Category Archives: Urteilsbesprechungen

Tagesschau – App Urteil

 

Zum Ende des vergangen Monates entschied das Landgericht Köln wie angekündigt über das Verfahren der klagenden Zeitungsverlage gegen die Tagesschau und Ihre App. Ich habe in meinem Blog bereits zweimal über dieses Verfahren berichtet.

Die klagenden Verlage haben nun einen kleinen Sieg errungen. Das Landgericht Köln verbot die “Tagesschau-App” vom 15.Juli 2011 nicht mehr zu vertreiben. Dieses kostenlose Angebot der Tagesschau ist damit beendet worden. Die Verlage haben Ihren neu gefunden Markt verteidigt.

Vorsitzender Richter war in diesem Verfahren Dieter Kehl. In seiner Begründung folge er und das Gericht den Argumenten der klagenden Verlage, dass die App zu presseähnlich ist und sich nicht ausreichend auf die Nachrichtensendung bezog. Es dürfte keine öffentlich-rechtliche Zeitung im Internet geben. Dies liegt im Rundfunkvertrag verankert, der vorschreibt, dass öffentlich rechtliche Sender wie ARD, ZDF oder auch der WDR im Internet präsent sein dürfen, aber müssen sich dabei immer auf die jeweilige Sendung beziehen müssen.

Das Urteil bezieht sich jedoch nur auf diese eine App, die an diesem einen Tag veröffentlicht wurde, denn das Landgericht kann nur in jedem Einzelfall entscheiden. Die klagende Verlage hätten Verfahren nur verbinden können oder nun dieses Urteil in den anderen Verfahren einbringen.

Leitsatzentscheidung BGH zur Herrausgabe von Nutzedaten bei Urheberrechtsverletzungen

 

Lange ist der letzte Post her, aber bei einer so wichtigen Entscheidung des Bundesgerichtshofes muss ich mir die Zeit nehmen.

Urteil: Bundesgerichtshof

Norm: UrhG § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 101 Abs. 9

Instanzen:
LG Köln
OLG Köln
BGH

 Streitwert: 3000 Euro

 Beschluss:

“Der Beteiligten wird gestattet, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer Auskunft zu erteilen, denen die in der Anlage ASt 1 des Beschlusses der 13. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13. September 2011 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren.”

Kommentar:
Folgt morgen 14.08.2012

Urteil:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=61281&pos=9&anz=660

BGH: Rapidshare oder Rapidstore?

 

Der Bundesgerichtshof verhandelte ein Verfahren zwischen Rapidshare und dem Spielehersteller Atari Europe.

Urteil: Az.: I ZR 18/11

Rechtszug:
LG Düsseldorf  – Klage stattgegeben
OLG Düsselorf – Klage abgewiesen
BGH –  Klage an das Berufungsgericht zurück verwiesen
OLG Düsselorf – Klägerin stellt neue Anträge

Sachverhalt:
Ein User von Rapidshare hatte das von Atari vertriebene Spiel “Alone in the Dark” auf den Server von Rapidshare hochgeladen und öffentlich verfügbar gemacht. Die Klägerin die Atai Europe sieht darin eine Urheberrechtsverletzung und verlangt ein Unterlassen von der Beklagten.

Was ist eigentlich Rapidshare?
Rapidshare ist ein sogenannter File-Hosting-Dienst, der den Usern ermöglicht über die Rapidshare Webseite Daten hochzuladen. Die Daten werden über die Webseite auf einem Server von Rapidshare oder einem von ihnen angemieteten Datenspeicher abgesichert. Rapidshare kennt die Inhalte der Daten nicht. Ohne eine Benutzerregistrierung sind bis zu 200MB Daten hochzuladen und per generierten “Download-Link” für alle frei verfügbar.  Die öffentlichen Inhalte können mit einigen Suchmaschienen durchsucht werden, so dass man diese downloaden kann.

Frage (Rapidshare oder Rapidstore)
Die Frage stellt sich nun in wie weit der Hoster Urheberrechtsverletzungen verfolgen muss und was er tun muss, um auch wirklich alle Inhalte auch anderer User mit gleichem Inhalt zu entfernen.

Problem
Die File-Hosting-Dienste bieten als Dienstleistung nur das Hosting der Daten an. Sie prüfen nicht, welche Inhalte von dem User hochgeladen werden. Eine Prüfung könnte ähnlich zu dem Ring im See zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Hoster führen.

Ähnliche Fragestellungen traten schon bei Ebay auf. Ebay musste nach einer Entscheidung des BGH einen neuen Suchalgorithmus und einige Mitarbeiter einstellen, die effektiv verhindern müssen, dass rechtsradikale Produkte über deren Plattform vertrieben werden. Ich war selber anwesend bei der spannenden Verhandlung.

Urteil und Begründung
Das Urteil ist leider bis zum heutigen Tage noch nicht verfügbar. Laut Pressemitteilung des BGH hatte der Hoster nach der Meldung der Atari Europe die entsprechende Datei unverzüglich gesperrt. Rapdishare hatte es jedoch unterlassen über eine Wortsuche “Alone in the Dark” Inhalte anderer Nutzer ebenfalls auf dem Server befindlich zu finden und zu sperren. Die Inhalte waren weiterhin unter leicht geänderten Namen von dritten Usern öffentlich downloadbar.

Der BGH bemängelt, dass Rapidshare grundsätzlich das technisch und wirtschaftlich Zumutbare  tun muss, ohne ihr Geschäftsmodell zu gefähren, um Urheberrechtsverletzungen, auf die sie aufmerksam gemacht wurden, zu unterbinden.

Verweisung an das OLG Düsseldorf

Die Klägerin erweitere mit einer zweiten Unterlassenserklärung, dass Rapidshare auch Hyperlinks von bestimmten Link-Sammlungen auf die gespeicherten Datein ihres Comupterspiels verhindern muss. Zwar sei Rapidshare nicht Betreiber dieser Link-Sammlungen, aber Sie kann immerhin durch Löschen der Daten, auf die der Link verweist, den Download verhindern.

Der BGH verwies daraufhin das Verfahren zurück an das OLG Düsseldorf, damit die Klägerin alle erweiterten Anträge erneut stellen kann. Verfahrenstechnisch muss die Beweisaufnahme und die dazugehörigen Anträge spätestens im Berufungsgericht eingereicht/gestellt werden. Der Bundesgerichtshof überprüft das Verfahren lediglich und verweist öfter Fälle zurück an das Berufungsgericht, wenn es sich nicht um Fälle mit allgemeiner Belangen handelt oder eine schnelle Entscheidung nötig ist.

 Verfahren in Düsseldorf:
LG Düsseldorf – 12 O 40/09 – Entscheidung vom 24. März 2010

OLG Düsseldorf – I-20 U 59/10 – Entscheidung vom Urteil vom 21. Dezember 2010 Karlsruhe, den, 13. Juli 2012

Eigene Vermutung:
Meines Erachtens wird das Verfahren so ausgehen, dass Rapidshare verurteilt wird und parallel zu dem fast baugleichen Ebay-Fall eine automatische und anonyme Suche für Urheberrechtsverletzungen einführen muss. Diese Suche muss aber nur dann durchgeführt werden, wenn Rapidshare auf einen Verstoß hingewiesen wurde. Das Geschäftsmodell ist gewahrt und der Eingriff verhältnismäßig. Ebenfalls ist es parallel zu ziehen zu Youtube, die auf Hinweis von Urheberrechtsverstößen die Videos + Musik für bestimmte Länder oder komplett sperrt.

Alles wie immer. Wollen wir mal schauen, ob man uns erstaunt und das OLG Düsseldorf mal ein Urteil auspackt, an dem man sich messen lassen kann.

geplante Obsoleszenz

 

Geplante Obsoleszenz ist ein erstes Thema.
Die weltweiten Resourcen sind begrenzt und wir nutzten täglich Grundprodukte wie Erdöl, die endlich sind. Aber viele nationalen und internationalen Firmen planen die Vergänglichkeit der Produkte. Auch aktuelle und neue Produkte sind so geplant, um mehr Produkte zu verkaufen.

Als aktuelles Beispiel gehört hier zum Beispiel der Ölwechsel. Es gibt zurzeit viele verschiedene Untersuchungen, die die ARD vor kurzer Zeit in einem Bericht zusammengefasst hat. Diese Untersuchungen zeigen, dass von den Autoherstellern im “Scheckheft” verpflichtenden Ölwechsel nicht nötig sind. Es gibt zurzeit auch Langlauföle, die nie mehr gewechselt werden müssen. Aber es werden 98% Öle verkauft, die eine schon vorher bestimmte Verfallsrate haben. Also eine geplante Obsoleszenz!

Ein weiteres Beispiel ist die Nokia Lumia Reihe. Diese aktuellen SmartPhone, aber auch viele andere haben keinen austauschbaren Akku. Das gesamte SmartPhone wird unbrauchbar und hat einen geplanten Verfall, der schon bei der Produktion bekannt ist. Glücklicher Weise wurde reagiert. Die neuen WindowsPhones ab WindowsPhone 8 sollen alle austauschbare Akkus erhalten!

Ein weiteres Beispiel sind die “Drucker”. Diese meisten Drucker sind heute über einen Chip so gesteuert, dass diese nach einer vorher durch das Unternehmen bestimmten Seitenanzahl ausfallen. Es müssen immer sehr teure Teile nachgekauften werden, um weitere Seiten drucken zu können. Mein alter “HP Laserjet-1” läuft und läuft und läuft. So erkennt man, dass die geplante Obsoleszenz nicht von Anfang an, sondern erst als “ökonomisches” Konzept im Unternehmen eingefügt wurde. Das das Ziel die Gewinnoptimierung ist, muss man nicht erst erfragen, sondern direkt feststellen.

Es gibt Beispiele über Beispiele, die wir alle nicht aufzählen können. Nun wollen wir uns einmal einen der bekanntesten Fälle “geplanter Obsolezenz” gemeinsam anschauen:

Fall in den USA verhandelt:
Westeley vs. Apple

Diese Sammelklage in der Herr Westeley für ca. 1500 andere Kläger mit der gleichen Forderung steht, wurde über mehrere Monate geführt. Die Forderung richtet sich darauf, dass der Akku der IPods nur eine gewissen Zeitraum hielt. Die Akkus hielten bei den Klägern im Durchschnitt 18 Monate. Dannach war der IPod 1 nicht nehr benutzbar, da der Akku defekt ist.
Im Rahmen der Sammelklage musste Apple die Konzeptionspläne, Baupläne und alle Informationen zu den Akkus in den IPods freigeben. Das Ergebnis war, dass die Akkus mit “geplanter Obsoleszenz” gebaut wurden. Die Akkus sollten nach einer möglichst geringen Zeitraum und Nutzung ausfallen.
Der Service von Apple beriet die KlägerInnen durch die Callcenters, dass man einen neues Gerät kaufen müsse. Ein Austausch des defekten Akkus ist nicht möglich. Ein neues Gerät kostete mind. 400-500 Dollar!

Damit dieses Verfahren nicht zu einem Abschluss kommt, einigte sich Apple mit allen KlägerInnen. Diese wurden mit “Gutscheinen von mehreren 50 bis 100 Dollar” für Apple-Produkte “entschädigt”. Apple kaufte sich so “frei”. Weiterhin wurde ein Akku-Tausch-Programm ins Leben gerufen und die Garantie auf 2 Jahre verlängert.

Dieses Austausch-Programm gibt es aber heute nicht mehr. Alle heute verkauften IPods und auch IPhones sind bis heute nicht mit austauschbaren Akkus vorgesehen. Technisch umsetzbar wäre dies ohne zusätzliche Kosten. Aus diesem Grund entsteht in Europa ein großer Markt der “Reparaturdienste”, die Akkus tauschen oder defekte Displays ersetzen.

Eine Mögliche Lösung:
“Cardle to Cardle”  (Naturprinzip)

Die Interligenz der natürlichen Systeme! Kreislaufsysteme!

http://de.wikipedia.org/wiki/Cradle_to_cradle

Ich bleibe für Euch dran und sammele Urteile, Verordnungen, Richtlinen zu dem Thema!

ACTA – ad acta!

 

 

Das Europäische Parlament hat heute am 04.07.2012 das Handelsabkommen abgelehnt. Es machte damit das erste Mal von seinem Recht aus dem Lissabon-Vertrag gebrauch. Die Folge ist nun, dass dieses Abkommen in Europa nicht rechtskräftig werden kann.

Abstimmungsergebnis ACTA Quelle: EUParlament

Quelle: EU-Parlament / Abstimmung über ACTA

 

Presseerklärung:
Link

“Europäisches Parlament lehnt ACTA ab

Plenartagung Außenhandel/internationaler Handel − 04-07-2012 – 13:16

Das Abkommen zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie wurde am Mittwoch durch das EU-Parlament abgelehnt, wodurch es in der EU nicht rechtskräftig werden kann. Zum ersten Mal hat das Parlament von seinem im Lissabon-Vertrag verankerten Recht Gebrauch gemacht und ein internationales Handelsabkommen abgelehnt. 478 Parlamentarier stimmten gegen ACTA, 39 dafür. 165 Abgeordnete enthielten sich der Stimme.

“Ich bin sehr erleichtert, dass das Parlament meiner Empfehlung gefolgt ist und ACTA abgelehnt hat”, so der Berichterstatter David Martin (S&D, UK) nach der Abstimmung. Zum wiederholten Male äußerte er Bedenken, das Abkommen sei zu vage und führe leicht zu Fehlinterpretationen. Bürgerliche Freiheiten gerieten dadurch leicht in Gefahr. Dennoch sei es wichtig, Alternativen für den Schutz geistigen Eigentums in der EU zu finden, da es sich bei diesem um den “Rohstoff der EU-Wirtschaft” handle.

Christofer Fjellner (EVP, SE), überzeugter ACTA-Befürworter, schlug in der letzten Debatte vor der Abstimmung vor, das Parlament sollte seine Schlussabstimmung bis zur Urteilsverkündung des Europäischen Gerichtshofes hinsichtlich der Vereinbarkeit von ACTA mit EU-Recht verschieben. Da eine Mehrheit der Abgeordneten sich diesem Vorschlag widersetzte, reagierte eine nicht unerhebliche Minderheit mit Stimmenthaltung bei der heutigen Abstimmung.

Während die Abgeordneten noch eine mögliche Zustimmung zu ACTA diskutierten, appellierten Tausende EU-Bürger an sie, ACTA abzulehnen. Dieser noch nie in einem solchen  Ausmaß betriebene Lobbyismus nahm die unterschiedlichsten Formen an: Straßendemonstrationen, Emails an Abgeordnete und Anrufe in deren Büros. Das Parlament erhielt ferner ein Petitionsschreiben, in dem 2,8 Millionen Unterzeichner weltweit die Abgeordneten aufrufen, ACTA ihre Zustimmung zu verweigern.

ACTA, das von der EU und den einzelnen Mitgliedstaaten, den USA, Australien, Kanada, Japan, Mexiko, Marokko, Neuseeland, Singapur, Südkorea und der Schweiz ausgehandelt wurde, soll die internationale Gesetzgebung bei der Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie verschärfen. Das Ergebnis der Abstimmung am Mittwoch hat zur Folge, dass weder die EU noch einzelne Mitgliedstaaten dem Abkommen beitreten können.

Verfahren: Zustimmung

REF : 20120703IPR48247″

Gebrauchte Software – Ein Wandel beim Handel?

 

 

-Urteilsbesprechung-

Rechtssache am Europäischen Gerichtshof
Urteil in der Rechtssache C-128/11
UsedSoft GmbH ./. Oracle International Corp.

Vorabentscheidung auf Anfrage des Bundesgerichtshofes im Fall:
Axel W. Bierbach, Insolvensverwalter der UsedSoft GmbH ./. Oracle International Corp.

Richtline:
Richtline zum Schutz von Computerprogrammen
(Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. L 111, S. 16))

Sachverhalt:
Die Firma UsedSoft GmbH kaufte von Kunden der Oracle International Corp. “Server-Client-Software”, die die Kunden wiederrum bei Oracle zuvor gekauft hatten. Oracle gab seinen direkten Vertragspartnern das Recht ihre Software firmenintern zu nutzen und Updates, sowie Patches von der Webseite runterzuladen. Weiterhin beinhaltete der jeweilige Vertrag eine Anzahl X (25 im Fall) an Rechnern, so genannten Clients, die die Software in den Arbeitsspeicher laden und nutzen durften.

Die Kunden der UsedSoft GmbH kaufen wiederum die “gebrauchten” Lizenzen oder erwarben weitere Clientlizenzen dazu. Die Software luden sie direkt von der Webseite der Oracle International Corp.

Rechtsfrage:
Die Richtline 2009/24/EG bestimmt, dass bei Software, die in Europa verkauft wird, ein Erschöpfungsgrundsatz eintritt. Dieser Erschöpfungsgrundsatz tritt ein, wenn eine Kopie der Software an den Kunden übergegangen ist.  Der Kunde also in den Besitz der Software gekommen ist.

Frage ist nun, ob dieser Erschöpfungsgrundsatz und damit der Verlust des Monopols des Verkaufs von Kopien der Software, auf für Softwarekopien, die aus dem Internet geladen werden, gilt.

Entscheidung:(Auszug aus der Pressemitteilung)
“Der Gerichtshof führt in seinem Urteil aus, dass der Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechts nicht nur dann gilt, wenn der Urheberrechtsinhaber die Kopien seiner Software auf einem Datenträger (CD-ROM oder DVD) vermarktet, sondern auch dann, wenn er sie durch Herunterladen von seiner Internetseite verbreitet.
Stellt der Urheberrechtsinhaber seinem Kunden nämlich eine – körperliche oder nichtkörperliche – Kopie zur Verfügung, und schließt er gleichzeitig gegen Zahlung eines Entgelts einen Lizenzvertrag, durch den der Kunde das unbefristete Nutzungsrecht an dieser Kopie erhält, so verkauft er diese Kopie an den Kunden und erschöpft damit sein ausschließliches Verbreitungsrecht. Durch ein solches Geschäft wird nämlich das Eigentum an dieser Kopie übertragen. Somit kann sich der Rechtsinhaber, selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätere Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen.”

Ausblick
Was passiert nun? Folgt man der theoretischen Rechtsauffassung müsste der BGH den EUGH in dem grundlegenden Punkten folgen und das Verfahren zugunsten der Beklagten abweisen.
Spannender wird es dann, was dannach passiert? Wie reagiert Oracle, Microsoft, Apple, Google, Steam, RTL-NOW? Wenn man dieses Urteil analog auf die Download-Portale von Itunes über SMART-TV über XBOX-Marktplatz usw. stellt, dann wäre auch hier ein Weiterverkauf möglich. Die Spiele, die Musik, die Inhalte dürften nicht mehr fest an einen Account gebunden werden und auch der “persönliche” Account müsste weitergereicht werden können.
Die Zukunft bleibt spanenden und ich bleibe am Ball! Ob es den Markt des “Gebrauchthandels” weiter öffnet bleibt fraglich. Jedenfalls werden sich die Hersteller gegen diesen “zweiten” Markt mit allem wehren was sie aufbieten können.

Material:

Schlussanträge des General

Pressemitteilung des Amtes für Veröffentlichung

http://www.heise.de/newsticker/meldung/EuGH-Klares-Ja-zum-Weiterverkauf-gebrauchter-Software-1631306.html

Sommer unseres Lebens

Urteilsbesprechung:  Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. 5. 2010 – I ZR 121/08

Sommer unseres Lebens – Halterhaftung als Anschlussinhaber (WLAN)

Sachverhalt:
Die L. AG wird von der Vermakterin(Plattenfirma/Klägerin) beauftragt den Musiktitel “Sommer unseres Lebens” von Künstler X im Netz zu überwachen und Urheberrechtsverstöße an sie zu melden. Der Titel tauchte bei der Torrent-Plattform “eMule” oder unter im Mungangston “Esel” genannten Plattform auf.
Nach einer eingeleiteten Staatsanwaltschaftlichen Ermittlung wurden die Anschlussdaten der zuvor gesicherten IP-Adresse über eine Auskunftsanweisung des zuständigen Gerichtes an die Klägerin herrausgegeben.  Die IP-Adresse war einwandfrei dem Beklagten zuzuordnen.

Der Beklagte befand sich nachweislich zu der Zeit der Rechtsverletzung im Urlaub und konnte die Urherrechtsverletzung nicht begehen.

Rechtsfrage:
Haftet ein Anschlussinhaber grundsätzlich für seinen WLAN-Anschluss? (sog. grundsätzliche Halterhaftung)

Verfahrensgang:

  1.  LG Frankfurt/Main (Klage stattgegeben auf SE + Abmahnkosten + (-)Zinsen)
  2. OLG Frankfurt/Main (Klage abgewiesen)
  3.  – BGH

Streitentscheidene Normen:

UrhG §§ 19a, 97

Antrag der Klägerin:

  1. auf Unterlassen, den Titel in Tauschbörsen, sogenannten Peer-to-Peer-Netzwerken anzubieten oder auf sonstige Art und Weise der Öffentlichkeit anzubieten
  2. SE (Schadensersatz) in Höhe von 150 Euro
  3. Abmahnkosten in Höhe von 325,90 Euro

Entscheidung:

Der Bundesgerichtshof weist die Forderungen der Klägerin allesamt zurück. Der Anschlussinhalber haftet in diesem Fall nicht für die Urherrechtsverletzung, die nachweislich von einem unbekannten “Dritten” begangen wurde.

Begründung:

Der Beklagte und Anschlussinhaber haftet nicht für die Urheberrechtsverletzung. Die Verletzung wurde zwar über seinen WLAN-Router/Internetanschluss gegangen, aber der Beklagte hatte alle nötigen Sicherungsmaßnahmen vorgenommen.

Sicherungsmaßnahmen:

  • Büro mit WLAN-Router und Accesspoint abgeschlossen
  • WLAN-Netzwerk mit den in dem Zeitpunkt höchsten Verschlüsselung verschlüsselt
  • Daten des Internetzugangs vor Dritten geschützt

Wichtiger Absatz in der Begründung:

Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zu-geteilt ist, so spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (vgl. OLG Köln MMR 2010, 44, 45; GRUR-RR 2010, 173, 174). Dieser sekundären Darlegungslast ist der Beklagte jedoch nachgekommen, indem er – von der Klägerin unbestritten – vorgetragen – hat, zum fraglichen Zeitpunkt im Urlaub gewesen zu sein, während sich seine PC-Anlage in einem für Dritte nicht zugänglichen, abgeschlossenen Büroraum befunden habe. Die Vorlage eines Routerprotokolls hat die Klägerin von dem Beklagten in den Vorinstanzen nicht verlangt. Unabhängig von der Frage, ob überhaupt ein solches Protokoll mit entscheidungserheblichem Inhalt hätte vor-gelegt werden können, war der computertechnisch nicht versierte Beklagte jedenfalls nicht verpflichtet, von sich aus ein Routerprotokoll vorzulegen. Das Berufungsgericht konnte deshalb ohne Rechtsfehler annehmen, dass die unmittel-bar urheberrechtsverletzende Handlung nur von einem Dritten begangen wor-den sein konnte, der die WLAN-Verbindung des Beklagten von außerhalb nutz-te, um sich Zugang zu dessen Internetanschluss zu verschaffen.”

 

nicht anzuwenden/übertragbar:
BGHZ 180, 134 Tz. 16 – Halzband

In diesem Fall wurde ein Ebay-Konto durch einen Dritten benutzt. Die unsachgemäße Verwahrung der Mitgliedsdaten des Beklagten stellte eine Pflichtverletzung dar, die dem Beklagten zuzurechnen ist. Der Beklage haftet in diesem Fall für die mit seinme Ebay-Konto getätigten Käufe und Verkäufe.

 

Richtlinen für ein sicheres WLAN findet Ihr auch den Webseiten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnologie unter:
https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Internetsicherheit/isi_wlan_leitlinie_pdf.pdf?__blob=publicationFile