Category Archives: Gerichte

Rezension: Das neue Datenschutzrecht

Diesmal habe ich das Glück euch meinen Favoriten in der aktuellen Literatur der Fachbücher vorzustellen. Dieses Buch habe ich im fast täglichen Einsatz und es freut mich deshalb sehr, dass mir diese Publikation als Rezensionsexemplar vom Beck Verlag zur Verfügung gestellt wurde. Aber alles der Reihe nach, schauen wir uns das Buch etwas genauer an:

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Bußgelder für unzulässige Datenübermittlung in die USA rechtskräftig

Die Landesdatenschutz aus Hamburg hat nun Datenübermittlungen in die USA geprüft und allen Unternehmen, die nicht rechtzeitig auf die Standardvertragsklauseln umgestellt haben, ein Bußgeld verhängt. Die betroffenen Unternehmen haben unrechtmäßig Daten ohne Rechtsgrundlage in die USA übermittelt und haben erst nach Einleitung des Bußgeldverfahrens auf Standardvertragsklauseln umgestellt.

Mittlerweile sind drei Bußgeldbescheide wegen unzulässiger Datenübermittlung rechtskräftig geworden, teilten heute die Landesdatenschützer in Hamburg in ihrer Pressemitteilung mit.

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Smartphone-Apps können grundsätzlich Werktitelschutz genießen

Urteil -> BGH 28.1.2016, I ZR 202/14

Abstract

Apps für Mobilgeräte oder auch Domainnamen von Internetangeboten können grundsätzlich titelschutzfähige Werke sein. Dies bestimmt sich nach § 5 Abs. 3 MarkenG. Davon abgesehen kann der Bereich der Zeitungen und Zeitschriften nicht auf den Bereich der Bezeichnung von Internetseiten und Apps angewendet, bzw. übertragen werden.

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Matter Center über GitHub im Release

Das Matter Center ist nun im Release und Microsoft hat dies über GutHub veröffentlicht. Ich konnte bei der Entwicklung unterstützen und hatte auch schon in diesem Blog darüber berichtet:

Nun kann ich endlich verkünden: Das Matter Center ist verfügbar!

 

Was ist das Matter Center? Eine Inhouse-Legal-Software für Office 365:

 

 

Natürlich gibt es auch eine Webseite:
https://www.microsoft.com/en-us/legal/productivity/mattercenter.aspx 

Entstanden ist Matter Center in einer Kooperation aus Microsoft Coroperation (LCA/Dev/Office365), Externen (ja auch mir), der Legal Affaurs Group (CELA) und externen teams. Das Dokumentenmanagement für eine interne Rechtsabteilung basiert auf einem Office App Model, Azure und Sharepoint.

Das Matter Center kann sowohl in Office 365 als auch OnPrem installiert und kostenlos betrieben werden.

Feedback könnt ihr aktuell über zwei Wege geben:

  1. per GitHub
  2. über Uservoice

Ihr könnt das Matter Center nutzen und auch selber weiterentwickeln, denn es wurde unter der MIT Lizenz gestellt und veröffentlicht.

Partner: 
https://www.microsoft.com/en-us/legal/productivity/partner.aspx

 

In Zukunft wird es eine ganze Artikelreihe zum Matter Center geben, denn ich werde das Produkt für den deutschen Markt und Office 365 bzw. OnPrem selber weiterentwickeln!

 

via:
https://blogs.office.com/2015/12/17/matter-center-for-office-365-is-now-available-in-github/

https://blogs.office.com/2015/08/31/were-making-our-in-house-legal-software-matter-center-for-office-365-available-broadly/

 

 

 

ShareConf Session ist nun online abrufbar – Cloud Law

Cloud-Vortrag

Seit heute ist auch meine Session von der ShareConf in Köln online verfügbar. Meine Session wurde professionell seiner Zeit aufgezeichnet und ist nun im Microsoft Channel abrufbar.

Titel: Entwicklung für und in der Cloud – rechtliche Aspekte in Softwareprojekten

Im Rahmen dieses Vortrages im Level 100-200 bin ich auf die Basis des rechtlichen Schutzes bei Softwareentwicklungen eingegangen. Ich plane in einem weiteren Vortrag konkret auf Lizenzhinweise im Quelltext, Tools, wie auch besondere Hinweise beim Cloud Computing einzugehen. Eine besondere Problematik liegt in der Überlassung der Cloud Dienste im Rahmen dessen der Entwickler besonderes Customising oder auch Plugins erstellt. Diese funktionieren natürlich nicht mehr, wenn der darunter liegende Cloud Dienst nicht mehr läuft.  Ebenso darf man nur Plugins und Erweiterungen im Rahmen der Nutzungsbedingungen des Cloud Dienstes erstellen.

Link:

https://channel9.msdn.com/Events/community-germany/ShareDev-Cologne-2015/Entwicklung-fr-und-in-der-Cloud-rechtliche-Aspekte-in-Softwareprojekten

GWAVACon – MicrosoftPartner Konferenz Berlin

gwavacon

Es ist die zweite Hälfte des Jahres und somit auch die zweite Hälfte des Konferenzjahres. Wie ihr auf meiner Webseite unter Termine bestimmt schon gesehen habt, bin ich auch bei der GWAVACon in Berlin als Speaker dabei.

Ich werde mehrere Sessions über zwei Tage halten und mit meinem MVP Kollegen Michael Kirst gerade die Bereiche Security, Compliance, Sicherheit, Exchange und Deployment abdecken.

Deshalb würde ich mich freuen, den ein oder anderen auch hier treffen zu können.

Die Location ist besonders ausgewählt, denn es wird das Marriott Hotel in Berlin in der Nähe des Tiergarten in Höhe des Brandenburger Tores sein.

Die Agenda findet ihr hier: AGENDA

Die Anmeldung hier:  ANMELDUNG

 

Kosten für Zahlungsmittel im Onlinehandel – Sofortueberweisung.de

Das LG Frankfurt hatte in seiner Entscheidung vom 24.06.2015 mit Aktenzeichen 2-06 O 458/14 in einem Verfahren zwischen der DB Vertriebs GmbH und dem Bundesverband der Verbraucherzentralen zu entscheiden.

Die Verbraucherzentralen hatten Klage erhoben, weil sie der Auffassung waren, dass Verbrauchern zumindest eine mögliche und adäquate kostenfreie Zahlungsmöglichkeit angeboten werden muss. Die DB hatte in ihrem Portal www.start.de seinen Kunden, die Reisen buchen können, lediglich eine kostenfreie Zahlungsmöglichkeit bei sofortueberweisungen.de angeboten.

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Airbnb Vermietung rechtfertig fristlose Kündigung

Landgericht Berlin, Beschluss vom 3. Februar 2015
– 67 T 29/15 –
Landgericht Berlin, Beschluss vom 18. November 2014
– 67 S 360/14 –

Sachverhalt
Das Landgericht Berlin hatte über eine Räumungsklage aufgrund einer fristlosen Kündigung zu entscheiden. Der Vermieter hatte seinem Mieter nach erfolgter Abmahnung fristlos gekündigt, da dieser ohne Einwilligung oder Genehmigung seines Vermieters die Wohnung über Airbnb angeboten hatte. Bei Airbnb handelt es sich um ein us-amerikanisches Internetprotal in dem Privatleute ihre Wohnungen tage oder auch wochenweise an Dritte, oft Touristen, vermieten können.

Der BGH zu Airbnb
Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 8. Januar 2014 – Aktenzeichen VIII ZR 210/13) entschied im Januar, dass eine entgeltliche Überlassung eines Wohnraums an einen Touristen ohne Genehmigung oder Einwilligung des Vermieters vertragswidrig ist. Es handle sich um einen derart schwerwiegenden Pflichtverstoß, dass dem Vermieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist.

LG Berlin zu Airbnb
Das Landgericht Berlin beschloss in Folge des Urteils des BGH, dass nach einer Abmahnung ein Mieter, der die Wohnung ohne Genehmigung des Vermieters weiter im Internet anbietet, eine fristlose Kündigung rechtfertige. “Der Mieter bringe dadurch unmissverständlich zum Ausdruck, die vertragswidrige entgeltliche Überlassung der Mietsache an Touristen entgegen dem Willen des Vermieters auch in Zukunft fortzusetzen.”

 

 

Quelle:
http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/kg/presse/archiv/20150206.1205.401082.html

Haftung eines Hotelbewertungsportal für unwahre Tatsachenbehauptungen

Der BGH entschied vor wenigen Tagen, dass ein Hotelbewertungsbetreiber nicht für unwahre Tatsachenbehauptungen eines seiner Nutzers auf Unterlassen (§ 4 Nr. 8, § 3 Abs .1 UWG) haftet, wenn dieser seine Prüfpflichten einhält.

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Abmahnungen für User von Popcorn Time

Eine neue Welle von Abmahnungen hatte Deutschland im Januar 2015 erreicht. Da in meinem Bekanntenkreis niemand betroffen war nun erst heute mal eine kleine Aufarbeitung der Thematik.

Gefordert werden 815 Euro und eine strafbewerte Unterlassenserklärung. Laut diverser Quellen ist die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer für die Abmahnungen verantwortlich.

Jetzt wissen und kennen wir die Diskussion rund um das Streaming und die mögliche Strafbarkeit mit der Frage der unrechtmäßigen Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Werken. Ich hatte auf meinem Blog bereits mehrfach davon berichtet und auch auf die Hinweise der Bundesregierung, sowie des Bundesjustizministeriums hingewiesen. Man ist aktuell fast einheitlich der Meinung, dass keine Vervielfältigung beim Streaming im Sinne des § 16 UrhG vorliegt. Eine Vervielfältigungs- (§ 16 UrhG), ein Verbreitungs- (§17 UrhG) und Veröffentlichungsrecht (§12 UrhG) liegt grob lediglich beim Urheber oder eben bei Lizenznehmern.

Somit würde beim Streaming nach § 44a UrhG nur eine vorübergehende Vervielfältigung vorliegen, die aus technischen Gründen notwendig ist. Das reine Betrachten eines Streams in einem Webbrowser ist für den Nutzer somit aktuell nicht strafbar. Endgültig geklärt ist diese Rechtsmeinung jedoch nicht.

Aktuell im vorliegenden Fall geht es nun darum, dass  bei der Nutzung von Popcorn Time zwar ebenfalls ein Stream von einem User betrachtet wird, aber um diesen zu sehen muss eine Clientsoftware auf dem eigenen Rechner installiert werden. Man betrachtet den Stream also nicht im Browser, der die Daten cached. Der Client geht nach dem Prinzip eines Torrent-Netzwerkes vor. Dies bedeutet, dass die Daten sowohl gedownloaded als auch zur Verbreitung angeboten werden. Im Rahmen von Torrent Netzwerken ist die Rechtsprechung größtenteils eindeutig: strafbar!

Weiterhin darf die Quelle nicht offensichtlich rechtswidrig sein. Dies war meiner Meinung nach schon bei Kino.to gegeben, aber hier bei Popcorn sollte dies erst recht gelten. Ein objektiver Dritter, der als klassischer Verbraucher gekennzeichnet ist, sollte auch ohne großes IT Kenntnisse erkennen können, dass ein Kinofilm nicht kostenlos im Internet verfügbar ist, wenn dieser aktuell im Kino läuft. Vor allem wenn dieser chinesische Untertitel hat, aber dies wird aus meiner Sicht von vielen Nutzern in Kauf genommen.

Zusammengefasst:

Alle abgemahnten Popcorn User sollten sich an ihren Anwalt ihres Vertrauens wenden. Es wird zu klären sein, ob der Client auf Basis eines Torrents für die Vervielfältigung und Verbreitung genügt  oder ob die Gerichte auf § 44a UrhG abstellen. Meiner Auffassung wird es zur Strafbarkeit kommen.

Es stehen zwei gegensätzliche Auffassungen gegenüber:

Einmal die der Urheber, die mit ihren Werken Geld verdienen wollen und die sich so selber finanzieren. Sie meinen, dass nur so ein Fortschritt möglich ist, wenn die Entwicklung und Erstellung eine Gegenfinanzierung hat.

Auf der anderen Seite stehen die Personen, die der Meinung sind, dass alle Inhalte und Werke frei verfügbar sein sollen. Genau diese Allverfügbarkeit ohne jegliche Einschränkungen führe nur zu Innovation. Ein Mixing von Werken oder auch eine Weiterentwicklung dürfte nicht verhindert werden. Gegenfinanziert soll dies zum Beispiel durch Crowdfunding, einer allgemeinen Abgabe in der Art eine Steuer oder durch Fianzierungsmodelle, die das Customising entlohnen.

Leider gibt es noch die Dritte Gruppe: Geiz ist geil! Alles kostenlos und nur für mich! Diese Gruppe hat sich in den letzten Jahren leider stark erweitert. iPhones werden per jailbreak nutzbar gemacht, Android und Torrentnetzwerke für den kostenlosen Download erfreuen sich großer Freude und Office kaufen?, ne das Cracke ich mit schon seit Jahren. Diese Gruppe beruft sich immer auf die zweite Meinung, aber würde auch keine Gegenfinanzierung hinnehmen. Diskutiert man mit dieser Gruppe heißt es: Meine Arbeit muss bezahlt werden, aber von anderen nehme ich mir alles: Punkt! Hier kann einfach etwas nicht stimmen!

Abschließend muss es endlich eine Urheberrechtsreform geben!

 

 

via
http://www.spiegel.de/netzwelt/web/popcorn-time-nutzer-erhalten-abmahnungen-vom-anwalt-a-1013930.html
http://www.golem.de/news/streaming-anwaelte-verzeichnen-viele-abmahnung-zu-popcorn-time-1501-111793.html