Sommer unseres Lebens

Urteilsbesprechung:  Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. 5. 2010 – I ZR 121/08

Sommer unseres Lebens – Halterhaftung als Anschlussinhaber (WLAN)

Sachverhalt:
Die L. AG wird von der Vermakterin(Plattenfirma/Klägerin) beauftragt den Musiktitel “Sommer unseres Lebens” von Künstler X im Netz zu überwachen und Urheberrechtsverstöße an sie zu melden. Der Titel tauchte bei der Torrent-Plattform “eMule” oder unter im Mungangston “Esel” genannten Plattform auf.
Nach einer eingeleiteten Staatsanwaltschaftlichen Ermittlung wurden die Anschlussdaten der zuvor gesicherten IP-Adresse über eine Auskunftsanweisung des zuständigen Gerichtes an die Klägerin herrausgegeben.  Die IP-Adresse war einwandfrei dem Beklagten zuzuordnen.

Der Beklagte befand sich nachweislich zu der Zeit der Rechtsverletzung im Urlaub und konnte die Urherrechtsverletzung nicht begehen.

Rechtsfrage:
Haftet ein Anschlussinhaber grundsätzlich für seinen WLAN-Anschluss? (sog. grundsätzliche Halterhaftung)

Verfahrensgang:

  1.  LG Frankfurt/Main (Klage stattgegeben auf SE + Abmahnkosten + (-)Zinsen)
  2. OLG Frankfurt/Main (Klage abgewiesen)
  3.  – BGH

Streitentscheidene Normen:

UrhG §§ 19a, 97

Antrag der Klägerin:

  1. auf Unterlassen, den Titel in Tauschbörsen, sogenannten Peer-to-Peer-Netzwerken anzubieten oder auf sonstige Art und Weise der Öffentlichkeit anzubieten
  2. SE (Schadensersatz) in Höhe von 150 Euro
  3. Abmahnkosten in Höhe von 325,90 Euro

Entscheidung:

Der Bundesgerichtshof weist die Forderungen der Klägerin allesamt zurück. Der Anschlussinhalber haftet in diesem Fall nicht für die Urherrechtsverletzung, die nachweislich von einem unbekannten “Dritten” begangen wurde.

Begründung:

Der Beklagte und Anschlussinhaber haftet nicht für die Urheberrechtsverletzung. Die Verletzung wurde zwar über seinen WLAN-Router/Internetanschluss gegangen, aber der Beklagte hatte alle nötigen Sicherungsmaßnahmen vorgenommen.

Sicherungsmaßnahmen:

  • Büro mit WLAN-Router und Accesspoint abgeschlossen
  • WLAN-Netzwerk mit den in dem Zeitpunkt höchsten Verschlüsselung verschlüsselt
  • Daten des Internetzugangs vor Dritten geschützt

Wichtiger Absatz in der Begründung:

Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zu-geteilt ist, so spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (vgl. OLG Köln MMR 2010, 44, 45; GRUR-RR 2010, 173, 174). Dieser sekundären Darlegungslast ist der Beklagte jedoch nachgekommen, indem er – von der Klägerin unbestritten – vorgetragen – hat, zum fraglichen Zeitpunkt im Urlaub gewesen zu sein, während sich seine PC-Anlage in einem für Dritte nicht zugänglichen, abgeschlossenen Büroraum befunden habe. Die Vorlage eines Routerprotokolls hat die Klägerin von dem Beklagten in den Vorinstanzen nicht verlangt. Unabhängig von der Frage, ob überhaupt ein solches Protokoll mit entscheidungserheblichem Inhalt hätte vor-gelegt werden können, war der computertechnisch nicht versierte Beklagte jedenfalls nicht verpflichtet, von sich aus ein Routerprotokoll vorzulegen. Das Berufungsgericht konnte deshalb ohne Rechtsfehler annehmen, dass die unmittel-bar urheberrechtsverletzende Handlung nur von einem Dritten begangen wor-den sein konnte, der die WLAN-Verbindung des Beklagten von außerhalb nutz-te, um sich Zugang zu dessen Internetanschluss zu verschaffen.”

 

nicht anzuwenden/übertragbar:
BGHZ 180, 134 Tz. 16 – Halzband

In diesem Fall wurde ein Ebay-Konto durch einen Dritten benutzt. Die unsachgemäße Verwahrung der Mitgliedsdaten des Beklagten stellte eine Pflichtverletzung dar, die dem Beklagten zuzurechnen ist. Der Beklage haftet in diesem Fall für die mit seinme Ebay-Konto getätigten Käufe und Verkäufe.

 

Richtlinen für ein sicheres WLAN findet Ihr auch den Webseiten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnologie unter:
https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Internetsicherheit/isi_wlan_leitlinie_pdf.pdf?__blob=publicationFile