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Surface in a classroom

Genau auf diese Aktion hatte ich schon gewartet:
http://www.surfaceclassroomchallenge.com/

Mitmachen lohnt sich:
Wer eigene Ideen einreicht, kann Surface 2 und Surface 2 Pro gewinnen, so die Webseite.

Papierlos im Unterricht ist seit einiger Zeit auch in Deutschland kein fremder Begriff mehr. Ich werde als Office 365 MVP oft gefragt, ob ich nicht mal einen Vortrag halten will oder auch inhaltlich zu C#, Kinect oder Office365 Entwicklung mit den Jugendlichen im Klassenraum arbeiten will. Soweit es mir zeitlich möglich ist, mache ich dies.

Gerade erst gestern konntet Ihr einen Artikel von mir zu meiner Engagement für Schüler + Studierende aus dem MINT-Fachbereich lesen. (Lego Education, Spheroball + Windows 8.1 + WindowsPhone8)

Ein heutiger Klassenraum sieht so aus:

Klasse1

Die klassische Tafel ist einem Smartboard gewichen:
Smartboard

Dieses Smartboard konnte ich mit meinem Surface Pro optimal nutzen, wenn ich verband es per USB oder sogar per AirSmart. Mit letzterem war es mir möglich mobil durch die Klasse zu gehen und Präsentationen, Inhalte sowie handschriftliche Notizen direkt an die neue Tafel zu werfen.

Wir nutzten in unseren Kursen als Hardware noch die Surface RTs und Surface Pros und als Software Office 365. Nun hat Microsoft mal einen Aufschlag gemacht und seine Ideen auf der oben genannten Seite veröffentlicht:

img_intro img_gallery_charging_cart

(Quelle der Bilder: http://www.surfaceclassroomchallenge.com)

Ich persönlich finde, dass mit einem Office 365 Account hier eine optimale Lernumgebung geschaffen wird. Ich würde sogar jedem Schüler und Studierenden ein Surface Pro 2 mit Tastatur schenken, wenn ich das Geld hätte. Die Technik ist leichter, mobiler und flexibler als Bücher, Blöcke oder auch die Tafelkreide. Ebenfalls könnten sich die Schüler über die kabellose Verbindung direkt auf die Tafel aufschließen und Inhalte präsentieren.

IPad + Galaxy Note vs. Surface 2/ Surface 2 Pro

Dieser Vergleich ist eigentlich recht unfair, aber er wird immer und immer wieder auf den verschiedensten Webseiten so gestellt.
Die Bildschirmgröße des Surface liegt bei 10,5 und bestimmt damit auch die Größe des Gerätes. Mit einem Kickstand kann man das Gerät optimal in zwei verschiedenen Einstellungen auf den Tisch oder auch auf die Beine stellen.  Das IPad, wie auch das Galaxy Note besitzen zwar ebenfalls einen Bildschrim mit einer guten Auflösung und der Touchfähigkeit, aber keine eingebauten Möglichkeiten das Gerät auch auf einen Tisch auf zustellen. Weiterhin besitzten die Surfaces 2 ein Office Paket, welches direkt vorinstalliert ist und beim Pro nachinstalliert werden kann (z.B. über Office 365). Beim IPad und auch beim Galaxy Note kann man nur auf kostenpflichtige und kostenlose Apps zugreifen, die nicht dem Umfang einer klassischen Office Suite haben. Weiterhin ermöglicht es das Surface Pro 2 die Installation der gesamten Software von Microsoft Software über Drittsoftware und alle Treiber für angeschlossene Hardware an den USB Port ohne Adapter.

Letztlich geht es immer um die Verwaltung der PC und Tablets an einer Schule. Diese darf so gut wie keine Zeit in Anspruch nehmen und muss ich in die vorhandene Infrastruktur einordnen lassen. Aus meiner Erfahrung mit IPad Klassen und Surface Klassen liegt der Vorteil auch hier eindeutig beim Surface, welches sich ohne Probleme in eine vorhandene Domain eines Windows Server 2008 R 2 einbinden lässt. Gerade auch das Multi-User-Management des Windows 8.1 RT und des Windows 8.1 Pro ermöglicht es für verschiedene Stunden verschiedene Profile einzurichten oder den SchülerInnen Ihr Standardpasswort zuzusenden.

Office und Bürosoftware: + für Surface 2 und Surface Pro 2, gerade Office 365 Plan A3 schlägt die Konkurrenz um Meilen!

Tastatur und Tauglichkeit für den Unterricht:  + Surface 2 und Surface Pro 2

Klausuren + elearning:
Ich war mehrere Jahren Mitglied der ELearning AG der Universität zu Köln. Aus dieser Erfahrung  und der Erfahrung aus 10 Jahren eigener Kurse in dem Bereich kann ich nur sagen, dass ein Touch Slate in kleinerem Format (Surface Pro) nicht nur auf jeden Tisch passt, sondern auch per USB die gesamte Hardware von Periskop bis zum Scanner, Drucker oder Wacome Tablet.

Aufgaben in Klausuren können per elerning-Tool einfach gestellt werden, so dass man als Prüfling auch zeichnen und schreiben kann (z.B. Formeln oder Grafiken) und so das Spektrum der Prüfungen erweitert werden kann.

Im Gegensatz zum IPad oder Galaxy Note besitzt das Surface Pro die Leistung eines PCs, einen USB 3.0 Anschluss, einen Kickstand und eine Tastatur, die gleichzeitig als Schutzhülle fungiert. Mäuse können bequem per Bluetooth angeschlossen werden. Auch die Leistung des Tablets Surface 2 steht diesen nicht hinterher mit Desktop, Office Suite, Muti-User Verwaltung und vielem mehr. Nur die Installation von Drittsoftware ohne Apps ist nicht möglich, dafür liegen die Vorteile z.B. in der Laufzeit.

Aktualisierung/Anmeldung:
Seit dem Windows Server 2012 R2 können auch IPhone und IPad in die Domain geholt werden. Es ist wie immer bei den Geräten aber mehr provisorisch als komfortable.

Datenschutz im Klassenraum

(Nächste Tage)

 

 

 

 

Weiterverkauf von Software – BGH entscheidet 17.7.2013

 

Schon mehrfach habe ich mich auf diesem Blog dem Thema “Weiterverkauf von gebrauchter Software” gewidmet.

a) Erschöpfung des Verbreitungsrechtes bei Lizenzläufen (Verfahren vom OLG Frankfurt zum BGH)
b) Gebrauchte Software – Ein Wandel im Handel? (Entscheidung des EUGH, als Vorlage des BGH zur Klärung der einheitlichen Entscheidung/ Auslegung des europäischen Rechtes)

Ein-Satz-Sachlage:
Ganz grob zusammengefasst, geht es bei der zu klärenden Frage darum, ob eine Firma (Usedsoft) Software von Dritten, also nicht vom Hersteller selber eingekauft und dann weiterverkaufen darf.

gegenseitige Interessen:
Auf der einen Seite möchten die Softwarehersteller wie in dieser Sachlage Oracle natürlich Software direkt an den Kunden verkaufen. Ganz konkret geht es um eine ökonomisch-rechtliche Frage. Eine andere Firma sammelt überzählige oder nicht genutzte Lizenzen von Kunden von Oracle ein und verkauft diese an andere weiter. Damit wird das Lizenzmodell von Orcale unterlaufen, welches Lizenzen in bestimmten Paketen anbietet.

rechtlicher Fachbegriff:  Erschöpfungsgrundsatz

These:
Sollte Erschöpfung am Ende des Verkaufes einer Softwarelizenz eintreten, werden die Lizenzen im ersten Verkauf erheblich teuer, bis es sich wieder einpendelt. Es geht also wie immer gegen die Allgemeinheit zum Vorteil einiger weniger, die das System ausnutzen. Es würde dies auch nur in Deutschland aufkommen, denn gerade hier sind alle Käufer im Bereich Software extrem knausrig und pressen die Softwareunternehmen bis zum letzten Tropfen aus, statt einfach für Leistung zu zahlen. “Geiz ist geil” – schadet!

Aktuell: BGH Urteil vom 17.7.2013 – Aktenzeichen:

Am 17.7.2013 war der Verkündungstermin des BGH in der vorliegenden Rechtssache Usedsoft ./. Oracle nach der Vorlage und Entscheidung des EUGH im vergangen Jahr. (siehe oben)
Wie nun doch als Jurist in dem Fachbereich zu erwartet war schließ sich der BGH dem EUGH an und hebt das vorinstanzliche Urteil auf. Damit verweist der BGH die Entscheidung wieder an die Vorinstanz also an das OLG zurück.

EUGH – Urteil (Link)
Der EUGH entschied im vergangenen Jahr, dass sich Software, die online downgeloaded wurde, ebenso wie Software auf DVD-Datenträgern erschöpfen lässt, wenn die übereignete Lizenz uneingeschränkt überlassen wurde und durch eine wirtschaftlich angemessene Vergeltung vergütet wurde.

Erschöpfung im Digitalen Bereich und offene Fragen (Ausblick)
Das Geschäftsmodell von der Firma Usedsoft ist damit rechtens. Wenn es die Software erworben hat, kann es diese mit Gewinn weiterverkaufen ohne Lizenzgebühren an den Softwarehersteller zu zahlen.

Bisher nicht entschieden ist diese Frage jedoch für Volumenlizenzen, die in der Regel mit 100 bis hin zu 100000 Aktivierungen verkauft werden. Bei Volumenlizenzen besteht nur ein Lizenzschlüssel oder nur ein Image, welches sich x-Anzahl zur Installation nutzen lässt.

Weiterhin ist die Frage offen, wie es mit Musik oder auch E-Books aussieht. Der EUGH hat die Entscheidung über den Erschöpfungsgrundsatz bisher nur bei Downloads von Software getroffen. In dieser Frage hab es mit dem Fall “ReDigi” in den USA und beim LG Bielefeld schon den ersten Aufschlag. (Link)

 

Erschöpfung des Verbreitungsrechts bei Lizenzverkauf

OLG Frankfurt a.M.
Urteil vom 12.05.2009
Aktenzeichen: 11W 15/09

Der Handel mit Software-Echtheitszertifikaten und Product-Keys ist zunächst nicht erlaubt. Der Ersterwerber darf bei so genannten Volumenschlüssel nicht ohne Zustimmung des Rechteinhabers an einen Zweiterwerber die Nutzungsrechte der Software abtreten. Dies gilt auch für den Download der Software, in dem der Ersterwerber dem Zweiterwerber überzählige Lizenzen veräußert, so das OLG Frankfurt.

Dieses Urteil aus dem Jahre 2009 besitzt einige Nachfolger, so dass die Frage der Veräußerung im Rahmen des Erschöpfungsgrundsatzes bei einem Softwareüberlassungsvertrag noch nicht abschließend geklärt ist.

Besonderes Augenmerk haben folgende Urteile:

BGH  –  UsedSoft Entscheidung
bei Telemedicus : http://www.telemedicus.info/urteile/IT-Vertragsrecht/1153-BGH-Az-I-ZR-12908-UsedSoft.html)

OLG Düsseldorf – Erschöpfung bei vorinstallierter Software
bei Telemedicus: http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/870-OLG-Duesseldorf-Az-I-20-U-24708-Erschoepfung-bei-vorinstallierter-Software.html

In dieser Situation muss man zwischen den verschiedenen Arten und der Vergabe/Verkauf/Miete/Überlassung der Software unterscheiden. Dies behandelte ich in den nächsten Beiträgen auf diesem Blog.

 

Quelle:
http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1972

http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/898-OLG-Frankfurt-a.-M.-Az-11-W-1509-Erschoepfung-des-Verbreitungsrechts-bei-Lizenzverkauf.html