isolierter CoA Verkauf begründet Mittäterschaft

Leitsatz “Der isolierte Verkauf von CoAs begründet eine mittäterschaftliche Haftung für unzulässige Vervielfältigungen [§ 16 I UrhG], sofern kein substanziierter Vortrag zur Berechtigung der Linzenzerteilung vorliegt.”

 

Das Landgericht Frankfurt hat die Verbindung von einem CoA (Certificate of Authenticity) Echtheitszertifikat mit der eigentlichen Software bestätigt. Wer das Zertifikat ohne Software verkauft, derjenige ist als Mittäter einer unzulässigen Vervielfältigung § 16 I ohne Einwilligung des Urhebers § 7 haftbar zu machen. Dies könnte gemäß § 97 I, § 69 C Nr. 1 UrhG bzw. § 14 II Nr. 2 MarkenG Beseitigungs- und Unterlassensansprüche begründen oder auch gemäß § 97 I einen verschuldensabhänigen Schadensersatzanspruch. Letztlich könnten auch Vernichtungsansprüche bestehen.

 

Das Landgericht führte aus:

“Zu einer solchen Gestattung der Vervielfältigung ist nach § 69c UrhG allein die Klägerin als Rechtsinhaberin befugt. Der Beklagte hat nicht schlüssig vorgetragen, durch welche(n) Rechtsakt(e) er selbst von wem Vervielfältigungsrechte erworben haben will. Allein der Umstand, dass er im Besitz von – isolierten – CoAs ist, besagt nichts darüber, dass ihm auch Verwertungsrechte zustehen. Selbst wenn man mit dem Beklagten davon ausgehen würde – was nach dem schlüssigen Vorbringen der Klägerin nicht der Fall ist -, dass die CoAs selbst Lizenzen verkörpern, bedürfte es eines konkreten Vortrages für jeden Einzelfall, dass die Voraussetzungen der Erschöpfung vorlagen. Hierauf hat bereits das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend hingewiesen, ohne dass der Beklagte mit der Beschwerde dazu näher vorgetragen hätte.”

Bei den CoAs handelt es sich lediglich um Kennzeichnungsmittel, die mit der Marke identischen Zeichen versehen ist, so das Gericht. Es handle sich nicht um die Software selber, auch wenn die Klägerin die Software kostenlos per Download von der Webseite anbietet.

Der Unterschied zu dem Urteil des BGH – Sommer unseres Lebens und auch zu dem EUGH Oracle/UsedSoft liegt darin, dass UsedSoft die Software mit Lizenzschlüssel verkaufte und die Kopien der Software bei im ursprünglichen Einsatz/Installation notariell beglaubigt vernichten ließ. Ob letztes als Löschen oder Vernichtung gilt ist noch streitig.

Letztlich sah das Gericht auch einen Anspruch aus § 14 II Nr. 1 MarkenG als begründet an.

 

 

MarkenG : http://www.gesetze-im-internet.de/markeng/

Urheberrecht: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/

Urteil: OLG Frankfurt – 30.01.2014   11 W 34/12

Quelle:
http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/qab/page/bslaredaprod.psml?doc.hl=1&doc.id=KORE208772014&documentnumber=3&numberofresults=1120&showdoccase=1&doc.part=L&paramfromHL=true#focuspoint