Tag Archives: Entscheidung

DSGVO – Erste Entscheidung am OLG Köln im Rahmen von Art. 85 Abs. 2 DSGVO Fortgelten des KUG im journalistischen Bereiches

Nun haben wir eine erste Entscheidung im Rahmen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vom OLG Köln erhalten. Das OLG Köln hatte eine einstweilige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichtes Köln vom 22.05.2019 (28 O 167/18) zu entscheiden. Es handelt sich somit um die erste Entscheidung nach Gültigkeit der DSGVO.

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Letzte Runde Surpreme Court? – Datenweitergabe nach dem Store Communication Act

Das Justizministerium hat nun doch den Surpreme Court angerufen, um höchstrichterlich klären zu lassen, ob US Sicherheitsbehörden Zugriff auf Daten, die im Ausland gehostet werden, bekommen müssen. Vorab handelte es sich um ein Verfahren USA ./. Microsoft, um die Herausgabe eines Emailkontos (Hotmail), welches in einem irländischen und damit auf Europäischen Boden liegenden Rechenzentrum auf Basis es Store Communication Act erzwungen werden kann. Der letzte Rechtszug vor dem Surpreme Court urteilte, dass die Verpflichtung zur Datenweitergabe nicht besteht, gegen das Votum eines Richters. 

Nun geht in in die nächste und letzte Runde:

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Reisemängel und das AG Mönchengladbach

 

Man mag es kaum glauben, aber auch Juristinnen haben Humor. Da wird schon im Studium spontan mal eine gesamte Klausur in Reimen geschrieben. Bei Gericht setzt sich dies fort und das ein oder andere Urteil wird in Reimen verfasst, streng nach Paar- und Wechselreim.

Aus diesen Gründen habe ich die Facebookgruppe: “Juristikus” gegründet. Hier sammeln wir gemeinsam die lustigsten Gesetze, Urteile und alles das, was sich noch finden lässt.

Erst gestern konnte man über ein angeblichen Verfahren lesen, das ein Rechtsanwalt eröffnete, da seine mittlerweile Ex-Freundin ihn mit Ihren Brüsten beim Liebesspiel erdrücken wollte. Ob dies nur eine “Zeitungsente” war oder der Wahrheit entspricht, dem fehlt zurzeit noch eine glaubwürdige Quelle.

Aber es gibt auch einen schon viel zitierten Fall, den auch in immer wieder aus der Schublade für den ein oder anderen Vortrag genutzt habe. Besonders interessant wird es, wenn man mit Nicht-Juristen über diesen Fall diskutiert und diese nicht glauben können, dass das hohe Gericht selber Ahnung von üblichen Praktiken beim Liebesspiel hat.

Um welchen Fall handelt es sich?
Die meisten von Euch haben es bestimmt schon aus der Überschrift entnommen. Es geht um einen Fall vor dem Amtsgericht Mönchengladbach. Dort klagte ein Ehepaar wegen entgangener Urlaubsfreuden auf Minderung des Reisepreises. Sie fanden statt eines Doppelbettes zwei Einzelbetten in Ihrem Hotelzimmer vor.  Sie beschwerten sich nicht den Beischlaf vollziehen zu können, aber das Gericht kannte zum Beispiel die Möglichkeit mit dem Gürtel des Mannes, den er beim klassischen Beischlaf wohl nicht benötigte, die Betten aneinander zu fixieren.

Urteil: AG Mönchengladbach

25.04.1991

Aktenzeichen:   5a C 106/91

 Normen: § 651a BGB, § 651c BGB, § 651d BGB, § 651f BGB

NJW 1995, Heft 13, Seite 884

Quelle – Uni Köln

 

 

 

Urheberrecht an Hochschulen

 

Eine für Hochschulen, Schulen und Bildungseinrichtung wichtige Entscheidung in Bezug auf das Urheberrecht ist um zwei Jahre verschoben worden.  Die aktuelle Urheberrechtsregelung wurde um zwei Jahre gegen die Stimmen der Linken und bei Enthaltung der Grünen im Bundestag verlängert.

Inhalt
Die Abstimmung und damit die Entscheidung fiel auf Antrag der CDU/CSU und der FDP zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes ( 17(11317). Die Folge ist nun, dass urheberrechtlich geschützte Inhalte zwei Jahre länger, also bis Ende 2013 unter denen im Gesetz genannten Voraussetzungen, einem abgegrenzten Personenreis zugänglich gemacht werden. Diese Verbreitung ist nur für Unterrichts- und Forschungszwecke zugelassen.
Ein  Beispiel für die Verbreitung könnte demzufolge weiterhin über das Intranet einer Schule oder auch einer Hochschule erfolgen. Die interne Veröffentlichung muss jedoch über eine Vergütung an eine Verwertungsgesellschaft (z.B. VG Wort) erfolgen.

Parteien im Konflikt:

Bildungseinrichtungen (Schulen, Hochschulen)
       VS
Verlage (Urheber)

Gesetzgebungsorgane
Die Regierung begrüßt die Verlängerung um zwei Jahre damit in der nun verfügbaren Zeit nun endgültig eine unbefristete Entscheidung treffen zu können. Die Auswirkungen der nun mehrmals verlängerten Regelungen (§ 52a Urherrechtsgesetz) wäre in der Praxis bisher nicht abschließen geklärt und bewertet worden.

Gegen die Einwürfe und die Voten der Opposition lehne der Bundestag noch einen Gesetzesentwurf der SPD ab. Der Gesetzesentwurf sah vor die Befristung zu Entfernen, da sich die Regelung bewehrt hätte.

Quellen:

Auszug aus dem Bundestrag Entscheidung):
http://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2012/41832717_kw48_angenommen_abgelehnt/index.html

 Urheberrechtsgesetzes (17/11317)
   http://dip.bundestag.de/btd/17/113/1711317.pdf

Empfehlung des Rechtsausschusses (17/11699)
 
http://dip.bundestag.de/btd/17/116/1711699.pdf 

SPD Gesetzesentwurf (17/10087)
http://dip.bundestag.de/btd/17/100/1710087.pdf