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Unterlassung bestimmter Suchwortkombinationen

Ich hatte vor einiger Zeit schon einmal über des in Betreff genannten Themas auf meinem Blog berichtet. Es geht darum, dass Personen oder auch Firmen nicht mit bestimmten negativ belasteten Worten bei der Suche nach Ihnen in der Suchmaschine Google geführt werden wollen. Im Rahmen der Autocomplete Funktion werden dem Suchenden bestimmte Worte zu dem Suchbegriff vorgeschlagen, um die Suche einzuschränken und so das Suchergebnis zu verbessern. Diese vorgeschlagenen Worte oder auch Begriffe werden über die anderen Suchen herrausgefiltert. Also wenn die User oft nach einer bestimmten Wort- oder Begriffskombination suchen, dann wird diese auch bei anderen Suchenden vorgeschlagen.
Bekannt geworden wurde die Disskussion, ob die ehrverletzende Person die Zuordnung bestimmter Begriffe zu Ihrem Namen dem Betreiber des Suchprotals verbieten kann (Google) in einem Rechtsstreit zwischen Google und Frau Schröder, deren Name mit dem Wort “Prostituierte” verbunden wurde.

In dem aktuellen Fall vor dem Oberlandesgericht Köln klagte eine Aktiengesellschaft (1), die im Internet Nahrungsergänzungsmittel vertreibt, sowie deren Gründer und Vorstandsvorsitzender (2) gegen die Firma Google Inc.

Bei der Eingabe in die Suchmaske von Google schlug/schlägt die Autocomplete-Funktion ebenfalls die Worte “Scientology” und “Betrug” vor. Der Kläger (2) sah in diesem Punkt eine Persönlichkeitsverletzung und die Klägerin 1 sah in dieser Anzeige eine Beschädigung des geschäftlichen Ansehens.

Die Klage (2) richtete sich auf die Unterlassung dieser Autokomplete-Funktion mit diesem Begriffen, wie auch auf Zahlung der Anwaltskosten. Die Klägerin (1) begehrte darüber hinaus eine Geldentschädigung.

Die weitergehende Klage hat der 15. zivilsenat in seinem Urteil vom 8.04.2014 abgewiesen. (Az: 15 U 199/11).

Das Langericht Köln und auch das Oberlandesgericht Köln war der Auffassung, dass keine Verletzung der Persönlichkeitsrechte vorliegt. Die Begründung für die Entscheidung lieg darin, dass die der Suchmaschine zugrunde liegende Programmierung nur automatisch das Nutzerverahlten auswerte und dies dies Nutzer wüssten. Daraus schließt das Gericht, dass diese bestimmten Wortkombinationen mit keiner inhaltlichen Aussage verbunden werden.

Auf die Revision der Kläger beim Bundesgerichtshof, hob dieser die Entscheidung auf und verwies zur erneuten Verhandlung das Verfahren an das OLG Köln zurück.

Der BGH war der Auffassung, “dass der Autocomplete-Funktion ein fassbarer Aussageinhalt innewohne und jedenfalls ab dem Zeitpunkt ein Unterlassungsanspruch bestehen könnte, in welchem die Beklagte von konkreten Verletzungen von Persönlichkeitsrechten durch Suchwortergänzungen Kenntnis erlangt habe.”

Das OLG Köln prüfte nun, inwieweit Google seinen Pflichten zur Überprüfung von konkreten Beanstandungen hinreichend nachgekommen war. Nach dieser Prüfung wurde zwar gerügt, dass die Firma Google Germany GmbH nicht unverzüglich gehandelt habe, um die Begriffe zu entfernen, sie dies aber später nachgeholt hat. Ein Anspruch war mit der von Google verfassten Email auf Ablehnung der Entfernung entstanden, aber durch die spätere Entfernung sei kein Anspruch auf zahlung einer zusätzlichen Geldentschädgung entstanden, da das Verschulden der Beklagten nicht besonders schwer wiege und der Rechtsverstoß beseitig worden sei und in seinen Auswirkungen begrenzt war.

 

Zusammenfassend:
Laut des Bundesgerichtshofes entfaltet die Autocomplete-Funktion bei Google eine ausreichende inhaltliche Wirkung für eine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes. Daraus entwickelt sich ein Anspruch auf Unterlassung, bzw. auf Entfernen des Eintrages gegen den Suchmaschinen betreiber. Für einen darüberhinaus gehenden Anspruch auf eine Geldzahlung muss jedoch ein anhaltender Rechtsverstoß vorliegen und dieser Auswirkungen zeigen.

 

Quelle:
PM OLG Köln Entscheidung vom 08.04.2014
http://www.olg-koeln.nrw.de/behoerde/presse/004_zt_letzte-pm_archiv_zwangs/002_archiv/index.php

Urteil des 15. Zivilsenates des OLG Köln: 15 U 199/11

 

Über WhatsApp kann man Paypal- und Googlekonten ausspionieren

 

Auch in der letzten Zeit habe ich immer wieder über Sicherheitslücken bei WhatsApp gesprochen und nun kommt nach einer Zeit der Ruhe wieder eine erschreckend große Lücke auf.

ZDNet beruft sich auf das deutsche Sicherheitsunternehmen Curesec (cureblog.de)  und berichtet, dass Hacker es geschafft hätten über WhatsApp auf Bezahlkonten wie Paypal und Google Wallet zuzugreifen. Die Gefahrt so ZDNet, resultiere aus einer Mischung aus verschlüsselten und unverschlüsselten Verbindungen.

Zwar hat WhatsApp aufgerüstet und in der bezahlten Variante zwischen Server und Bezahldienst eine SSL-Verbindung eingerichtet, aber zwischen dem Browser der App und dem WhatsApp Server werden die Daten in Klartest verschoben. Dieser Browser startet bei jedem Bezahlvorgang.

Weitere Informationen findet Ihr hier:

1. ZDNet
http://www.zdnet.de/88163371/sicherheitsfirma-uber-whatsapp-lucke-lassen-sich-paypal-und-google-konten-ausspionieren/?utm_source=rss&utm_medium=rss&utm_campaign=rss&utm_source=twitterfeed&utm_medium=twitter

2. cureblog.de
https://cureblog.de/2013/07/phishing-google-wallet-and-paypal-by-abusing-whatsapp/

Google muss Suchvorschläge anpassen – Persönlichkeitsrechte

 

Der Bundesgerichtshof hat über die von der Suchmaschine Google vorgeschlagen Suchvorschläge entschieden. In dem Prozess klagte ein Mann, der bei der Suche nach Ihm mit Scientology in den Suchvorschlägen auftauchte. Google muss nun diese Suchvorschläge auf Antrag des in seinen Persönlichkeitsrechten verletzten Person löschen. Dies ist Google zuzurechnen, da das Unternehmen der Herr über die Suchvorschläge ist und diese über Analysen zum Beispiel des Nutzerverhaltens entwickelt und beeinflussen kann.

“Nimmt ein Betroffener den Betreiber einer Internet-Suchmaschine mit Suchwortergänzungsfunktion auf Unterlassung der Ergänzung persönlichkeitsrechtsverletzender Begriffe bei Eingabe des Namens des Betroffenen in Anspruch, setzt die Haftung des Betreibers die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus. Der Betreiber einer Suchmaschine ist regelmäßig nicht verpflichtet, die durch eine Software generierten Suchergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Der Betreiber ist grundsätzlich erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt.”

Jedoch folgt daraus nicht, dass der Betreiber der Suchmaschine Google auch für die Suchvorschläge haftet. Er muss nur eine Software zur Prüfung und Verhinderung von Persönlichkeitsrechten, also zur Erfüllung seiner Prüfpflichten, entwickeln und bereitstellen.

 Der konkrete Fall wurde vom BGH an das OLG Köln zurückverwiesen. Auf eine Entscheidung des OLG Köln wird jetzt mit Spannung erwartet.

Quelle:

Urteil vom 14. Mai 2013 – VI ZR 269/12

Vorverfahren:
LG Köln – Urteil vom 19. Oktober 2011 – 28 O 116/11
OLG Köln – Urteil vom 10. Mai 2012 – 15 U 199/11

gedruckt:
GRUR-RR 2012, 486
ZUM 2012, 987

 

 

Die Schwachstellenampel

 

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) veröffentlicht in regelmäßigen Abständen als Angebot des “Warn- und Informationsdienst” (WID) und dem Bürger-CERT Informationen zu aktuellen Schwachstellen bei vielen Softwareprodukten. Diese Informationen sind öffentlich zugänglich.

Die Informationen über die Schwachstellen stammen aus verschiedenen kommerziellen Schwachstellen-Informationsdiensten und von öffentlich zugänglichen Angeboten aus dem Internet, so die CERT-Bund Webseite.

Der aktuelle Auswertungszeitraum 1.03.2012 bis 1.03.2013:

Adobe

  • Adobe Reader: 54 Schwachstellen (54 kritisch/ alle geschlossen)
    = BSI Bewertung ist grün
  • Adobe Acrobat: 53 Schwachstellen (53 kritisch/ alle geschlossen)
    = BSI Bewertung ist grün
  • Flash Player: 82 Schwachstellen (77 kritisch/ alle geschlossen)
    = BSI Bewertung ist grün

Apple

  • Mac OSX: 26 Schwachstellen ( 9 kritisch/alle geschlossen)
    = BSI Bewertung ist grün
  • Safari: 88 Schwachstellen (67 kritisch/alle geschlossen)
    = BSI Bewertung ist grün
  • Quicktime: 19 Schwachstellen (19 kritisch/alle geschlossen)
    = BSI Bewertung ist grün

Google

  • Chrome: 259 Schwachstellen (163 kritisch/alle geschlossen)
    = BSI Bewertung ist grün

 Linux

  • Kernel: 109 Schwachstellen ( 25 kritisch/alle geschlossen)
    = BSI Bewertung ist grün

Microsoft

  • Windows: 99 Schwachstellen (57 kritisch/alle geschlossen)
    = BSI Bewertung ist grün
  • Internet Explorer: 19 Schwachstellen (14 kritisch/alle geschlossen)
    = BSI Bewertung ist grün
  • Office: 31 Schwachstellen (22 kritisch/alle geschlossen)
    = BSI Bewertung ist grün

Mozilla

  • Firefox: 188 Schwachstellen (128 kritisch/alle geschlossen)
    = BSI Bewertung ist grün
  • Thunderbird: 175 Schwachstellen (124 kritisch/alle geschlossen)
    = BSI Bewertung ist grün

Oracle

  • Java DE Develoment Kit (JDK): 149 Schwachstellen ( 92 kritisch/ 1 offene)
    = BSI Bewertung ist rot
  • Java Runtime: 151 Schwachstellen (124 kritisch/ 1 offene)
    = BSI Bewertung ist rot

 

 

Informationsquellen für Schwachstellen:

Informationen zur Schwachstellenampel:

https://www.allianz-fuer-cybersicherheit.de/ACS/DE/_downloads/cybersicherheitslage/BSI-CS_028.pdf?__blob=publicationFile

Google zahlt – aber erstmal nur in Frankreich

 

Laut einem aktuellen Bericht bei SpiegelOnline zahlte Google 60 Millionen in Frankreich an Verlagsprojekte. Der französische Präsident verkündet eigens diesen “Sieg” der Übereinkunft der Verlage in Frankreich mit dem weltweiten Konzern Google. Der Verwaltungschef von Google Eric Schmidt meint dazu, dass es eine historische Einigung zum Wohle des französischen Volkes sei. Neben den 60 Millionen für Projekte der Verlage, will Google auch enger mit den Verlagen zusammenarbeiten und eine faire Gewinnbeteiligung einräumen. Ob Google sich daran hält, ist fraglich.

Nun fragt man sich weiter, was passiert in Deutschland oder direkt in Europa? War der französische Präsident oder genauer gesagt die Lobby der französischen Verlage einfach besser. Wer kennt schon die Antwort.

In Deutschland laufen jedenfalls die Verfahren gegen Google. Wie sich die jeweiligen Senate entscheiden, scheint offen zu sein. Ebenfalls ist das “Leitungsschutzrecht” noch in der Beratung und noch nicht durch den Bundestag und Bundesrat verabschiedet worden. Schaut Euch dazu einfach mal meinen Beitrag zum Leistungsschutzrecht an.

Google vs. US-Kartellbehörde

 

Die US-Kartellbehörde hat nach vielen Zugeständnissen von Google das Verfahren eingestellt. Nun besteht nur noch ein Verfahren vor der europäischen Wettbewerbsbehörde in Brüssel.

Zugeständnisse:

  • mehr Freiheiten bei Onlinekampagnen der User
  • Werbetreibende haben die Wahl, ob Ihre speziellen Inhalte wie Bücher oder Gerichte (Restaurants) in den speziellen Googlediensten sichtbar sind oder nur in der klassischen Suche
  • Die Konkurrenz von Google bekommt Zugriff auf grundlegende Smartphone und Tablet-Technologien, die Google durch den Kauf von “Motorola” erhalten hat

Was dies genau heißt, muss Google in Zukunft nun zeigen.

Eine sehr interessante Frage ist nun, wie reagiert Brüssel und wie die deutschen Verlage, die Google verdächtigen ihre Inhalte zu nutzen, um selber Geld zu verdienen.

Leistungsschutzrecht – Verlagsideen per Gesetz?

 

Der erste Entwurf des neuen Leistungsschutzrecht wurde auch “Lex Google” genannt. Aber was ist dieses “Lex Google” eigentlich?

Beim dem Entwurf des “Lex Google”, der nun schon in einer zweiten Version verfügbar ist, geht es darum dass Journalisten und deren Angebot im Internet besser geschützt werden soll. Ein Verbund aus Verlagen versucht schon seid einiger Zeit in verschiedensten Gerichtsverfahren gegen Google und andere Suchmaschinenanbieter vorzugehen. Ich habe hierzu bereits über ein Gerichtsverfahren am OLG Düsseldorf berichtet.

Bringt man das “Lex Google” auf den Punkt, versuchen die Verlage damit ihr Geschäftsmodell zu schützen. Zurzeit leiden die Verlage und kämpfen gegen Gewinnverluste. Es müssen neue Geschäftsmodelle in dem Bereich her. Aber warum die Bundesregierung hier auf die Lobbyisten der Verlage hört, bleibt ein Rätzel.

Grund für mehr Schutz von Urhebern?
Dem Verbund aus Verlagen sind Snippets mit und ohne Bild ein Dorn im Auge. Suchmaschinen stellen Inhalte von Webseiten mit einem Link, einem kurzen Text und einen Bild da. Dies stört die Journalisten. Sie sind der Meinung, dass gerade Google mit Ihren Inhalten Werbung verkaufen würde. Die Verlage werden aber an den Gewinnen von Google nicht beteiligt.

In dem ersten Entwurf gibt das so genannte Lex Google noch weiter. Es sollte jedes Zitat und jeder auch so kleine Ausschnitt von Webseiten der Verlage verboten werden, wenn der Blogbereiter oder die Community keine Gebühren zahlt.  Diese strenge Auslegung wurde in einem zweiten Entwurf abgemildert. “Die Verwendung journalistischer Texte bleiben in Blogs oder auf privaten, ehrenamtlichen und gewerblichen Homepages kostenlos”, so die Süddeutsche Zeitung.

Das “Leistungsschutzrecht” ist zurzeit wieder in den Beratergremien der einzelnen Parteien und wird beraten. Viele Blogger und Internetaktivisten sehen in diesem Vorgehen der Bundesregierung ein zweites ACTA.

Ich bleibe für Euch am Ball!

 

Eine gute Übersicht über die letzten Pressemeldungen zum Thema findet Ihr hier:
http://www.sueddeutsche.de/thema/Leistungsschutzrecht

 

Streit um die Tagesschau App

 

 

Tagesschau-App

Grund+Steitpunkt:
Einige Verlage haben sich zusammengetan und verklagen die ARD ( “Tagesschau App”), dass sie ihre App aus dem App-Store entfernen. Sie beklagen einen massiven Eingriff in den Wettbewerb durch die durch Gebühren finanzierte ARD.

Klägerinnen:
Axel-Springer-Konzern + die Verlagshäuser der „Süddeutschen Zeitung“ und der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ + Verlage wie DuMont Schauberg + die WAZ-Mediengruppe + die Medienholding Nord

Argumentation:
Die Klägerinnen sehen in der Tagesschau App schon seit einier längeren Zeit eine unfaire Konkurrent für ihre Internetseiten. Die Redaktionen, die diese Webseiten betreiben, seinen auf die Werbeeinnahmen und den Verkauf von Abonnements angewiesen.
Die Macher der Tagesschau-App widersprechen dieser Argumentation. Die App sei weder textlastig noch presseähnlich.

(Kommentar)
Im Grunde wollen die Verlage ihre gerade erst neu entdeckten Geschäftsfelder schützen. Sie haben massive Einbrüche im klassichen Verlagsgeschäft und wollen über Apps, Online-Stores ihre Bücher, Zeitungen und auch die dort enthaltenen Informationen verkaufen. Eine kostenlose qualitativ gute Tagesschau-App würde von den Usern einer kostenpflichten App aus dem Hause der Verlage von den Usern natürlich vorgezogen werden.

Der Streit wird nicht nur unter dem Punkt “Tagesschau-App” geführt, sondern auch parallel auf anderen Feldern wie in einem Verfahren eines Verbundes aus Verlagen gegen Google. Ich berichtete schon einmal darüber, dass die Verlage erreichen wollen, dass Google keine sogenannten Snippits mehr in ihrer Suchmaschine nutzt. Snippits setzen sich aus einem Bild und einem ersten Teil des Textes der Webseite auf die der Link leitet. Die Verlage beanstanden, dass Google seine eigenen verkauften Werbeplätze mit fremden Inhalt ausstatten würde. Die Verlage würden aber nicht an den Werbeeinnahmen beteiligt. Sie wollen beteiligt werden oder Google soll es verboten werden, automatisch Snippits mit ihrem Inhalt zu erstellen.

OLG-Düsseldorf:
Die zuständige Kammer für Wettbewerbsrecht gibt den beiden Parteien eine verlängerte Frist bis Ende August um sich außergerichtlich zu einigen. Die Kammer wünscht diese Einigung. Sollte es nicht zu einer Einigung der beiden streitenden Partein kommen, will das Gericht am 27.September sein Urteil fällen.

Sollte es neue Ergebnisse geben, werde ich auf dem Blog berichten.