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Smartphone-Apps können grundsätzlich Werktitelschutz genießen

Urteil -> BGH 28.1.2016, I ZR 202/14

Abstract

Apps für Mobilgeräte oder auch Domainnamen von Internetangeboten können grundsätzlich titelschutzfähige Werke sein. Dies bestimmt sich nach § 5 Abs. 3 MarkenG. Davon abgesehen kann der Bereich der Zeitungen und Zeitschriften nicht auf den Bereich der Bezeichnung von Internetseiten und Apps angewendet, bzw. übertragen werden.

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