Tag Archives: Abmahnung

Unity Media wegen automatischem WifiHotspot abgemahnt

Die Verbraucherzentrale NRW hat heute auf ihrer Webseite verlautbart, dass sie den neuen Dienst “WifiSpot” abmahnen. Hier wird ohne vorherige Zustimmung des Nutzers ein öffentlicher Hotspot eingerichtet. Über diesen können andere Unity-Media Nutzer z.B. per Smartphone diesen Hotspot nutzen.

 

Die Verbraucherzentrale rät an dem Dienst aktiv zu widersprechen und so seinen Router nicht zu einem öffentlichen Hotspot zu machen. Da der Dient “WifiSpot” automatisch ab Sommer aktiviert wird, hat die Verbraucherzentrale Unity Media abgemahnt.

Hinzu kommt, dass die mitgelieferten neuen AGBs vorschreiben, dass die Nutzer der Option ihren Router zukünftig nicht mehr außer für einen Neustart ausschalten oder gar vom Strom trennen dürfen. Dies sei eine unangemessene Benachteiligung und die Klausel sei nicht wirksam. Ebenfalls wurde Unity Media wegen dieser Klausel abgemahnt.

 

Kommentar:
Unity Media ist vielleicht mit dieser Maßnahme etwas voreilig gewesen. Die Idee über mehr Hotspots und vor allem unter Nutzung privater Hotspots das Wlan Netz zu vergrößern ist auch den Telekomkunden nicht fremd oder Mitgliedern des “Freifunks“. Nach aktueller Rechtslage ist dies aber ein schwieriges Thema, außer man wählt die Lösung des Freifunks und verteilt eigene Router oder trennt das System von dem privaten Netz, so dass die private Person nichts hiermit zu tun hat.

Weiterhin ist die Klausel natürlich schwer durchzusetzen, außer z.B. Unity Media reduziert beispielsweise den monatlichen Preis um 10€, so dass man hiermit z.B. einen Ausgleich für Stromkosten und andere Kosten übernimmt. Davon ist aber auf der Webseite nichts zu finden. Ebenfalls fehlt wohl die Aufklärung der rechtlichen Situation in dem Infomaterial, da sonst die Verbraucherzentrale so nicht reagiert hätte.

Lernen wir: Warten wir auf 2018 und die DS-GVO und hoffen auf eine gute nationale Gesetzgebung, die von der SPD und CDU bereits in vergangender Woche angekündigt wurde.

 

 

 

via:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/unitymedia-wifispot

Filesharing – Anwälte müssen reisen

Der Rechtsanwalt Kim hat in einem Verfahren vor dem Amtsgericht Hamburg erreicht, dass Abmahnanwälte sich den Gerichtsstand nicht mehr aussuchen können. Dies nannte man auch den “Fliegenden Gerichtsstand”. Anwälte suchen sich bei Urheberrechtsstreitigkeiten oft den Sitz der eigenen Kanzlei aus, damit könnte nun Schluss sein.

Laut des Amtsgerichtes Hamburg ist der Gerichtsstand der Wohnort des Beschuldigen und in Ermangelung eines solchen der gewöhnliche Aufenthaltsort. Dies könnte nun ein erstes Urteil in einer Reihe von Urteilen sein, dass es Abmahnanwälten nicht mehr gewährt den Standort der Kanzlei oder auch den für Sie rechtlich günstigsten Gerichtsstand zu nehmen.

Mit diesem Urteil hält sich das AG Hamburg an die übliche zivilrechtliche Praxis, dass der Gerichtsstand, wenn nicht vereinbart, der Wohnort des Angeklagten sein muss.

Ob sich diese Meinung durchsetzt und die Abmahnanwälte nun zu reisenden Abmahnanwälten werden ist fraglich.

Wer dies nachlesen möchte, dann es auf der Webseite des Anwaltes Kim:
http://www.rechtsanwalt-kim.de/2013/09/25/ag-hamburg-lehnt-eigene-oertliche-zustaendigkeit-anwendung-eines-fliegenden-gerichtsstands-fuer-filesharing-klage-ab/

Link zum Urteil auf der Webseite:
http://www.rechtsanwalt-kim.de/files/AG_Hamburg_23a_C_254-13-b.pdf

Abmahnwelle 2 – FB Posts

 

In den letzten Tagen ließt man in vielen Foren und auf einigen Webseiten von Rechtsanwälten(1) über eine neue Abmahnwelle. Bei dieser Abmahnwelle gehen mehrere Fotographen gegen die Verbreitung Ihrer Fotos als Minibilder in Posts bei Facebook vor. Facebook, aber auch Google erstellen von Webseiten, bzw. deren Artikel zu jedem Text das erste Bild als Minibild passend zu dem Posts.

 

Fußnoten:

1)
1. Pixel.law (Rechtsanwälte aus Berlin)
2. heise.de (große Internetplattform)
3. Ratgeberrecht.eu (Rechtsanwälte Esslingen)

Bildrechte rund um Apps

– LESEPROBE / ABSTRACT  –

[…]

Grundsatz

Gemäß § 22-24 KUG[1] dürfen Bilder grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht oder verbreitet werden.[2]

Rechtliche Regelungen

einschlägige gesetzlichen Regelung

Die einschlägigen gesetzlichen Regelungen beziehen sich, wie der Abstract auf den rechtlichen Geltungsraum der Bundesrepublik Deutschland.

BGB (§ 12), KunstUrhG (§§ 22-24), 201a StGB

Umfang + Reichweite des Rechts am eigenen Bild

Die Bedeutung des Rechts am eigenen Bild erschöpft sich nicht in der direkten Wiedergabe von Personen. Für eine Erkennbarkeit der abgebildeten Personen ist schon die (vollständige) Abbildung der Gesichtszüge keine zwingende Voraussetzung. Es genügt, wenn der Abgebildete bei Fotoausschnitten etwas aufgrund früherer Veröffentlichungen des ganzen Fotos erkannt werden kann. Gleiches gilt, wenn z.B. die Gesichtszüge mit einem Augenbalken abgedeckt werden, einer Erkennbarkeit des so veränderten Bildes aber aus den Begleitumständen der Veröffentlichung bewirkt wird. Auch die Darstellung einer Person als Zeichentrickfigur verletzt das Recht am eigenen Bild, wenn die Person von ihrem Umfeld – Bekanntenkreis – ohne weiteres wiedererkannt werden kann.“[3] Diese Erkennbarkeit trifft ebenso auf Doppelgänger oder Schauspieler zu, die die betreffende ursprünglich gemeinte Person sehr ähnlich sehen. Die herrschende Meinung geht so weit, dass auch maskenmäßig Darstellungen von Personen unter den Schutz des Rechts am eigenen Bild fallen.

Zeitraum des Schutzes

Der Bildschutz nach dem KUG unterliegt der Einschränkung, dass er nach dem Tode und einer Wartezeit von 10 Jahren erlischt. Nach diesen 10 Jahren sind die Rechtsnachfolger des Geschädigten von dem Recht aus dem Bildschutz nicht mehr legitimiert. Jedoch kann es sein, dass für die Rechtsnachfolger zur Geltendmachung des Rechtes Rechte aus dem postmortalen Persönlichkeitsschutz erstrecken, die vor allem bezogen auf kommerzielle Interessen anzustellen sind.

                Zusammenfassung:

Sobald Ihr ein Bild verwendet, geht davon aus, dass es dem Recht am eigenen Bild unterliegt. Dies gilt unabhängig davon wie alt das Bild ist. Bei bereits gestorbenen Personen müssen die Rechtsnachfolger des „möglicherweise“ Geschädigten um eine Einwilligung gebeten werden.

Bedeutung

Ausnahmen

Bezogen auf das Recht am eigenen Bild und den Persönlichkeitsrechten wurde durch die Rechtsfortbildung durch den Europäischen Gerichtshof, aber auch durch die nationalen Gerichts, so wie europäische Richtlinien viele Ausnahmen geschaffen. Wir begrenzen uns auf die gängigsten und gebräuchlichsten Ausnahmen, die §§23-24 KUG nennt:

1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;

2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
Fallgruppen: z.B. Gruppenbilder mit mehr als 3 Personen

3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;

4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Absatz zwei beschränkt diese Ausnahmen, in dem er vorschreibt, dass eine Verbreitung oder Zurschaustellung begrenzt ist, wenn diese ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder dessen Rechtsnachfolger verletzt. Diese Interessen können kommerzielle wie nicht kommerzielle Interessen betreffen.
Eine weitere Ausnahme befasst sich in § 24 KUG mit Bildnissen, die von Ermittlungsbehörden erstellt werden, diese verletzten das Recht am eigenen Bild nicht.

Weitere Ausnahmen können sein:

Fallgruppen:

  1. Abgeordnete + Politiker
  2. Geistliche Personen einer anerkannten Glaubenseinrichtungen
[…]


[1] KUG = KunstUrhG = Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie

[2] Die Einwilligung, d.h. vor Erstellung des Bildes, sollte schriftlich eingeholt werden. Dazu lässt sich ein Formular anfertigen, welches die grundlegenden Informationen beinhaltet. ( Wann, Wo, Verwendung, Verwendungszeitraum, Wofür, Unterschrift der abgelichteten Person)

[3] V. Hartlieb, Schwarz, Handbuch des Film- und Fernseh- und Videorechts, 4.Auflage,2004, Seite 78