Daily Archives: 10. Februar 2015

Office 365 & Moodle für Schulen

Moodle ist eine Lernplattform auf Basis eines Softwarepaketes um auf einem lokalen Server zum Beispiel im Schulnetz oder auch aus dem Internet auf diesem Server Lernprogramme zu starten. Moodle basiert auf PHP mit einer MySQL (SQL) Datenbank. Es läuft sowohl auf MAC wie auch auf Windows oder Linux Servern. Die Idee hinter Moodle ist es intuitive zu lernen, sich mit neuen Dingen zu beschäftigen und so auch zu neuen Einsichten zu kommen und neue Gedanken zu entwickeln, so die Webseite.

Moodle gehört nicht nur in Deutschland, sondern weltweit zu einer der meistgenutzten online Lernplattformen in Schulen und Universitäten. So nutzen Schulen die Plattform als reinen Datenspeicher für ihre Kurse und Klassen oder schöpfen die Möglichkeiten von Moodle aus und bauen interaktive Lernübungen, interaktive Kurse oder bauen direkt eine gesamte online Lernumgebung auf.

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Abmahnungen für User von Popcorn Time

Eine neue Welle von Abmahnungen hatte Deutschland im Januar 2015 erreicht. Da in meinem Bekanntenkreis niemand betroffen war nun erst heute mal eine kleine Aufarbeitung der Thematik.

Gefordert werden 815 Euro und eine strafbewerte Unterlassenserklärung. Laut diverser Quellen ist die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer für die Abmahnungen verantwortlich.

Jetzt wissen und kennen wir die Diskussion rund um das Streaming und die mögliche Strafbarkeit mit der Frage der unrechtmäßigen Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Werken. Ich hatte auf meinem Blog bereits mehrfach davon berichtet und auch auf die Hinweise der Bundesregierung, sowie des Bundesjustizministeriums hingewiesen. Man ist aktuell fast einheitlich der Meinung, dass keine Vervielfältigung beim Streaming im Sinne des § 16 UrhG vorliegt. Eine Vervielfältigungs- (§ 16 UrhG), ein Verbreitungs- (§17 UrhG) und Veröffentlichungsrecht (§12 UrhG) liegt grob lediglich beim Urheber oder eben bei Lizenznehmern.

Somit würde beim Streaming nach § 44a UrhG nur eine vorübergehende Vervielfältigung vorliegen, die aus technischen Gründen notwendig ist. Das reine Betrachten eines Streams in einem Webbrowser ist für den Nutzer somit aktuell nicht strafbar. Endgültig geklärt ist diese Rechtsmeinung jedoch nicht.

Aktuell im vorliegenden Fall geht es nun darum, dass  bei der Nutzung von Popcorn Time zwar ebenfalls ein Stream von einem User betrachtet wird, aber um diesen zu sehen muss eine Clientsoftware auf dem eigenen Rechner installiert werden. Man betrachtet den Stream also nicht im Browser, der die Daten cached. Der Client geht nach dem Prinzip eines Torrent-Netzwerkes vor. Dies bedeutet, dass die Daten sowohl gedownloaded als auch zur Verbreitung angeboten werden. Im Rahmen von Torrent Netzwerken ist die Rechtsprechung größtenteils eindeutig: strafbar!

Weiterhin darf die Quelle nicht offensichtlich rechtswidrig sein. Dies war meiner Meinung nach schon bei Kino.to gegeben, aber hier bei Popcorn sollte dies erst recht gelten. Ein objektiver Dritter, der als klassischer Verbraucher gekennzeichnet ist, sollte auch ohne großes IT Kenntnisse erkennen können, dass ein Kinofilm nicht kostenlos im Internet verfügbar ist, wenn dieser aktuell im Kino läuft. Vor allem wenn dieser chinesische Untertitel hat, aber dies wird aus meiner Sicht von vielen Nutzern in Kauf genommen.

Zusammengefasst:

Alle abgemahnten Popcorn User sollten sich an ihren Anwalt ihres Vertrauens wenden. Es wird zu klären sein, ob der Client auf Basis eines Torrents für die Vervielfältigung und Verbreitung genügt  oder ob die Gerichte auf § 44a UrhG abstellen. Meiner Auffassung wird es zur Strafbarkeit kommen.

Es stehen zwei gegensätzliche Auffassungen gegenüber:

Einmal die der Urheber, die mit ihren Werken Geld verdienen wollen und die sich so selber finanzieren. Sie meinen, dass nur so ein Fortschritt möglich ist, wenn die Entwicklung und Erstellung eine Gegenfinanzierung hat.

Auf der anderen Seite stehen die Personen, die der Meinung sind, dass alle Inhalte und Werke frei verfügbar sein sollen. Genau diese Allverfügbarkeit ohne jegliche Einschränkungen führe nur zu Innovation. Ein Mixing von Werken oder auch eine Weiterentwicklung dürfte nicht verhindert werden. Gegenfinanziert soll dies zum Beispiel durch Crowdfunding, einer allgemeinen Abgabe in der Art eine Steuer oder durch Fianzierungsmodelle, die das Customising entlohnen.

Leider gibt es noch die Dritte Gruppe: Geiz ist geil! Alles kostenlos und nur für mich! Diese Gruppe hat sich in den letzten Jahren leider stark erweitert. iPhones werden per jailbreak nutzbar gemacht, Android und Torrentnetzwerke für den kostenlosen Download erfreuen sich großer Freude und Office kaufen?, ne das Cracke ich mit schon seit Jahren. Diese Gruppe beruft sich immer auf die zweite Meinung, aber würde auch keine Gegenfinanzierung hinnehmen. Diskutiert man mit dieser Gruppe heißt es: Meine Arbeit muss bezahlt werden, aber von anderen nehme ich mir alles: Punkt! Hier kann einfach etwas nicht stimmen!

Abschließend muss es endlich eine Urheberrechtsreform geben!

 

 

via
http://www.spiegel.de/netzwelt/web/popcorn-time-nutzer-erhalten-abmahnungen-vom-anwalt-a-1013930.html
http://www.golem.de/news/streaming-anwaelte-verzeichnen-viele-abmahnung-zu-popcorn-time-1501-111793.html

“Office ist da, wo die Nutzer sind.” – Interview mit Thorsten Hübschen

Heute veröffentlicht WindowsUnited ein Interview mit Thorsten Hübschen. Er ist seit Anfang 2014 Business Group Lead bei der Microsoft Office Division und leitet das deutsche Office Geschäft.

Das gesamte Interview findet ihr hier:
http://windowsunited.de/2015/02/10/office-ist-da-die-nutzer-sind-interview-mit-thorsten-huebschen-leiter-des-office-geschaefts-bei-microsoft-Deutschland/