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DSGVO – Erste Entscheidung am OLG Köln im Rahmen von Art. 85 Abs. 2 DSGVO Fortgelten des KUG im journalistischen Bereiches

Nun haben wir eine erste Entscheidung im Rahmen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vom OLG Köln erhalten. Das OLG Köln hatte eine einstweilige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichtes Köln vom 22.05.2019 (28 O 167/18) zu entscheiden. Es handelt sich somit um die erste Entscheidung nach Gültigkeit der DSGVO.

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Haftung in einer WG für Urheberrechtsverletzungen

 

Gerade in Köln und vielen anderen Universitätsstädten bestehen viele WGs mit drei oder mehr Studierenden. Üblicherweise bestehen bei den Mietverträgen ein Hauptmieter und einige Untermieter. Fast alle dieser WGs haben einen Telefonanschluss und einen Anschluss zum Internet über einen einzelnen Vertrag mit einem Provider.

In diesem Fall hatte die WG einen Vertrag bei U2 als Provider.

Der Kläger, eine Verwertungsgesellschaft, wurde von einem der größten Tonträgerherstellern beauftragt, Verletzungen gegen das Urheberrecht zu verfolgen.

In diesem konkreten Fall wird der WG vorgeworfen über Filesharing im Jahr 2007 552 Musikdateien über das Gnutella Protokoll runtergeladen zu haben. Dies wurde von einem Ermittler durch den Sniffer Wireshark mitgeschnitten und aufgezeichnet.

 

LG Köln
Urteil vom 14.03.2013
14 O 320/12
nicht rechtskräftig

 

 Die Klage ist zwar zulässig, jedoch unbegründet:

“2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Nach den Umständen in der Wohnung in der P-Str. in Potsdam und dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht die Kammer davon aus, dass der Beklagte die behauptete Rechtsverletzung weder selbst begangen noch an ihr als Teilnehmer beteiligt war. Ferner war er für sie auch nicht als Störer verantwortlich. Gegen ihn bestehen daher keine Ansprüche der Klägerinnen auf Schadensersatz gemäß § 97 UrhG, § 832 BGB oder § 823 BGB noch Ansprüche auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten (§§ 683, 670 BGB).” 

 

Quelle:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2013/14_O_320_12_Urteil_20130314.html