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Die EU-Standardvertragsklauseln nun unter Kontrolle des EuGH

Der Irische Surpreme Court hat die Beschwerde Facebooks zurückgewiesen, dass im Verfahren gegen Facebook ein Vorabentscheidungsverfahren vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH) erbeten wurde. In diesem werden unter anderem die EU-Standardvertragsklauseln (SCCs) als Grundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten von EU-Bürgern in den USA angezweifelt. 

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Innenausschuss des Bundestages – SafeHarbor

Die Faktion der Grünen haben die Konsequenzen aus dem Safe Harbor Urteils des EuGH auf die Tagesordnung des Innenausschusses gesetzt!

“Tagesordnungspunkt 13 Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bericht über Konsequenzen aus der Entscheidung des EuGH zu Safe Harbor”

Die Sitzung findet statt am Mittwoch, dem 14. Oktober 2015, 10:00 Uhr im Paul-Löbe-Haus, Raum 2 300 10557 Berlin, Konrad-Adenauer-Str. 1

http://www.bundestag.de/blob/391636/aa081d2e0183685c8c90e484dbfce141/057-to-sitzung—ergaenzung-data.pdf

EuGH Vorlage des BGH zum Thema IP Adressen – personenbezogene Daten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Fall zu entscheiden in dem ein Bürger die Bundesrepublik Deutschland auf Unterlassen der Speicherung von dynamischen Adressen verklagt. Hier bei geht es konkret um die Speicherung der Informationen in Protokolldateien, die bei Webseiten des Bundes über Protokolldateien erfolgen.

Mit der Klage begehrt der Kläger, die Informationen nach dem jeweiligen Nutzungsvorgang zu speichern.

Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen und das Landgericht hatte dem Kläger die Klage stattgegeben, aber nur für die Speicherung von IP-Adressen in Verbindung mit dem Zeitpunkt des jeweiligen Nutzungsvorganges und der Kläger während des Nutzungsvorganges seine Personalien angibt. Beide Parteien haben Revision eingelegt zum BGH eingelegt.

Der BGH hat zwei Fragen im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens dem EuGH vorgelegt:

“1. Der Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass es sich bei den dynamischen IP-Adressen für die verantwortlichen Stellen der Beklagten, die die Adressen speichern, um “personenbezogene Daten” handelt, die von dem durch die Richtlinie harmonisierten Datenschutzrecht geschützt werden. Das könnte in den Fällen, in denen der Kläger während eines Nutzungsvorgangs seine Personalien nicht angegeben hat, fraglich sein. Denn nach den getroffenen Feststellungen lagen den verantwortlichen Stellen keine Informationen vor, die eine Identifizierung des Klägers anhand der IP-Adressen ermöglicht hätten. Auch durfte der Zugangsanbieter des Klägers den verantwortlichen Stellen keine Auskunft über die Identität des Klägers erteilen. Der Bundesgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof deshalb die Frage vorgelegt, ob Art. 2 Buchstabe a der EG-Datenschutz-Richtlinie*** dahin auszulegen ist, dass eine IP-Adresse, die ein Diensteanbieter im Zusammenhang mit einem Zugriff auf seine Internetseite speichert, für diesen schon dann ein personenbezogenes Datum darstellt, wenn lediglich ein Dritter über das zur Identifizierung der betroffenen Person erforderliche Zusatzwissen verfügt.

2. Geht man von “personenbezogenen Daten” aus, so dürfen die IP-Adressen des Nutzers nicht ohne eine gesetzliche Erlaubnis gespeichert werden (§ 12 Abs. 1 TMG*), wenn – wie hier – eine Einwilligung des Nutzers fehlt. Nach dem für die rechtliche Prüfung maßgebenden Vortrag der Beklagten ist die Speicherung der IP-Adressen zur Gewährleistung und Aufrechterhaltung der Sicherheit und Funktionsfähigkeit ihrer Telemedien erforderlich. Ob das für eine Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 TMG** ausreicht, ist fraglich. Systematische Erwägungen sprechen dafür, dass diese Vorschrift eine Datenerhebung und -verwendung nur erlaubt, um ein konkretes Nutzungsverhältnis zu ermöglichen, und dass die Daten, soweit sie nicht für Abrechnungszwecke benötigt werden, mit dem Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs zu löschen sind. Art. 7 Buchstabe f der EG-Datenschutz-Richtlinie**** könnte aber eine weitergehende Auslegung gebieten. Der Bundesgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof deshalb die Frage vorgelegt, ob die EG-Datenschutz-Richtlinie einer Vorschrift des nationalen Rechts mit dem Inhalt des § 15 Abs. 1 TMG entgegen steht, wonach der Diensteanbieter personenbezogene Daten eines Nutzers ohne dessen Einwilligung nur erheben und verwenden darf, soweit dies erforderlich ist, um die konkrete Inanspruchnahme des Telemediums durch den jeweiligen Nutzer zu ermöglichen und abzurechnen, und wonach der Zweck, die generelle Funktionsfähigkeit des Telemediums zu gewährleisten, die Verwendung nicht über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus rechtfertigen kann.”

 

 

Verfahrenszug:

AG Tiergarten – Urteil vom 13. August 2008 – 2 C 6/08

LG Berlin – Urteil vom 31. Januar 2013 – 57 S 87/08

ZD 2013, 618 und CR 2013, 471

 

Urteil des BGH für die Vorabentscheidung: 28. Oktober  – VI ZR 135/13 
Quelle: Pressemitteilung Nr. 152/2014 des BGH vom 28.10.2014

 

Google Expertenbeitrag tagte in Berlin

146000 Anträge in ganz Europa bisher beantragt

über 498000 einzelne URLs wurden zur Lösung beantragt

Entfernungsstatistiken: im Bericht täglich veröffentlicht

Recht Abwägung: Persönlichkeitsrecht VS Recht auf Informationsfreiheit

Probleme bei Google bezüglich der Lösung:

einfache Entfernung: Opfer von Gewalt, detaillierte über medizinische Geschichte, beiläufig im Bericht erwähnt

nicht entfernt: pädophile Täter, Politiker

schwere Fälle: wann ist ein Verbrechen abgebüßt, was ist mit freiwilligen Informationen von früher, politische Äußerungen, die geltendes Recht verletzten

Stellungnahmen ohne eigene Bewertung:

1. Frau Zinke: (Verbraucherzentrale Bundesverband)

  • Spannungsverhältnis Datenschutz vs. Informationsfreiheit
  • Wer hat welche Aufgabe? An wen muss sich ein Verbraucher wenden.

Punkt 1:

  • EuGH:
    Faktor Zeit: Situation zum aktuellen Zeitpunkt berücksichtigt
  • es ist schwer feste Zeiten festzulegen, man braucht weitere Kriterien für die Abwägung
  • In welcher Rolle ist die Person, die einen Beitrag löschen lassen will: private Person ?, Bewertung geben? – Information kann entscheidend für die Öffentlichkeit sein
  • Bewertungsportal: anomysieren/Personenname löschen, Information aber zugänglich behalten
  • Rolle: Ebay-Kleinanzeigen, Arzt : Abwägen, aber Interesse der Öffentlichkeit überwiegt! Personen sind öffentliche Personen
  • Frage: wie sensibel ist die Information (BSP: Herkunft, Sexualität) für die Person = Diese Informationen besonders betrachtet werden und in der Privatsphäre, dann Recht der Öffentlichkeit nicht überwiegen
  • also: Kriterien: Informationen in Schubladen einteilen

Punkt 2:

  • EuGH: Immer an den Suchmaschinenbetreiber wenden und dann an die Datenschutzaufsichtsbehörde
  • Verbraucher muss dennoch der Zivilrechtsweg offen bleiben (steht nicht im EuGH-Urteil C-131/12)
  • Verbraucherzentrale rät: immer an den Webseitenbetreiber wenden!
  • effektivster Schutz des Verbraucher bei der Quellenwebseite;
    nur bei der Suchmaschine den Link zu löschen, würde nur die Auffindbarkeit verschlechtern, aber die Beeinträchtigung nicht abstellen

 

 

Herrn Matthias Spielkamp (www.erights.info/Journalist/Reporter ohne Grenzen)

  • Reporter ohne Grenzen: sehr unglücklich über die Entscheidung des EuGH / Sie verteidigen das Recht auf Information und nicht nur die Pressefreiheit!
  • Freiheiten der Bürger werden beschränkt.
  • Grenzen zwischen öffentlichen & privaten Personen ziehen:
    nicht klar zu beantworten! Denn es deutet auf das Problem des Urteils hin. In Europa gibt es eine lange Geschichte der Definitionen dieser Begriffe. Nun wird es Pflicht von Google diese Traditionen zu berücksichtigen.
  • Ein Privatunternehmen muss diese Abwägung übernehmen, dies ist als negativ zu bewerten. Es muss ein Moratorium dafür gegründet werden, dies ist jedoch nicht wahrscheinlich.
  • Journalismus ist heute mehr bis hin zu einem persönlichen Webblog! Auch letztes ist eine journalistische Vorgehensweise und dies muss durch die Pressefreiheit geschützt werden.
  • Eine Liste mit Publikationen wie bei Google News ist nicht alleine hinnehmbar. Es ist egal welche Webseite wir ansprechen.
  • Menschen, die Informationen löschen sollen, müssen sich zuerst an den Verursacher wenden!
  • Gerichte müssen anerkennen: Schutzniveau für die Suchmaschinen als Teil der Informationsfreiheit!
  • Datensatz löschen – Reihenfolge: 1. Suchmaschine 2. Gericht & Herausgeber der Information  3. Datenschutzbehörde
  • WICHTIG: Herausgeber muss in das Verfahren eingebunden werden! Diese müssen Stellungbeziehen können.
  • Keinen Rechtsschutz für Herausgeber, da diese nicht wissen, dass Informationen gelöscht werden. Herausgeber sollten das Recht bekommen gegen die Löschung gerichtlich vorzugehen.
  • Wie sollte man löschen? Nur an lokalisierte Suchmaschinen, da es unterschiedliche Rechtsstands in Nationalitäten gibt. Es muss also ein weltweites Recht zur Löschung geben.
  • repressive Regime: Lösung weltweit entfernen ? = Jemand in China, Russland oder Syrien stellt den Antrag und der Eintrag verschwindet weltweit. Dies ist nicht umsetzbar.

Frage: Werbung von Journalisten? = journalische Vorgehen, nein dies ist so umstritten und neu, dass diese Frage nicht beantwortet werden kann (nativ advertisiung)

Frage: öffentliche Inhaltsabrufer – Definition?  = es gibt keine Definition für öffentliche Personen. Situation ist in Deutschland gut etabliert und bei Gerichten erörtert. Aktuell reden wir über die EU und nicht nur alleine über die deutsche Situation.

Frage: Warum nicht direkt die Datenschutzbehörden ? = Gleichgewicht zwischen den Grundlegenden Rechten der Privatsphäre und der Presse- und Informationsfreiheit. Die Datenschutzbehörden können dieses Gleichgewicht nicht ziehen, denn sie haben nicht die Kompetenz.

Frage: kleine Suchmaschinen = Rahmen für die Löschungsanträge festlegen? Antragsteller müsste sich dann an alle Suchmaschinen einzeln wenden? = Situation gefällt ihnen nicht! Löschen der Informationen soll nicht vereinfacht werden.

Frage: konstruktive Vorgehensweise mit dem Umgang der Anträge in der Öffentlichkeit ? //menschliche Komponente = Google muss den Weg entscheiden. Wer unzufrieden ist muss zu Gericht,. Interessen müssen von Google ausgeglichen werden. Problem = 150.000 Anfragen könnten ein Gerichtssystem eines kleinen Landes überfordern. Wir vertrauen auf Google, solange es keine andere Lösung gibt.

Frage: Wie war die Situation vor und nach dem urteil = Vor dem Urteil, war die Situation besser, denn man wendet sich an den Urheber der Information und dann ans Gericht.

Frage: Unterschied Deutschland zu England bei Veröffentlichungen/Rechte? = Es ist die Regel der grundlegenden Unterschiede, was veröffentlicht werden darf und was nicht.

 

 

Susanne Dehmel (Bitkom, Bereichsleiterin Datenschutz, Juristin)

  • öffentliche und private Person trennen = datenschutzrechtliche Abwägung sagt dazu nicht viel, das Gericht nannte einige Kriterien. Für die Abwägung ist das europäische Presse- und Datenschutzrecht heranzuziehen.
  • Problematik: Abwägung durch die Suchmaschine durchgeführt werden muss: Wirtschaftliche eigene Interessen, Recht des Betroffen und Recht der Öffentlichkeit auf Informationsfreiheit abwägen.  // Auffindbarkeit einer rechtmäßigen Information
  • RSP des Gerichtshofes für Menschenrechte hat Einschränkungen vorgenommen. Absolute und relative Person in der Geschichte wurde gekippt. Die Sicht muss Ereignis bezogen werden und nicht mehr personenbezogen. Es kann keine absolute Einteilung geben!
  • Welche Kriterien den Inhalt einer Seite angehen, sollten bewertet werden? = Format sollte ein Faktor sein, allg. Grundrechtsabwägung müssen alle Fragen beinhalten
  • Information nach Zeitablauf irrelevant ? = Es gibt keine festen Zeiten, es muss variabel gehandhabt werden. Nur im Begehr der Sperrung muss ich es bewerten und kann zum Beispiel nicht für die Zukunft bewerten.
  • Die Art der Quelle (Blog, Regierung usw.) ist weniger relevant bei dem Betroffeneninteresse, aber für den Abwägungsvorgang, welche Reichweite hat die Seite auch ohne die Suchmaschine. Die zusätzliche Reichweite der Suchmaschine hat diesbezüglich keinen großen Einfluss, anders bei kleinen Webseiten.
  • Wertungswidersprüche zu erzeugen, ist der Webmaster das erste Mittel der Wahl. Nur er kann die Information am effektivsten und schonendsten abstellen.  In Fallen der Eingriff des Betroffenen durch mehrere Quellen entsteht, dann wird wohl die Suchmaschine erste Stelle sein müssen. Die Gerichte und Datenschutzbehörden sollten für Beschwerden Ansprechpartner sein und Publisher sollten informiert werden, um ihre Rechte geltend machen zu können!

 

  • Frage: Google soll und muss alleine entscheiden?  Frage: Wann sollte ein Webmaster informiert werden, damit eine Abwägung stattfinden kann? Antwort: Google muss die Abwägung selber treffen und muss den Publisher nicht informieren, so der EuGH. Im Nachgang muss der Publisher informiert werden, die nicht auf dem Urteil steht.
  • Frage: öffentliche Person, nicht öffentliche Person ? Die Links bleiben bei öffentlicher Person bestehen. Was ist wenn die Information nichts mit der Person zu tun hat? Und wenn die Person nicht mehr öffentlich ist, dann muss gelöscht werden? Antwort: Auch bei einer öffentlichen Figur, kann nicht gewertet werden. Es muss gewertet werden, ob die Information vom öffentlichen Interesse ist. Auch bei Zeitablauf, muss gewertet werden, dass eine Öffentlichkeit hängen bleibt, z.B. geschichtlich.
  • Frage: Suchmaschine muss Urheber der Information informieren? Information auf anderer Webseite öffentlich machen und so Umgehung der Löschung? Antwort: Aus dem Urteil ist es nicht ersichtlich. Mit der Datenschutzbrille: Es ist notwendig auch den Urheber zu informieren, um Grundrechte wahren zu können, auch wenn es die Gefahr der Verbreitung für den Betroffenen steigert.
  • Frage: Abwägung : Allgemeines Interesse oder nicht? – Was ist ein journalistischer Akt? Antwort: Teil der Sorgfaltspflicht von Journalisten, die die Suchmaschine nun erfüllen muss. Die Abwägung muss eigentlich beim Publisher erfolgen und muss ihre eigene Rolle mit einbeziehen.
  • Frage: Urteil als Anlass, ob Suchmaschinenbetreiber mehr sind als Intermediäre von Informationen ? Suchmaschinen als Teil der Informationsbeschaffung für Journalisten? Mehr als Zugang zu Informationen? Antwort: Suchmaschinen sind nur Intermediäre. Der Vorgang, der Abläuft ist relevant für alle Bereiche/Ebenen. Zusätzliche Aufgaben der Suchmaschine ergeben sich aus dem Urteil, aber nicht originär in der Tätigkeit der Suchmaschine angelegt.

 

Niko Härting (Rechtsanwalt)

  • Beispiel: Hosenriss in der Vorlesung
  • Recht auf vergessen = naturrechtliches Hirngespinnst, kein Recht auf Vergessen, kein Fan des EuGH Urteils
  • Privacy by Default bei Onlineplattform ok, aber hier eher eine Zensur
  • Empfehlungen für Google:

1. Im Zweifel löschen! Urteil: Löschen ist die Regel und behalten die Ausnahme. Google sollte nicht verzerrte Balance herstellen. Google eignet sich nicht als Richter der freien Netzkommunikation. Dies ist Aufgabe der europäischen Gesetzgebung. Google würden sich übernehmen, wenn es dies versucht. Google Spain darf sich nicht wiederholen!
2. Don´t share! Weder Verlag noch der Autor kann von Google verlangen gefunden zu werden. Kein Rechtsanspruch auf Aufnahme in die Suchergebnisse. Kein Rechtsanspruch auf Kenntnis der Löschung eines Ergebnisses.
Es ist überaus fraglich, ob Google überhaupt informieren darf. Dies wäre streng genommen auch ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht. Es gibt im EU Recht keine Gegenrechte! Google darf auch nicht gemeinsame Verfahren schaffen, wenn die Informationen kreuz und quer gehen.

3. territorial Denken! Jedes Land hat eigene Vorstellungen und Gesetze was privat ist und was nicht. Balance ist auch juristisch unterschiedlich zu bewerten. 28 andere Regeln! Löschanträge geolokal zu behandeln. Gerichte haben immer das letzte Wort. Löschungsanspruch endet an der spanischen Grenze! Löschung nur innerhalb von Google in Spanien nicht weltweit.

  • öffentliche gegen Privatperson = dt. Recht nicht relevant, es geht um die Aktivitäten
  • öffentliches Interesse = keine Beschränkung auf bestimmte Plattformen
  • Es kommt immer an das Datensubjekt an.
  • Informationen haben die Verleger kein Recht auf Informationen und kein Recht sich an Gerichte zu wenden.
  • Alterativen: Google muss die Anträge nicht bearbeiten, sondern der EuGH sagt, dass es nur Löschung gibt.

 

  • Frage: Internet möglich ist zu sagen, dass Informationen national begrenzt gehalten werden? gesetzlich ist es möglich, aber technisch nicht oder?  Antwort: Dies ändert nichts an der Rechtslage. Wir brauchen eine Entscheidung aus Brüssel. Für jeden müssen gleiche Rechte gelten.
  • Frage: im Zweifel löschen! möglichst schnell EU Datenschutzgesetzgebung vorzunehmen? Richtige Standort? richtiges Gesetzesvorhaben? Antwort: Urteil zeigt, Datenschutz regelt auch die Kommunikation! Daten sind der Rohstoff der Kommunikation. Man schränkt automatisch die freie Kommunikation ein. Bislang wurde es stiefmütterlich beachtet. (Artikel 80) Man kann beides nicht trennen. BGH Richter Masing = jede Form des Datenschutzrecht ist Kommunikationsregulierung.
  • Frage: Was soll in die Gesetzgebung? Antwort: Es sollte rein eine sehr sehr weite Definition, die unter Journalismus fällt (Medienprivileg). Das kardinale Problem ist, dass Datenverarbeitung zunächst mal verboten ist = Also ein grundlegendes Verbot von Kommunikation!
  • Frage: Suche auf Grundlage eines Namens ? Antwort = keine
  • Frage: Im Zweifel löschen = Softwareentwicklung zur Löschung. Schlussfolgerung scheint nicht gut zu sein oder? Prämisse stimmt nicht! Antwort: Ratschlag, dies ist das was der EuGH geurteilt hat. Also müsste der EuGH unrecht hat.

Moritz Karg (Jurist, Vertreter des Datenschutzbeauftragen in Hamburg)

  • Engagement von Google zur Umsetzung des Urteils wird wert geschätzt.
  • nationales Datenschutzrecht ist durch internationale Konzerne zu beachten
  • Kein Urteil zum Recht auf Vergessen! Sondern das Recht einer Einzelperson auf Widerspruch der Verarbeitung seiner Daten einzulegen.
  • Anwendung des Urteils muss eng angewendet werden. Keine Anwendung auf Wikipedia, nur auf Suchmaschinenbetreiber. = Dienstanbieter mit Informationen auf Drittanbieter
  • Datenschutzbehörde sitzt mit Google in einem Boot. Datenschutzbehörde muss eine Abwägung machen. Keine Empfehlung auf Löschung.
  • Prüfung: 1 + 2 Stufe:
    1. Stufe: Sachverhalt von öffentlichen Interesse ? // Entscheidung des EGMR Caroline von Monaco ausgeurteilt wurde. Es gibt unterschiede der Rechtslage und man ist froh.
    2. Stufe: Kein öffentliches Interesse an Bekanntgabe des Namens, dann löschen. Rechtliche Grundlage der Behörde zum Eingriff. § 35 BDSG ist die entscheidende Norm.
  • Deutschland: Google nach § 35 BDSG lesen und bei der Löschung diese Vorgaben umsetzen
  • Zeitablauf: weit wie möglich die Entscheidung des Gesetzgeber nutzen, z.B. Bundeszentralregister für Straftaten. Es kann aber Situationen geben, dass dies nicht abschließend ist.
  • Bedeutung der Quelle? = Breites Interesse der Öffentlichkeit an der Information ist die Klärung
  • Verhältnis: Google zu Aufsichtsbehörde  / Name aus dem Suchindex genommen wird, ist originär bei Google und Kontrolle bei staatlichen Organe. Ob in Zukunft Gerichte oder wer ist unklar. Aktuell ist es die Datenschutzbehörde.
  • Quelleninhaltsanbieter informieren: Aufsichtsbehörden haben beschlossen, dass routinemäßig nicht zu erfolgen hat. Es gäbe eine Norm zur Abwägung. Aber das hohe Gut = Abwägung durch Google, ob informiert werden muss.
  • Widerspruch muss weltweit gelten! Recht auf informelle Selbstbestimmung muss weltweit und umfassend gelten!

 

  • Auswirkungen des Recht auf Widerspruch muss technisch gesehen global sein. Denn sonst wäre auch die Umgebung einfach umsetzbar.
  • Fragen: Wikipedia spürt die Auswirkungen und damit gilt es auch für Wikipedia! Antwort: Urteil wirkt sich nur auf Anbieter, die Informationen Dritten benutzen.
    Warum darf Wikipedia in Zitaten nutzen, Google aber nicht? Antwort: Hier Zitat, bzw. Quellenverweis bei Wikipedia. Der Quellenverweis wird nicht wie bei Google alles indexiert.  Google ist ein wirtschaftliches Unternehmen! Wenn Google Informationen bearbeiten würde, dann müsste man nochmal darüber diskutieren.
  • Frage: Global entfernt werden, Zensur aus China. Warum muss Google global entfernen? Antwort: Unterschied auf Widerspruch und Zensur. Regierung = Zensur (vorher), Widerspruch = eine Person will Löschung des Verweis auf eine Quelle
    BSP: Unruhe in der Türkei – Twitter blockiert aus Datenschutz, Missbrauch des Argumentes
  • Frage: Kein neues Recht! Dilemma: Was ist eine Person des öffentlichen Lebens und keine, was ist relevant und was nicht und wie fluktuiert es in der Zeit? Deutschland besitzt die stärksten Reche im Datenschutzrecht. Die Vergangenheit kann aber doch sehr relevant sein. Antwort: Es gibt Gemeinsamkeiten und Unterschiede. Es gehört zum Abwägen dazu und es unterscheidet sich im Lauf der Zeit.
  • Frage: Halten Sie Sonderregelungen für Minderjährige für geboten? Jeh jünger um so vorrangiger? Antwort: Datenschutzrechtlich: ja! Es muss eine besondere Rolle spielen.
  • Frage: Abwägung muss stattfinden, auch bei der Information der Quelle. Welche Kriterien? Reichweite ? Antwort: Google muss sich die Frage stellen, in diesem Bereich könnte es Situationen geben, wo der Inhalt im Hinblick auf die Bedeutung der Quelle für die öffentliche Meinungsbildung wichtig ist. Das neue Instrument Internet muss sich den Fragen stellen.
  • Frage: Datensubjekt beantragt nur für eine Suchmaschine, Was ist mit den anderen? Antwort: Einzelne muss sich entscheiden, wo der Widerspruch einlegt. Das Subjekt hat auch das Recht sich dazu zu entscheiden.
    Wenn das Subjekt die Zustimmung gibt, dann ist dies eine Frage der Freiheit.
    Generalanwalt: Suchmaschine = Intermediär / EuGH = Verarbeiter und damit nicht mehr Intermediär
    Besser: 1. Quelle löschen 2. Suchmaschine (Verbreiter der Information)  / Frage der künftigen Konfiguration der Datenschutzbestimmungen

 

 Ulf Burmeier (Landgericht Berlin, ehemalig Mitarbeiter BVerfGe)

  • liberaler und menschlicher Aspekt
  • prozedurale Verfahrensweisen

1. delisting / Suchergebnisse werden nicht mehr aufgezeichnet
Das Urteil muss menschlich betrachtet werden. Es geht um die Umsetzung der Urteile, denn die Juristerei ist keine Einbahnstraße.  Das Urteil ist mutig und begeht neue Ebene. Man muss es nicht direkt sauber umsetzen, sondern in Schritten gehen.

Was ist neu? Die Gerichte haben die letzte Entscheidung. Aber bisher wurden die Diskussion bei der ursprünglichen Veröffentlichung geführt, also bei der Erstpublikation. Neu ist die Diskussion der Referenz, einer zweiten Bewertung der Interessen. Google hat die Verpflichtung zur Entscheidung. Es kann aber nicht das letzte Wort sein, denn die Gerichte müssen dies dann prüfen.

Neue Abwägung = Die Entscheidung die Pressefreiheit und Meinungsfreiheit einzuschränken, dass dies in der zweiten Veröffentlichung anders zu bewerten sein müsste.

Prozess des Vergessens ist ausgemerzt worden. Nun kommt es mit der Entscheidung wieder. Der typische menschliche Prozess der Verarbeitung wird nun auch im Internet umgesetzt werden können.

 

 

 

 

 

Datenschutz – neues Vorabentscheidungsverfahren beim EUGH

Am vergangenen Freitag veröffentlichte der Europäische Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen der Kuria aus Ungarn. Bei den Fragen an den EUGH geht es um Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr.

Es handelt sich um die Frage, welche Zuständigkeit besteht, wenn die zu verarbeitenden Daten zwar aus dem Land stammen, dann aber in ein anderes Land zur Verarbeitung geschickt werden. Konkret handelt es sich um eine Webseite für Immobilien.

Ich bin hier ganz gespannt, was der EUGH antworten wird.

Quelle:

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=154887&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=7662

 

Vorratsdatenspeicherung, das letzte Wort ist gesprochen ?

Seit vielen jahren wird in Deutschland und in der EU über das Thema Vorratsdatenspeicherung gesprochen, diskutiert und es gab so manches Urteil und um so mehr Aufsätze, aber auch Examensklausuren zu diesem Thema. Ich habe mich persönlich mehr mehreren Blogbeiträgen auf diesem Blog mit dem Thema befasst. Als letztes berichtete ich von den Schlussanträgen des Generalanwaltes beim EUGH zu dem nun am 08.04.2014 entschiedenen Verfahren vor dem EUGH.

In Deutschland befindet sich die Diskussion auf höchster Ebene in der Regierung, die eine Umsetzung mit Bedingungen in den Koalsationsvertrag geschrieben hatten. Nun sagte unser Justizminister Maas schon, dass die Richtlinie der EU zur Vorratsdatenspeicherung endgültig gekippt wurde und so eine Umsetzung in nationales Recht unmöglich sei. Die Bundesregierung unter CDU/FDP hatte schon eine Umsetzung versucht und scheitere am Bundesverfassungsgericht, welches die Umsetzung für verfassungswidrig deklarierte und so das Gesetz einkassierte.

Jedoch stand immernoch die europäische Richtlinie im Raum, die durch Deutschland zwar nicht wortwörtlich, aber umgesetzt werden muss gemäß Art 288 III AEUV. Eine Richtlinie hat unmittelbare Auswirkungen und auch die EU Kommission könnte gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art. 258, 259 AEUV anstreben, dass die Richtline nicht umgesetzt wurde.

In dem Urteil des EUGH vom 08.04.2014 in den verbundene Rechtssachen C-293/12 und C-594/12 Digital Rights Ireland und Seitlinger u.a. erklärte der Gerichtshof die Richtline für ungültig.

“Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass den auf Vorrat zu speichernden Daten insbesondere zu entnehmen ist, 1. mit welcher Person ein Teilnehmer oder registrierter Benutzer auf welchem Weg kommuniziert hat, 2. wie lange die Kommunikation gedauert hat und von welchem Ort aus sie stattfand und 3. wie häufig der Teilnehmer oder registrierte Benutzer während eines bestimmten Zeitraums mit bestimmten Personen kommuniziert hat. Aus der Gesamtheit dieser Daten können sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben der Personen, deren Daten auf Vorrat gespeichert werden, gezogen werden, etwa auf Gewohnheiten des täglichen Lebens, ständige oder vorübergehende Aufentshaltorte, täglich oder in anderem Rhythmus erfolgende Ortsveränderungen, ausgeübte Tätigkeiten, soziale Beziehungen und das soziale Umfeld.”

Ich würde Euch nun weiter sehr gerne eine kurze Zusammenfassung schreiben, aber die PM ist schon so konpremiert, dass es sich lohnt alles zu lesen:

Der Gerichtshof sieht in der Verpflichtung zur Vorratsspeicherung dieser Daten und der Gestattung des Zugangs der zuständigen nationalen Behörden zu ihnen einen besonders schwerwiegenden Eingriff der Richtlinie in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten. Außerdem ist der Umstand, dass die Vorratsspeicherung der Daten und ihre spätere Nutzung vorgenommen werden, ohne dass der Teilnehmer oder der registrierte Benutzer darüber informiert wird, geeignet, bei den Betroffenen das Gefühl zu erzeugen, dass ihr Privatleben Gegenstand einer ständigen Überwachung ist.

Sodann prüft der Gerichtshof, ob ein solcher Eingriff in die fraglichen Grundrechte gerechtfertigt ist. Er stellt fest, dass die nach der Richtlinie vorgeschriebene Vorratsspeicherung von Daten nicht geeignet ist, den Wesensgehalt der Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten anzutasten. Die Richtlinie gestattet nämlich nicht die Kenntnisnahme des Inhalts elektronischer Kommunikation als solchen und sieht vor, dass die Diensteanbieter bzw. Netzbetreiber bestimmte Grundsätze des Datenschutzes und der Datensicherheit einhalten müssen.

Die Vorratsspeicherung der Daten zur etwaigen Weiterleitung an die zuständigen nationalen Behörden stellt auch eine Zielsetzung dar, die dem Gemeinwohl dient, und zwar der Bekämpfung schwerer Kriminalität und somit letztlich der öffentlichen Sicherheit.

Der Gerichtshof kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass der Unionsgesetzgeber beim Erlass der Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten die Grenzen überschritten hat, die er zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einhalten musste. Hierzu führt der Gerichtshof aus, dass angesichts der besonderen Bedeutung des Schutzes personenbezogener Daten für das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens und des Ausmaßes und der Schwere des mit der Richtlinie verbundenen Eingriffs in dieses Recht der Gestaltungsspielraum des Unionsgesetzgebers eingeschränkt ist, so dass die Richtlinie einer strikten Kontrolle unterliegt.

Zwar ist die nach der Richtlinie vorgeschriebene Vorratsspeicherung der Daten zur Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels geeignet, doch beinhaltet sie einen Eingriff von großem Ausmaß und von besonderer Schwere in die fraglichen Grundrechte, ohne dass sie Bestimmungen enthielte, die zu gewährleisten vermögen, dass sich der Eingriff tatsächlich auf das absolut Notwendige beschränkt.

Erstens erstreckt sich die Richtlinie nämlich generell auf sämtliche Personen, elektronischeKommunikationsmittel und Verkehrsdaten, ohne irgendeine Differenzierung, Einschränkung oder Ausnahme anhand des Ziels der Bekämpfung schwerer Straftaten vorzusehen.

Zweitens sieht die Richtlinie kein objektives Kriterium vor, das es ermöglicht, den Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu den Daten und deren Nutzung zwecks Verhütung, Feststellung oder strafrechtlicher Verfolgung auf Straftaten zu beschränken, die im Hinblick auf das Ausmaß und die Schwere des Eingriffs in die fraglichen Grundrechte als so schwerwiegend angesehen werden können,dass sie einen solchen Eingriff rechtfertigen. Die Richtlinie nimmt im Gegenteil lediglich allgemein auf die von jedem Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht bestimmten „schweren Straftaten“ Bezug.

Überdies enthält die Richtlinie keine materiell-und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu den Daten und deren spätere Nutzung. Vor allem unterliegt der Zugang zu den Daten keiner vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle.

Drittens schreibt die Richtlinie eine Dauer der Vorratsspeicherung der Daten von mindestens sechs Monaten vor, ohne dass eine Unterscheidung zwischen den Datenkategorien anhand der betroffenen Personen oder nach Maßgabe des etwaigen Nutzens der Daten für das verfolgte Ziel getroffen wird.

Die Speicherungsfrist liegt zudem zwischen mindestens sechs und höchstens 24 Monaten, ohne dass die Richtlinie objektive Kriterien festlegt, die gewährleisten, dass die Speicherung auf das absolut Notwendige beschränkt wird. Darüber hinaus stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie keine hinreichenden Garantien dafür bietet, dass die Daten wirksam vor Missbrauchsrisiken sowie vor jedem unberechtigten Zugang und jeder unberechtigten Nutzung geschützt sind.

Unter anderem gestattet sie es den Diensteanbietern, bei der Bestimmung des von ihnen angewandten Sicherheitsniveaus wirtschaftliche Erwägungen (insbesondere hinsichtlich der Kosten für die Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen) zu berücksichtigen, und gewährleistet nicht, dass die Daten nach Ablauf ihrer Speicherungsfrist unwiderruflich vernichtet werden.

Der Gerichtshof rügt schließlich, dass die Richtlinie keine Speicherung der Daten im Unionsgebiet vorschreibt. Sie gewährleistet damit nicht in vollem Umfang, dass die Einhaltung der Erfordernisse des Datenschutzes und der Datensicherheit durch eine unabhängige Stelle überwacht wird, obwohl die Charta dies ausdrücklich fordert. Eine solche Überwachung auf der Grundlage des Unionsrechts ist aber ein wesentlicher Bestandteil der Wahrung des Schutzes der Betroffenen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.

Quelle:
Pressemitteilung Nr. 54/14
http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2014-04/cp140054de.pdf

Volltext der Entscheidung:
http://curia.europa.eu/juris/documents.jsf?num=C-293/12

 

kleine Anfrage zum Thema Videostreaming

 

Die Linksfraktion hat zur Thematik rund um Redtube und der letzten Abmahnungswelle eine kleine Anfrage gestellt. Sie stelle die Anfrage an die Bundesregierung. Zentraler Satz der Anfrage ist: “Ob das reine Betrachten eines Videostreams eine urheberrechtsrelevante Vervielfältigung ist, ist rechtlich allerdings umstritten und nicht abschließend geklärt.” Nach der kurzen 1 1/2 seitigen Darstellung der Themenlage rund um das Videostreaming und der eventuellen Urherrechtsverletzung nach § 44a UrhG will die Linksfraktion in neun Fragen wissen, die wie Bundesregierung zu der Sachlage steht:

Die Fragen:

1. Hält die Bundesregierung das reine Betrachten eines Videostreams für eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen hält die Bundesregierung dies für illegal und damit abmahnwürdig?
2. Sieht die Bundesregierung Bedarf, rechtlich verbindlich zu regeln, ob das reine Betrachten eines Videostreams eine Vervielfältigung darstellt? Wenn ja, gibt es dafür bereits konkrete Pläne?
3. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Vorgehen der Anwaltskanzlei U+C vor dem Hintergrund, dass das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken, Massenabmahnungen eigentlich unterbinden sollte und eine Deckelung der Anwaltskosten zum Ziel hatte?
4. Wie beurteilt die Bundesregierung die bisherigen Auswirkungen des Gesetzes gegen unseriösen Geschäftspraktiken, insbesondere in Bezug auf Massenabmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen im Internet?
5. Sieht die Bundesregierung Bedarf, weitergehende Regelungen einzuführen,um Massenabmahnungen, wie die der Anwaltskanzlei U+C, zu unterbinden? Wenn ja, welche Regelungen wären dies?
6. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der möglicherweise rechtlich fragwürdigen Beschaffung der IP-Adressen der einzelnen Nutzerinnen und Nutzer durch „The Archive AG“?
7. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Anordnung des Landgerichts Köln, Nutzerdaten herauszugeben, obwohl die rechtliche Frage, ob das reine Betrachten eines Videostreams eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann, rechtlich nicht abschließend geklärt ist?
8. Sieht die Bundesregierung Bedarf, Gerichten eine Einzelfallprüfung bei Auskunftserteilungen unter Verwendung der Verkehrsdaten vorzuschreiben, um ungerechtfertigte Abmahnungen zu vermeiden?
9. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, sich gegen eine unberechtigte Abmahnung zur Wehr zu setzen, vor dem Hintergrund, dass der Auftraggeber der Anwaltskanzlei U+C die „The Archive AG“ seinen Sitz in der Schweiz hat?”

Laut Spiegel Online hat das Justizministerium geantwortet. Diese Antworte konnte ich bisher noch nicht finden. Laut Spiegel Online sagt das Ministerium:

  • “das reine Betrachten eines Videostreams nicht für eine Urheberrechtsverletzung”, so die Bundesregierung und das Justizministerium
  • “Ob die Nutzung von Streaming-Angeboten eine Vervielfältigung darstellt, die Rechte von Urhebern oder Leistungsschutzberechtigten verletzt, ist allerdings bislang noch nicht durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt worden.” Letztlich könne die Frage “nur vom Europäischen Gerichtshof entschieden werden”.”
  • “Die Bundesregierung will das Urheberrecht den Erfordernissen und Herausforderungen des digitalen Zeitalters anpassen und dabei die digitalen Nutzungspraktiken berücksichtigen.”

Folge:
Es besteht keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu dem Thema vom Bundesgerichtshof oder auch nicht vom Europäischen Gerichtshof. Der Paragraph § 44a UrhG ist nicht präzise für diesen Fall formuliert und in Ermangelung der richterlichen Rechtsfortbildung bleibt eine Regelungslücke, die schnellst möglichst gefüllt werden muss. Im Koalitionsvertrag ist davon jedoch keine Rede, so dass es wohl wieder auf Druck der Öffentlichkeit oder durch ein Eingreifen der Richter in einem Vorlageverfahren zum EUGH bedarf.

 

Anschauen von Videostreams

Recht/Kleine Anfrage – 02.01.2014

 Berlin: (hib/KOS) Stellt das Anschauen eines Videostreams im Internet eine Verletzung des Urheberrechts dar, die eine kostenträchtige Abmahnung rechtfertigt? Dieses Problem steht im Mittelpunkt einer Kleinen Anfrage (18/195) der Linksfraktion zur Affäre um das Videostream-Portal Redtube, das Sexfilme im Programm hat. Im Dezember hat eine Anwaltskanzlei im Auftrag der in der Schweiz ansässigen „The Archive AG“ an Redtube-Nutzer massenhaft Abmahnungen verschickt: Die Betroffenen sollen 250 Euro zahlen und eine Unterlassungserklärung abgeben. Die Linke weist darauf hin, dass erstmals die Betrachter eines Videostreams auf diese Weise belangt worden seien, obwohl es rechtlich umstritten sei, ob das Anschauen eines solchen Films gegen das Urheberrecht verstoße. Zudem macht die Kleine Anfrage darauf aufmerksam, dass es trotz des im Oktober 2013 verabschiedeten Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken, das Massenabmahnungen  eigentlich habe unterbinden sollen, im Falle von Redtube zu dieser Abmahnwelle gekommen sei. Überdies sei unklar, wie „The Archive AG“ an die IP-Adressen der Nutzer des Videostreams habe gelangen können: Es sei zu befürchten, so die Fraktion, dass dabei auf „rechtlich fragwürdige Methoden“ zurückgegriffen worden sei.

Mit Hilfe zahlreicher Fragen will die Linke Klarheit in die Redtube-Affäre bringen. Die Regierung soll u.a. darlegen, ob das „reine Betrachten“ eines Videostreams eine Urheberrechtsverletzung darstellt,  ob dieses Problem rechtlich geregelt werden muss, welche Konsequenzen aus der eventuell rechtlich fragwürdigen Beschaffung der IP-Adressen der Betrachter des Videostreams zu ziehen sind oder welche Möglichkeiten existieren, sich gegen eine unberechtigte Abmahnung zu wehren, wenn der Auftraggeber seinen Sitz in der Schweiz hat. Wissen will die Fraktion auch, ob das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken geändert werden muss.”

Quelle:
http://www.bundestag.de/presse/hib/2014_01/2014_001/02.html
Kleine Anfrage der Linksfraktion Drucksache 17/195
Artikel bei Spiegel Online
§ 44a UrhG