Mitbestimmung beim Twitter Account des Unternehmens?

Immer mehr Unternehmen stellen sich auch professionell bei den verschiedensten Netzwerken auf. Zuvor steht nicht nur die richtige Auswahl der Strategie, der Agentur und Fragen des Datenschutzes, sondern auch die Frage der Mitbestimmungsrechte des Gesambetriebsrates bei der Nutzung eines Twitter Accounts.

Der Frage, ob der Gesamtbetriebsrat nun ein Mitbestimmungsrecht bei der Einrichtung eines Twitteraccounts nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG durch die Arbeitgerberin hat.

6. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;

ArbG HH -> LAG HH (Hauptantrag & Ordnungsgeld statt gegeben) -> BAG 1 ABR 40/18

Diese Frage muss nun am 25.05.2020 das Bundesarbeitsgericht klären. In dem vorliegenden Fall betreibt die Arbeitgeberin durch mehrere Tochtergesellschaften Multiplex-Kinos in Deutschland. Die Verwaltung und der Betrieb des Twitteraccountes inkl. der Postings/Retweet/Antwort wird durch einer MitarbeiterIn aus der Hamburger Zentrale für alle Tochtergesellschaften betrieben. Der Gesamtbetriebsrat hat nun ein Mitbestimmungsrecht geltend gemacht und das vorliegende Verfahren eingeleitet mit dem Antrag, der Arbeitgeberin zu untersagen, Twitter zu nutzen (Internetseite veröffentlichen). Dazu kommen mehrere Unteranträge auf Funktionen bei Twitter und ein Ordnungsgeldantrag bei Zuwiderhandlung. Dagegen ist die Arbeitgeberin der Meinung, dass die Nutzung von Twitter nicht der Mitbestimmung unterfällt, da es anders als bei Facebook oder anderen Netzwerken ist, dass nur Nachrichten einseitig gepostet werden. Alles andere und auch die Erwähnungen oder Anschriften per Nachricht sind nicht zu beeinflussen.