesen. (Az: 15 U 199/11).

Das Langericht Köln und auch das Oberlandesgericht Köln war der Auffassung, dass keine Verletzung der Persönlichkeitsrechte vorliegt. Die Begründung für die Entscheidung lieg darin, dass die der Suchmaschine zugrunde liegende Programmierung nur automatisch das Nutzerverahlten auswerte und dies dies Nutzer wüssten. Daraus schließt das Gericht, dass diese bestimmten Wortkombinationen mit keiner inhaltlichen Aussage verbunden werden.

Auf die Revision der Kläger beim Bundesgerichtshof, hob dieser die Entscheidung auf und verwies zur erneuten Verhandlung das Verfahren an das OLG Köln zurück.

Der BGH war der Auffassung, “dass der Autocomplete-Funktion ein fassbarer Aussageinhalt innewohne und jedenfalls ab dem Zeitpunkt ein Unterlassungsanspruch bestehen könnte, in welchem die Beklagte von konkreten Verletzungen von Persönlichkeitsrechten durch Suchwortergänzungen Kenntnis erlangt habe.”

Das OLG Köln prüfte nun, inwieweit Google seinen Pflichten zur Überprüfung von konkreten Beanstandungen hinreichend nachgekommen war. Nach dieser Prüfung wurde zwar gerügt, dass die Firma Google Germany GmbH nicht unverzüglich gehandelt habe, um die Begriffe zu entfernen, sie dies aber später nachgeholt hat. Ein Anspruch war mit der von Google verfassten Email auf Ablehnung der Entfernung entstanden, aber durch die spätere Entfernung sei kein Anspruch auf zahlung einer zusätzlichen Geldentschädgung entstanden, da das Verschulden der Beklagten nicht besonders schwer wiege und der Rechtsverstoß beseitig worden sei und in seinen Auswirkungen begrenzt war.

 

Zusammenfassend:
Laut des Bundesgerichtshofes entfaltet die Autocomplete-Funktion bei Google eine ausreichende inhaltliche Wirkung für eine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes. Daraus entwickelt sich ein Anspruch auf Unterlassung, bzw. auf Entfernen des Eintrages gegen den Suchmaschinen betreiber. Für einen darüberhinaus gehenden Anspruch auf eine Geldzahlung muss jedoch ein anhaltender Rechtsverstoß vorliegen und dieser Auswirkungen zeigen.

 

Quelle:
PM OLG Köln Entscheidung vom 08.04.2014
http://www.olg-koeln.nrw.de/behoerde/presse/004_zt_letzte-pm_archiv_zwangs/002_archiv/index.php

Urteil des 15. Zivilsenates des OLG Köln: 15 U 199/11