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TOP Story by Microsoft with Windows 10

Da surft man durchs Netz und prüft sein MVP Profil und was sieht man:

TopStory

Quelle: https://mvp.microsoft.com/de-de/story/Windows%2010-20150304095003

Ich habe vor fast genau drei Monaten eine Windows 10 Gruppe bei Facebook gegründet, die erstaunlicherweise jeden Monat ordentlich an Nutzerzahlen zulegt.  Dies ist natürlich der Community selber zu verdanken, denn meine Mitadmins und ich müssen nicht eingreifen und die Community läuft praktisch von selber.

Da ich nicht alle erwähnen kann: Danke an Hans und Peter!!
Natürlich auch an: Christian, Pascal, Oliver und Alexander!

Wir machen weiter und werden uns mit allem zu Windows 10 beschäftigen was sich finden und aufsaugen lässt. Dies vor allem auch Kritisch und das Feedback geht über die entsprechende App und per direktem Kontakt zu Microsoft an die richtigen Stellen.

 

Wer beitreten will: https://www.facebook.com/groups/Windows10.de/

 

 

 

 

Vorbereitung – Windows 10 Event 21. Januar

Für die Facebook-Gruppe Windows 10 – Alles zum neun System und auch alle anderen Interessierten, habe ich alle Informationen einmal zusammengefasst.

Windows 10 Event am 21. Januar 2015
ab 18:00 Uhr deutscher Zeit
Der eigene Lync-Call ist ab 17:30 offen.

 

Einwahllink für die Lync-Besprechung:
An Onlinebesprechung teilnehmen

Besonderheit:
Es wird einen Lync-Call einige Tage später mit Microsoft Mitarbeitern und mir geben. Hierzu wird es konkrete Informationen geben.

 

 

Gerüchte:
Viele interessante Informationen findet Ihr auf:

Dr.Windows

 

Bis morgen!

MVP Mentoren

 

MV_Mentor

Heute geht es Schlag auf Schlag, denn so ist es, wenn man mal ein paar Stunden Zeit findet. Seit einigen Tagen bin ich als MVP für Office 365 auch Mentor.

Auf dieser Webseite bei Facebook: https://www.facebook.com/microsoftmvpmentor

Ihr könnt Euch bewerben und einen MVP als Mentor auswählen. Aktuell machen von ca. 1500 MVPs 79 MVPs mit. Aus der Gruppe der 79 MVPs des Programmes findet Ihr viele aus DACH und damit viele deutsch sprachige MVPs.

Als Beispiel nenne ich gerne meinen Kollegen Jan Hentschel, der MVP für AZURE ist.

 

[OLG Düsseldorf] Informationspflicht in Facebook

OLG Düsseldorf
13. August 2013
I 20 U 75/13
Urteil
Vorinstanz: Landgericht Mönchengladbach

Normen: §§ 3 Nr. 1, 8 Abs. 1, 4 Nr.11 UWG; § 5 TMG
Rechtsgebiet: IT- und Medienrecht, Internetrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht

Zusammenfassung:

Der Betreiber einer Facebook-Seite kommt seinen Informationspflichten nach § 5 TMG nicht ausreichend nach, wenn er das Impressum lediglich unter dem Button “Info” verlinkt.

(Im Falle der Zuwiderhandlung wird dem Antragsgegener die Verhängung eines Ordungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, bzw. eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren angedroht.)

Sachlage:
Im vorliegenden Verfahren vor dem OLD Düsseldorf, welches bereits im zweiten Rechtszug war, stritten zwei Schlüsseldienstbetreiber gegeneinander. Beide Unternehmer bieten Leistungen im Rahmen Ihrer Unternehmen auch im Internet an und auch bei Facebook. Der Beklagte führte eine Facebook-Seite ohne Impressum, sondern bot unter dem Punkt “Info” einen Link zu seiner Webseite an. Diese Webseite enthielt ein Impressum und schloss die Haftung für andere Webseiten ausdrücklich aus.

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, es zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Unternehmensauftritte oder Unternehmensprofile im Internet auf so genannten Social Media Plattformen oder Werbeportalen wie Facebook und anderen, auf denen Internetauftritte unter exklusiven Unterseiten veröffentlicht werden können, zu unterhalten oder unterhalten zu lassen und hierbei die nach § 5 TMG erforderlichen Angaben (Vorname, Name, Ort, Postleizahl, Straße und zutreffender Hausnummer) nicht leicht erkennbar und/oder unmittelbar erreichbar zu Verfügung zu stellen.

Der Beklagte ist der Meinung, dass ein Link unter dem Punkt “Info” ausreicht.

Das OLG entscheidet, dass ein Link unter dem Punkt “Info” nicht ausreicht und verurteilt den Beklagten.

 

Quelle:
http://openjur.de/u/657350.html

Teilen – eine Funktion mit Vorsicht zu genießen

BGH Urteil vom 12. September 2013 . I ZR 208/12  // AG Köln zum LG Köln zum BGH
BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs.1 Satz 2, UWG § 7 Abs. 2 Nr. 3

Die Weiterempfehlungsfunktion

Seit gut einem Jahr redet die Presse und seit gut 3 Jahren die Community immer über das Teilen von Informationen. In der Presse wurde schon von der Share-Community gesprochen. In aktuellen Betriebssystemen wie Windows 8.1 ist der Button “Teilen” in der Charm-Bar fest eingebaut und auf vielen Webseiten befinden sich Twitter, Facebook und Google + Button mit denen der Leser seinen Freunden die Information auf der Webseite teilen kann. Einige Webseiten verfügen darüber hinaus auch einen Button, der es ermöglicht die Information der Freundin oder dem Freund direkt per Email zu schicken.
Sogar im aktuellen Office 365 ist es zum Beispiel in Word über “Freigeben” möglich das Dokument direkt per Email zu teilen oder diesen auf einen gemeinsamen SharePoint einzuladen. Mit dem Einzug der Cloud Services auch auf den heimischen Desktop kann und wird alles noch schneller geteilt.

Unternehmen nutzen diese Teilen-Funktion gerne, da ihre Informationen, die zu Werbe- und Informationszwecken auf Webseiten oder in Apps angezeigt werden, ohne ihr zutun kostenlos durch ihre Kunden weitergetragen wird.

Bundesgerichtshof

Nun hat sich der BGH über ein Verfahren des AG Köln und des LG Köln sich mit der Frage beschäftigt, wie eine so weitergeleitete und ungewollt zugesandte Information eines Unternehmens zu werten ist:

Schafft ein Unternehmen auf seiner Website die Möglichkeit für Nutzer, Dritten unverlangt eine sogenannte Empfehlungs-E-Mail zu schicken, die auf den In-ternetauftritt des Unternehmens hinweist, ist dies nicht anders zu beurteilen als eine unverlangt versandte Werbe-E-Mail des Unternehmens selbst. Richtet sich die ohne Einwilligung des Adressaten versandte Empfehlungs-E-Mail an einen Rechtsanwalt, stellt dies einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.”

(Unterlassung eines rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB)

Sachverhalt 

Der Kläger (ein Rechtsanwalt) hatte am 26.12.2010 ohne seine Zustimmung mehrere  Empfehlungsmails erhalten. Nach einer Abmahnung und einer weiteren Beschwerde des Rechtsanwaltes erklärte sich die Beklagte die Emailadresse zu entfernen, so der Anwalt keine Emails mehr erhalten wird. Leider erhielt der Anwalt weitere acht Emails, die als “Test-E-Mails” bezeichnet waren.

Der Rechtanwalt schaltete den Rechtsweg daraufhin ein und hat beantragt der Beklagten zu verbieten, ” mit ihm zur Aufnahme eines erstmaligen Kontaktes per E-mail Kontakt aufzunehmen, ohne dass seine ausdrückliche Einwilligung vorliegt.”

 Entscheidungsgründe

[folgt in den nächsten Tagen]

 

Arbeitgeber haftet für Wettbewerbsverstöße seiner Mitarbeiter bei privaten Facebookprofil

 

“LG Freiburg Urteil vom 4.11.2013, 12 O 83/13

Leitsätze

Wirbt ein als Verkäufer tätiger Mitarbeiter eines Autohauses auf seiner privaten Facebookseite für den Kauf von Kraftfahrzeugen bei dem namentlich benannten Autohaus unter Hinweis auf seine dienstliche Telefonnummer, haftet das Autohaus für Wettbewerbsverstöße des Mitarbeiters nach § 8 Abs. 2 UWG, auch wenn es keine Kenntnis von der Handlung des Mitarbeiters hatte.”

 

Bei diesem Urteil des Landgerichtes Freiburg handelt es sich um ein wohl lange erwartetes Urteil. Es steht schon etwas länger im Raum, wie ein Verhalten eines Mitarbeiters eines Unternehmens in sozialen Netzwerken wie Facebook bewertet wird. Fraglich war somit, ob ein Fehlverhalten auf einem privaten Profil eines Mitarbeiters dem Arbeitgeber anzurechnen ist.

 

Das Landgericht Freiburg ist eindeutig der Meinung, dass dem Arbeitgeber das Fehlverhalten des Arbeitnehmers in seinem privaten Profil bei Facebook zuzurechnen ist. Dies ist jedoch zunächst nur in diesem konkreten Fall entschieden worden. Dabei muss man den Sachverhalt genau lesen.

 

Der Mitarbeiter hatte einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß begangen und nutzte über sein privates Profil seine geschäftlichen Kontaktdaten. In diesem Fall nutzte Der Arbeitnehmer seine geschäftliche Telefonnummer auf seinem privaten Profil.

 

Das Urteil ist auf alle Fälle lesenswert:

Quelle:

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&Art=en&Datum=2013&Sort=12290&nr=17380&pos=0&anz=670

Abmahnwelle 2 – FB Posts

 

In den letzten Tagen ließt man in vielen Foren und auf einigen Webseiten von Rechtsanwälten(1) über eine neue Abmahnwelle. Bei dieser Abmahnwelle gehen mehrere Fotographen gegen die Verbreitung Ihrer Fotos als Minibilder in Posts bei Facebook vor. Facebook, aber auch Google erstellen von Webseiten, bzw. deren Artikel zu jedem Text das erste Bild als Minibild passend zu dem Posts.

 

Fußnoten:

1)
1. Pixel.law (Rechtsanwälte aus Berlin)
2. heise.de (große Internetplattform)
3. Ratgeberrecht.eu (Rechtsanwälte Esslingen)