Haftung eines Hotelbewertungsportal für unwahre Tatsachenbehauptungen

Der BGH entschied vor wenigen Tagen, dass ein Hotelbewertungsbetreiber nicht für unwahre Tatsachenbehauptungen eines seiner Nutzers auf Unterlassen (§ 4 Nr. 8, § 3 Abs .1 UWG) haftet, wenn dieser seine Prüfpflichten einhält.

 

Welcher Sachverhalt war zu entscheiden?

Die Klägerin ist Inhaberin eines Hotels und sie verlangt von dem Beklagten, der ein Internetbewertungsprotal betreibt. In diesem erschien eine Bewertung mit folgendem Wortlaut “Für 37,50 Euro pro Nacht und Kopf im DZ gabs Bettwanzen”. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Unterlassung einer unwahren und von der Klägerin als geschäftsschädigend eingestuften Tatsachenbehauptung.

Die Beklagte veröffentlicht Bewertungen Dritter, die auf einer Skala von 1 (sehr schlecht) bis 6 (sehr gut) bewerten können, auf Ihrer Webseite. Diese Bewertungen durchlaufen einen automatischen Wortfilter, die Beleidigungen, Schmähkritik und Eigenbewertungen von Hotelinhabern auffinden soll. Unauffällige Bewertungen werden veröffentlicht, wohin geben auffällige Bewertungen von Mitarbeitern der Beklagten kontrolliert werden.

Urteil des BGH

“Der I. Zivilsenat des BGH urteilte, dass die Betreiberin eines Hotelbewertungsportals nicht wegen Verstoßes gegen § 4 Nr. 8 UWG oder § 3 Abs. 1 UWG auf Unterlassung unwahrer Tatsachenbehauptungen eines Nutzers auf ihrem Portal haftet.”

Er begründete dies damit, dass in der Nutzerbewertung keine eigene “Behauptung” des Portalbetreibers oder durch die Prüfung oder durch die statistische Auswertung sich diese zu Eigen gemacht. Die Behauptung wurde ebenso nicht durch den Beklagten verbreitet.

Folglich ist die Haftung des hier neutralen Dienstanbieters im Sinne von § 2 Nr. 1 TMG durch die § 7 Abs. 2, § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG eingeschränkt. Er würde nur haften, wenn er die Prüfpflichten verletzten würde, deren Intensität sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet. Es dürfen dem Dienstanbieter keine Prüfpflichten auferlegt werden, die sein Geschäftsmodel wirtschaftlich gefährden oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren.

Der Beklagte hat keine spezifischen Prüfpflichten verletzt und ihn war nicht zumutbar jede Nutzerbewertung einzeln zu prüfen. Ebenfalls beseht nur ein Recht auf Unterlassen (§ 1004 Abs. 1 BGB), wenn der Portalbetreiber auch nach Kenntnis der Rechtsverletzung, diese nicht entfernt. Dabei handelt es sich um das bereits von BGH üblich angewendete Take Notice and Take Down Verfahren. Auch sind keine besonderen Prüfpflichten anzuwenden, denn die Beklagte betreibt kein besonders gefährdetes Geschäftsmodel.

Anmerkung/Kommentar zum Urteil

Nach dem  Arztportal, folgt nun ein Fall zu einem Hotelbewertungsportal. Dieser schafft insoweit etwas mehr Rechtssicherheit für Bewertungsprotalbetreiber, die das hier beschriebene Verfahren durchführen:

  1. automatische Prüfung von Bewertungen Dritter durch Wortfilter
  2. manuelle Prüfung bei beanstandeten Prüfungen
  3. automatische Auswertungen für Bewertungen und Empfehlungen sind nicht hinderlich
  4. Entfernung von beanstandeten Inhalten
  5. Die Abgabe einer Unterlassenserklärung ist nicht nötig.

 

 

Verfahrensgang:
1. Kammergericht Berlin – Urteil vom 16. April 2013 – 5 U 63/12
2. LG Berlin – Urteil vom 16. Februar 2012 – 52 O 159/11
3. aktuelles Urteil: BGH Urteil vom 19. März 2015 – I ZR 94/13 “Hotelbewertungsportal”

 

 

via: Pressemitteilung des BGH 41/15

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2015&nr=70532&pos=0&anz=41