Monthly Archives: Juli 2014

[Buchtipp] Cloud Computing

Cloud Computing
Handbuch (gebunden)
Herausgeber: Hilber
Verlag: Otto Schmidt Köln
Preis: 119 Euro
Auflage: 1. aus April 2014
Amazon-Link:http://www.amazon.de/Handbuch-Cloud-Computing-Marc-Hilber/dp/3504560916/ref=sr_1_1?s=books&ie=UTF8&qid=1405864638&sr=1-1&keywords=cloud+computing+Handbuch

 

Handbuch Cloud Computing

 

Erster Eindruck
Das Fachbuch ist in der gebunden Fassung im ersten Eindruck sehr wertig und vergleichbar mit dem Internetrecht Buch von Härting, welches im Aussehen und in der Form aus der gleichen Reihe stammt. Die Seiten sind haptisch sehr gut und optisch klar aufgebaut. Man erkennt zum Beispiel sofort von welchem der verschiedenen Autoren das jeweilige Kapitel bearbeitet wurde. Am oberen Rand ist das Kapitel und die jeweilige Randbummer auf jeder Seite abgedruck. Dies erleichtert direkt einmal die Stichprobe zur Durchsicht und auch eine Nutzung des Buches als Nachschlagewerk ist direkt gegeben. Dieser Eindruck wird verstärkt durch die hervorgehobenen Begriffe, die zu der Indexierung in Inhaltsverzeichnis passen.
Der erste Eindruck ist durchaus positiv und erweckt hohe Erwartungen an das Fachbuch.

Formal
Das Handbuch herausgegeben von Dr. Marc Hilber besitzt rund 801 Seiten. Bearbeitet wurden die verschiedenen Themen von 21 Autoren, diese sind zum Beispiel Rechtsanwalt bei SAP Deutschland, VMWare, Professoren oder auch selbstständige Rechtsanwälte. Aus meiner Sicht handelt es sich um eine gute Mischung aus Praxis und Wissenschaft, wobei erfreulicherweise die Anzahl der Autoren aus der Praxis überwiegen.

Das Handbuch ist in 8 Teile unterteilt, wobei der erste Teil die technischen und wirtschaftlichen Grundlagen legt und die nächsten Teile 2 bis 7 rechtliche Themen beinhalten wie Vertragsgestaltung, Urheberrecht, Arbeitsrecht oder Datenschutz. Der letzte Teil, welches noch mal in die Unterkapitel A bis F unterteilt ist behandelt die regulierten Märkte.

Beim Weiterblättern fällt auf, dass sich nach dem zunächst kurzen Inhaltsverzeichnis für den Überblick ein umfangreiches Abkürzungsverzeichnis und ein besonders umfangreiches und detailliertes Literaturverzeichnis findet. Meiner Einschätzung nach war der Umfang und auch der Inhalt zu erwarten und neben den bekannten Autoren konnte man noch den ein oder anderen nützlichen Aufsatz finden, welchen man vielleicht noch nicht gelesen hatte.

Vor jedem Kapitel findet sich ein eigenes Unterkapitel, welches die jeweiligen Themen nicht mit den Seitenzahlen, sondern den aus meiner Sicht geeignerten Randnummern anzeigt. Auf den ersten Blick sind die Überschriften passend gewählt, so dass eine stichpunktartige Suche nach typischen Themen wie Vertriebskanäle im Cloud Computing oder der Vertragsaufbau bei SaaS (Software as a Service) sich schnell finden läßt.

Der Aufbau einer Seite ist traditionell gestalltet und neben dem gut leserlichen Text finden sich teilweise bis zur Hälfte der Seite sich erstreckende Fußnoten. Diese sind so gewählt, dass man die Quelle schnell findet. Dies habe ich ebenfalls stichpunktartig und im Datenschutz ausführlicher geprüft und konnte die jeweils angegeneben Fundort identifizieren.

Zusammenfassung formale Sicht auf das Werk
In der Gesamtberachtung sind die formalen Anforderungen erfüllt und bestätigen den ersten positiven Eindruck. Empfehlenswert wäre aus Gründen des Tragekonfors und der Platzsituation in der ein oder anderen Aktentasche, dass es auch eine Softcover Version oder sogar ein Ebook geben würde.

Inhaltlich
Betrachten wir den Inhalt des vorliegenden Werkes. Da dies zu meinen Fachgebiet gehört, war ich diesbezüglich sehr gespannt und auch hier sind die Erwartungen hoch. Diesbezüglich auch wegen des Titels der ein umfassendes Werk suggeriert.

zu Teil 1: Die technischen und wirtschaftlichen Grundlagen
Nach den ersten Absätzen fällt auf, dass der Autor sich bemüht die Einführung in das Cloud Computing seiner Zielgruppe angepasst durchzuführen. Es ist ein deutlicher Unterschied zwischen einen Fachbuch für IT Professionals und dem vorliegenden Text vorhanden. Dies sehe ich mit Blick auf die Zielgruppe in diesem konkreten Fall als Pluspunkt an. Ebenfalls als Pluspunkt für mich als einen visuellen Menschen sind die Schaubilder, die mit wenig Text und eindeutigen Symbolen arbeiten. Meiner Ansicht nach trifft der Autor sowohl mit der Erläuterung als auch den Bildern die jeweilige Thematik.

Bei dem wirtschaftlichen Teil wurde mir bei dem aufmerksamen Lesen ein sehr guter Umfang präsentiert und mit Grafiken untermauert. Zwei Grafiken habe auch ich während eines Vortrages an Hand des Buches sogar selber zur Erläuterung einer Frage aus dem Publikum nutzen können, da mir die Darstellung besonders gut gefällt.

Als zweiten Teil nehme ich mir den Teil 4 Datenschutz herraus. Dieser wurde von zwei Rechtsanwälten verfasst und umfasst 111 Seiten mit einem gut zwei seitigen Inhaltsverzeichnis. Inhaltlich beschäftigt sich dieses Kapitel mit den Grundsatzfragen über die Datenschutzrechtlichen Erlaubnistatbestände, die Gestaltung der Auftragsdatenverarbeitung, den technischen- und organisatorischen Maßnahmen, dem grenzüberschreitendem Datenverkehr und schlussendlich mit dem Recht der Betroffenen und den Konsequenzen aus den Verstößen. Geht der Leser etwas inhaltlich tiefer in die Materie wird im dieses Werk helfen.

In den Fußnoten der verschiedenen Abschnitte findet man nicht nur den ein oder anderen interessanten Aufsatz, sondern gerade die bekannten Namen zum Datenschutzrecht in Deutschland wie Simitis, Gola, Schomerus oder auch Wedde, Weichert oder Schaffland und Wiltfang.

Eine inhaltliche Lektüre kommt zum Ergebnis, dass sich das Werk mit allen typischen Fallfragen auseinander setzt und auch als roten Faden einen Weg durch den Dschugel des Datenschutzrechtes im Cloud Computing vorgibt. Jedoch, was nicht am Autoren liegt, kann zum Thema Datenschutz beim Cloud Computing das letzte Wort noch nicht gesprochen sein. Ich freue mich auf neue Auflagen mit gleichbleibender hoher Qualität.

Zusammenfassung/Bewertung
Zusammenfassend ist dieses Fachbuch zum Cloud Computing eine wertvolle Zusammenstellung der aktuellen Rechtslage mit Klarheiten, aber auch Fragestellungen rund um das Thema. In vielen größeren und kleineren Kanzleien mit Fachabteilungen im IT/IP Recht konnte ich das Buch bereits wieder finden. 

Für das Studium selber wird das Fachbuch insbesondere für die interessierten Studierenden empfholen oder bei Studienordnungen mit dem Fach “Cloud Computing”, die ich bis heute leider vermisse. Das Thema ist meiner Meinung nach extrem heiß und sollte jedem Studierenden der Rechtsiwssenschaften näher gebracht werden.

Für das Referendariat ist dieses Buch für die Vorbereitung sowie Durchführung der Wahl- oder auch Anwaltsstattion zu empfehlen.

 

Autorenliste von Amazon:
Marc Hilber , Dirk Bieresborn , Martin Erben , Alexander Glaus , Jürgen Hartung , Christoph Hexel , Susanne Horras , Carsten Intveen , Hans-Bernd Kittlaus , Gunnar Knorr , Evangelos Kopanakis , Marco Mansdörfer , Stephan Müller , Fabian Niemann , Jörg-Alexander Paul , Johannes Rabus , Matthias Schorer , Nicholas Storm , Gerson Trüg , Claus-Dieter Ulmer , Andreas Weiss

 

OneDrive – ein AntiPornoDrive?

Immer wieder lese ich in verschiedenen Foren, dass Userkonten geschlossen oder nur gesperrt wurden, weil die User pornographische Bilder/Nacktbilder hochgeladen haben. Diese finden dies unmöglich und es gibt vielfältige massive Beschwerden.

Der OneDrive
Microsoft bietet mit diesem Produkt OneDrive einen für User kostenlosen und kostenpflichtigen Speicherplatz von aktuell 15 GB an. Damit ist Microsoft als Host-Provider in dieser Situation tätig, welcher lediglich Speicherplatz und dessen Bearbeitung über WebApps anbietet (WordOnline, ExcelOnline, PowerPointOnline, OneNoteOnline).

 

Vertragstyp beim OneDrive?
Welcher Vertragstyp vorliegt richtet sich nach dem Vertragsschwerpunkt. Es kann sich um einen Mietvertrag handeln, da man als User einen bestimmten Speicherplatz anmietet. Es könnte sich auch um einen Dienstvertrag handeln, da Microsoft für mich die Wartung, Verwaltung und Kontrolle der Server anbietet und so den Speicherplatz bereitstellt. Es könnte auch ein Werkvertrag sein, da Microsoft sich gegenüber dem Kunden zu einem Werk, also zum Anbieten von 15Gb kostenlosen Speicherplatz verpflichtet. Nun sind diese Verträge alle entgeltlich und Microsoft verlangt für den Basisbetrieb keine Entgelte. Also könnte man auch von einer Schenkung ausgehen oder um eine dauerhafte Schenkung.
Jedoch ist festzustellen, dass es sich um einen IaaS – Infrastrukture as a Service handelt. Der Cloud Service Abnehmer mietet Datenspeicher an.

Der BGH wird wohl diese Leistung ähnlich wie in dem in den Ressourcen angesprochenen Fall (1) als Miete von Ressourcen einstufen. Der User gebraucht (Gebrauchsüberlassung) eine ihm überlassene Sache, was für einen Miet- oder Pachtvertrag bei entgeltlicher Gegenleistung handelt. Dies dürfte passen. Bei einem kostenlosen Zugang muss man von einer dauerhaften Schenkung mit mietvertraglichen Elementen ausgehen.

Bei den OfficeOnline Anwendungen handelt es sich um SaaS Leistungen und damit um dienstvertragliche Elemente mit miet- und pachtvertraglichen Elemente.

 

 

Warum schränkt Microsoft die Nutzung ein und Warum darf Microsoft überhaupt die Inhalte scannen?

Der Vorwurf des AntiPornoDrive oder auch des NSA-Drive von OneNote kann so nicht im Raum stehen gelassen werden. Auch Anbieter innerhalb der EU müssen sich bestimmten Regelungen unterwerfen.

So sind alle diese Cloudspeicher-Anbieter verpflichtet Strafverfolgungsbehörden Auskunft zu geben. Dieser Auskunftsanspruch kann sich ebenso aus § 101 IX UrhG für Urheber ergründen, die zum Beispiel Provider Informationen erbitten, um Urheberrechtsverstöße zu begegnen. Weiterhin müssen Speicherplatzanbieter automatische Suchen über Ihre Speicher laufen lassen, um gegen Straftaten oder auch Urheberrechtsverletzungen vorgehen zu können. Diese Suche, die nicht unverhältnismäßig sein darf, ist durch richterliche Fortbildung entwickelt worden.

Weiterhin haben auch die Unternehmen selber und auch Microsoft eigene compliance Regelungen für die Nutzung in ihren AGBs festgeschrieben:

3.5. Welche Inhalte oder Aktionen sind erlaubt? Um unsere Kunden und die Dienste zu schützen, haben wir diese Verhaltensregeln für die Nutzung der Dienste aufgestellt. Inhalte oder Aktionen, die diesen Vertrag verletzten, sind nicht gestattet.

  1. i. Nutzen Sie die Dienste nicht für illegale Zwecke.

  2. ii. Führen Sie keine Aktionen aus, die Kinder ausbeuten oder diesen Schaden zufügen oder zufügen könnten.

  3. iii. Versenden Sie kein Spam und nutzen Sie Ihr Konto nicht, um anderen beim Versenden von Spam zu helfen. Spam sind unerwünschte Massen-E-Mails, Postings oder Sofortnachrichten.

  4. iv. Veröffentlichen Sie keine unangebrachten Bilder (z. B. Nacktheit, Brutalität, Pornografie).

  5. v. Unternehmen Sie keine Aktivitäten unter falschen oder irreführenden Voraussetzungen (z. B. Versuche, unter falschem Vorwand Geld zu erbitten oder sich als jemand anderes auszugeben).

  6. vi. Unternehmen Sie keine Aktivitäten, die den Diensten oder anderen Schaden zufügen (z. B. Viren, Stalking, Hassreden, Aufruf zur Gewalt gegenüber anderen).

  7. vii. Verletzen Sie nicht die Rechte anderer (z. B. unerlaubte Weitergabe von urheberrechtlich geschützter Musik, Wiederverkauf und sonstige Verbreitung von Bing Maps, Fotografien und sonstigem Inhalt).

  8. viii. Unternehmen Sie keine Aktivitäten, die die Privatsphäre anderer verletzen.

Häufig wird Microsoft durch Beschwerden von Kunden auf Verletzungen der Verhaltensregeln aufmerksam gemacht, wir setzen jedoch auch automatisierte Technologien ein, um Kinderpornografie oder missbräuchliches Verhalten ausfindig zu machen, das dem System, unseren Kunden oder anderen Schaden zufügen könnte. Bei der Untersuchung dieser Angelegenheiten werden die Inhalte von Microsoft oder den Vertretern von Microsoft überprüft, um das Problem zu lösen. Dies ist ein Zusatz zu den in diesem Vertrag und den Datenschutzbestimmungen beschriebenen Verwendungszwecken.

3.6. Kann Microsoft meine Inhalte aus den Diensten entfernen? Ja. Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Inhalte zurückzuweisen oder aus den Diensten zu entfernen, wenn wir der Ansicht sind, dass sie gegen geltendes Recht oder diesen Vertrag verstoßen oder wenn die Grenzwerte in Bezug auf Speicherbelegung bzw. Dateigröße überschritten werden. Wenn die von Ihnen in den Diensten gespeicherten Inhalte rechtmäßig sind und diesem Vertrag entsprechen, durch Urheberrechte geschützt sind und Sie zur Verwendung der Inhalte berechtigt sind, räumen wir Ihnen die Gelegenheit zum Abrufen der Inhalte ein. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Inhalte von unseren Servern entfernt wurden, weil Ihr Microsoft-Konto über den in Abschnitt 2.1 genannten Zeitraum inaktiv war. Im Rahmen der Bemühungen zum Schutz der Dienste und der Kunden können wir die Übermittlung einer Mitteilung (z. B. einer E-Mail oder Sofortnachricht) an die Dienste oder von den Diensten blockieren oder durch andere Maßnahmen die Einhaltung der Bedingungen dieses Vertrags sicherstellen.”

Zusammenfassung:
Microsoft hat mit dem OneDrive keinen Online-Speicher geschaffen, der eine komplett freie Nutzung wie die eigene Festplatte ermöglicht.

Diese Einschränkungen sind grundlegend zunächst durch die Rechtsprechung und in einem zweiten Schritt durch die eigenen Complianceregeln geschaffen worden. Die Vorwürfe sind zurück zu weisen, es ist weder ein NSA noch ein Antipornodrive. Jeder Anbieter, ob Amazon, Google, Box, Dropbox oder auch Microsoft müssen sich den Regelungen unterwerfen, wie diese konkret ausgestaltet sind entscheidet das jeweilige Unternehmen und auch die jeweilige Rechtsprechung.

So schreibt Google im Gegensatz zu Microsoft in deren Nutzungsbedingungen, dass sie die Inhalte sogar soweit scannen und nutzen dürfen, dass sie Werbung damit machen dürfen. Microsoft schließt dies beim OneDrive zum Beispiel aus.

 

 

 

Ressourcen:
BGH v. 15.11.2006 – XII ZR 120/04, CR 2007, 75f.

Nutzungsregelungen OneDrive:
http://windows.microsoft.com/de-de/windows/microsoft-services-agreement

Google ändert Nutzungsbedigungen – Scannen aller Emails und aller Daten der User
http://www.rakoellner.de/2014/04/google-aendert-google-terms-of-service-lesen-aller-emails/

isolierter CoA Verkauf begründet Mittäterschaft

Leitsatz “Der isolierte Verkauf von CoAs begründet eine mittäterschaftliche Haftung für unzulässige Vervielfältigungen [§ 16 I UrhG], sofern kein substanziierter Vortrag zur Berechtigung der Linzenzerteilung vorliegt.”

 

Das Landgericht Frankfurt hat die Verbindung von einem CoA (Certificate of Authenticity) Echtheitszertifikat mit der eigentlichen Software bestätigt. Wer das Zertifikat ohne Software verkauft, derjenige ist als Mittäter einer unzulässigen Vervielfältigung § 16 I ohne Einwilligung des Urhebers § 7 haftbar zu machen. Dies könnte gemäß § 97 I, § 69 C Nr. 1 UrhG bzw. § 14 II Nr. 2 MarkenG Beseitigungs- und Unterlassensansprüche begründen oder auch gemäß § 97 I einen verschuldensabhänigen Schadensersatzanspruch. Letztlich könnten auch Vernichtungsansprüche bestehen.

 

Das Landgericht führte aus:

“Zu einer solchen Gestattung der Vervielfältigung ist nach § 69c UrhG allein die Klägerin als Rechtsinhaberin befugt. Der Beklagte hat nicht schlüssig vorgetragen, durch welche(n) Rechtsakt(e) er selbst von wem Vervielfältigungsrechte erworben haben will. Allein der Umstand, dass er im Besitz von – isolierten – CoAs ist, besagt nichts darüber, dass ihm auch Verwertungsrechte zustehen. Selbst wenn man mit dem Beklagten davon ausgehen würde – was nach dem schlüssigen Vorbringen der Klägerin nicht der Fall ist -, dass die CoAs selbst Lizenzen verkörpern, bedürfte es eines konkreten Vortrages für jeden Einzelfall, dass die Voraussetzungen der Erschöpfung vorlagen. Hierauf hat bereits das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend hingewiesen, ohne dass der Beklagte mit der Beschwerde dazu näher vorgetragen hätte.”

Bei den CoAs handelt es sich lediglich um Kennzeichnungsmittel, die mit der Marke identischen Zeichen versehen ist, so das Gericht. Es handle sich nicht um die Software selber, auch wenn die Klägerin die Software kostenlos per Download von der Webseite anbietet.

Der Unterschied zu dem Urteil des BGH – Sommer unseres Lebens und auch zu dem EUGH Oracle/UsedSoft liegt darin, dass UsedSoft die Software mit Lizenzschlüssel verkaufte und die Kopien der Software bei im ursprünglichen Einsatz/Installation notariell beglaubigt vernichten ließ. Ob letztes als Löschen oder Vernichtung gilt ist noch streitig.

Letztlich sah das Gericht auch einen Anspruch aus § 14 II Nr. 1 MarkenG als begründet an.

 

 

MarkenG : http://www.gesetze-im-internet.de/markeng/

Urheberrecht: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/

Urteil: OLG Frankfurt – 30.01.2014   11 W 34/12

Quelle:
http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/qab/page/bslaredaprod.psml?doc.hl=1&doc.id=KORE208772014&documentnumber=3&numberofresults=1120&showdoccase=1&doc.part=L&paramfromHL=true#focuspoint

In-App Käufe – Die EU reagiert – die Entwickler wohl auch

Die EU Kommission hat sich mit den Mitgliedsstaaten der EU zusammengeschlossen. Sie wollen das goldene Kalb des BGB oder besser gesagt die Kinder und Jugendlichen im Bezug auf In-App-Käufe besser schützen. Es gab und gibt sehr viele Beschwerden über dieses Geschäftsmodell, welches sich, auch aus eigener Erfahrung, wohl zu einem der verbreiteten Modelle der Finanzierung einer App gemacht haben. Dabei geht es nicht nur um Apps, sondern auch um Spiele bei Facebook und Co. in denen In-App-Käufe zum Alltag gehören.

In-App-Käufe
Bei dem speziellen Geschäftsmodell, welches bei Spielen in Social-Networks oder auch bei Apps sehr häufig zum Zuge kommt, handelt es sich um ein Lizenzmodell. Bei In App Käufen erhält der Nutzer in der Regel kostenlosen Zugang zu einer Anwendung. Diese enthält rudimentäre Funktionen oder enthält alle Funktionen, aber in Spielen muss man wesentlich mehr Zeit für ein Fortkommen investieren. Die Funktionen oder auch bestimmte Gegenstände in Spielen können per InAppKäufen nachgeordert werden.
Dieses Modell ist sehr beliebt, da der Nutzer oder auch der Kunde zunächst an die App gewöhnt wird und diese testen/nutzen kann. Bei Spielen kann der Spieler so Gegner schneller bezwingen, Aufgaben besser erfüllen oder einfach nur schöner Aussehen. Gerade in chinesischen oder auch tailändischen Gegenden leben ganze Branchen davon statt InAppKäufe Zeit zu investrieren und Spielfiguren zu leveln oder Gegenstände zu erspielen.

Gefahren bei In-App-Käufen

Die Gefahren oder auch gezielt provozierte Situation könnte man sehr sehr grob mit der Jamba-Situation erklären. In beiden Fällen werden gerade Kinder und Jugendliche angesprochen, damit diese früher Jamba-Klingeltöne und heute Apps oder auch bestimmte Funktionen und Features einer App/eines Spieles haben. Daraus entwickelt sich die Gefahr, dass man mit nur einem Klick ein Geschäft innerhalb einer App abschließt oder auch schon mal ein Abo zum Beispiel um Zugriff auf einen Server mit bestimmten Leveln zu erhalten.

Diese ist Gefahr auf der einen Seite verführt zu werden Geld schnell und umkompliziert auszugeben ist auf der anderen Seite für die Entwickler oder Betreiber der App oder des Spiels eine hervorragende Einnahmequelle. In einem Gespräch wenige Wochen nach dem Release von Siedler Online deutete ein Vertreter von Bluebyth an, dass die Firma mit In-App-Käufen bereits mehr Umsatz und im speziellen Gewinn gemacht hat, also mit allen sieben Boxgames zuvor.

Maßnahmen der EU-Kommission

Die EU Kommission hat in Gesprächen mit Firmen wie Google, Apple oder Amazon und auch Verbänden Regelungen aufgestellt, die die Gefahren von In-App-Käufen abfangen sollen. Diese schränken den Entwickler und damit auch das Geschäftsmodell ein. Es kommt der EU Kommission auf mehr Transparenz an und eine deutlich verbesserte Wortwahl.

Maßnahmen:

  • Games advertised as “free” should not mislead consumers about the true costs involved;

  • Games should not contain direct exhortation to children to buy items in a game or to persuade an adult to buy items for them;

  • Consumers should be adequately informed about the payment arrangements for purchases and should not be debited through default settings without consumers’ explicit consent;

  • Traders should provide an email address so that consumers can contact them in case of queries or complaints.

 

Konsequenzen für die Entwickler

Hier eine kleine Checkliste für Entwickler. Die Regelungen sind noch nicht verbindlich und es gibt keine Konsequenzen, aber es schadet aktuell nicht sich an diese Vorgaben zu halten:

1. Keine Irreführung der Käufer/Nutzer
Wenn es In-App-Käufe in meiner Anwendung gibt habe ich in der Beschreibung der App selber und    auch bei der Bewerbung der App zum Beispiel im Store nicht geschrieben, dass diese free oder auch kostenlos ist.

2. Kinder nicht direkt auffordern zu kaufen oder Erziehungsberechtigte zu überreden
Wenn ich für meine Produkte in der App Werbung mache, dann ist diese neutral formuliert und richtet sich nicht an Kinder. Ich habe auch keine bestimmten Grafiken oder Bilder oder auch Logos verwendet, die sehr kindlich wirken um diese Zielgruppe direkt aufzufordern.
(Diese Regelung wurde unweit von einem Urteil bestätigt, in der eine Firma gezielt Werbung an Kinder gerichtet hatte. Dies soll in Zukunft wahrscheinlich ganz verboten sein. Weiterhin können Jugendliche in Deutschland nur im Rahmen ihres Taschengeldes Apps kaufen. Über eine gesonderte Einwilligung oder Genehmigungsverwaltung der Eltern ist wohl aus praktischen verwaltungstechnischen Gründen abzusehen. )

3. Abrechnung von In-App-Käufen
Die Abrechnung der Produkte aus In-App-Käufen müssen klar und deutlich aufgeschlüsselt werden. Der Kunde/User muss genau über die Kosten und das dafür erhaltene Produkt aufgeklärt werden.
Es muss dementsprechend einen üblichen “Warenkorb” geben, der deutlich die zu kaufenden Produkte mit Preisen versieht und erst danach ein Kauf erfolgt. Es muss ebenso aufgeklärt werden, wie und wo das Geld abgebucht wird.

4. Kontaktmöglichkeit zum Entwickler/Betreiber
Ähnlich wie bei Internetseiten muss dem Kunden/User eine Kontaktmöglichkeit per Email an den Entwickler oder Betreiber der App zur Verfügung gestellt werden. Der Kunde benötigt neben einem Kontaktformular eine Emailadresse, die er zur Kontaktaufnahme bei Fragen und Problemen nutzen kann.

Konsequenzen für die App-Store-Betreiber
In Deutschland geht die weit überwiegende Meinung davon aus, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der  App-Store Betreiber in dem Punkt nichtig sind, dass das Geschäft nicht zwischen Ihnen und dem User zustande kommt, sondern zwischen dem User und dem Entwickler/Betreiber der App. Aktuell ist dies noch streitig, da die App-Store-Betreiber natürlich nicht wollen, dass diese durch eine Vertragsbeziehung in Haftungstatbestände kommen, sondern dass diese nur als reine Vermittler mit einer Vermittlungsgebühr fungieren.

Wir werden sehen, ob die Storebetreiber von Apple über Google bis Microsoft oder auch Amazon sich an die Regelungen halten und sogar ihre Zertifizierungsprozesse anpassen. Da es sich um amerikanische Unternehmen handelt, ist dies aktuell unwahrscheinlich. Aber erstmal sind nun die Storebetreiber am Zuge auf die Aktion der EU Kommission zu reagieren.

Quelle:
EU Kommission – Vertretung in Deutschland
http://ec.europa.eu/deutschland/press/pr_releases/12568_de.htm

EU Kommission:
http://europa.eu/rapid/press-release_IP-14-847_en.htm

 

Apple Flagshipstores als Marke

Schon im Jahre 2010 ließ Apple sich seinen Flagshipstore als dreidimensionale Marke in den USA beim United Patent and Trademark Office eintragen. Das dreidimensionale Bild zeigt den typisch bekannten Store von Apple aus der Sicht auf den Eingang, mit rechteckigen Tischen, Lampen und Ausstellungsflächen.

Die Marke wurde in der Kategorie “Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Computer, Computer-Software, Computer-Peripheriegeräte, Mobiltelefone, Unterhaltungselektronik und Zubehör und darauf bezogene Produktdemonstrationen” eingetragen.

Nach der Beantragung der internationalen Registrierung hat das Deutsche Patent- und Markenamt diese für das deutsche Hoheitsgebiet abgelehnt. Diese Ablehnung wurde 2013 begründet, dass der Kunde eine solche Ausstattung nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren verstehen könnte.

Das Bundespatentgericht legt nach der Beschwerde von Apple die Frage dem EUGH vor, ob “Aufmachungen, in der sich eine Dienstleistung verkörpert” mit der “Aufmachung einer Ware” gleichgesetzt werden kann.

Der EUGH entschied daraufhin, dass für die Eintragung einer Marke folgende drei Punkte erfüllt sein müssen:
1. ein Zeichen sein
2. sich grafisch darstellen lassen
3. geeignet sein, “Waren” oder “Dienstleistungen” eines Unternehmens von denjenigen anderen Unternehmen zu unterscheiden

Im vorliegenden Fall:
Es liegt vor, “wenn die abgebildete Ausstattung erheblich von der Branchennorm oder -üblichkeit abweicht.”
“Was schließlich die Frage betrifft, ob Leistungen, die den Verbraucher dazu veranlassen sollen, die Waren des Anmelders zu kaufen, „Dienstleistungen“ sein können, für die ein Zeichen wie das im vorliegenden Fall in Rede stehende als Marke eingetragen werden kann, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass ein Zeichen, das die Ausstattung von Flagship Stores eines Herstellers von Waren darstellt, wenn dem keines der in der Richtlinie genannten Eintragungshindernisse entgegensteht, rechtsgültig nicht nur für diese Waren eingetragen werden kann, sondern auch für Dienstleistungen, sofern diese Leistungen nicht ein integraler Bestandteil des Verkaufs dieser Waren sind. Leistungen, wie die in der Anmeldung von Apple genannten, die beispielsweise darin bestehen, in solchen Geschäften Vorführungen der dort ausgestellten Waren mittels Seminaren zu veranstalten, können für sich genommen entgeltliche Leistungen darstellen, die unter den Begriff „Dienstleistungen“ fallen. ”

 

Ergebnis: JA, wenn:
” die Darstellung der Ausstattung einer Verkaufsstätte allein in der Form einer Zeichnung ohne Größen- oder Proportionsangaben als Marke für Dienstleistungen eingetragen werden kann, die in Leistungen bestehen, welche sich auf Waren beziehen, aber keinen integralen Bestandteil des Verkaufs dieser Waren selbst bilden, sofern diese Darstellung geeignet ist, die Dienstleistungen des Anmelders von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, und der Eintragung kein Eintragungshindernis entgegensteht.”

Nun muss das Bundespatentgericht noch entscheiden. Die Entscheidung wird auf Basis der oben genannten Gründe erfolgen.

Warum versucht es Apple?
Apple sieht immer mehr Konkurrenz in Firmen wie Microsoft, die ähnliche Stores mit fast identischem Aufbau eröffnen und so Apple auch in diesem Punkt Konkurrenz machen. Vergleicht mal zum Beispiel den Microsoft Store in Bellevue nähe Redmond mit einem Apple Flagship Store, sind die Ähnlichkeiten auf den ersten Blick zu sehen. Über die Eintragung als Marke hätte Apple so die stärken Rechte auch in Deutschland gegen Stores vorzugehen, die dieser entsprechen.

 

Rechtssache:
Urteil in der Rechtssache C-421/13 Apple Inc. / Deutsches Patent –  und Markenamt  
http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2014-07/cp140098de.pdf

Microsoft veröffentlicht ein neues Cloud Compendium

Cloud-Compendium2014

Quelle: CloudCompendiumV2_July2014 / Microsoft Deutschland GmbH – Titelseite

Microsoft hat eine kleine Publikation veröffentlicht: das Cloud Compendium
Titel: Compliance in der Microsoft Enterprise Cloud

Inhalt dieser sechsseitigen Publikation aus dem July 2014 beantwortet Microsoft die 12 häufigsten Fragen rund um die Microsoft Cloud und gibt weiterreichende Links und Informationen an.

 

Quelle:
http://blogs.technet.com/b/kleine-unternehmen-und-mittelstand/archive/2014/07/10/neues-compendium-zur-microsoft-cloud.aspx

Wettbewerbsverzerrung durch den Rundfunkbeitrag?

Thomas Ebeling hat in seiner Rede auf der ordentlichen Hauptversammlung am 24. Juni 2014 die aktuelle Medienregulierung scharf angegriffen. Er ist der Meinung, dass aktuell kein fairer Wettbewerb möglich sei. Er setze sich für eine “konvergente Medienordnung” ein, “die über alle Medien und Rechtsprechungen hinweg allen Marktteilnehmern einen fairen Wettbewerb garantiert.”

Er beschwert sich darüber das für Internetkonzerne wie Google und für sein Unternehmen nicht die gleichen Maßstäbe zum Beispiel im Jugendschutz- oder im Datenschutz gelten. Ebenso würde Google sich auch nicht die gleichen Lizenzanforderungen und Urheberrechte halten oder gar an Werbezeitenbeschränkungen, sagt Ebeling in seiner Rede.

Das Internet und das klassische Fernsehen werden immer mehr verschmelzen und um so mehr dies passiert um so mehr würden die Nachteile klassischer Sender gegenüber den Anbietern im Internet wachsen. Der will, dass ein Unternehmen selber entscheiden kann, welche Vorteile es in einer digitalen Welt für sein Geschäft ausnutzen will oder nicht.

Er plädiert für so wenig Regulierung wie möglich, aber eben für so viel wie nötig.

———————————————————————- Kommentar:

Diese Rede ist ein Ausdruck des immer größer werdenden Drucks auf die klassischen Fernsehsender durch die digitale Wirtschaft. Es passiert bereits, dass Internetkonzerne wie Amazon eigene Serien produzieren (z.B. “Betas”) oder auch Konzerne wie Google durch die Darstellung von Ausschnitten von fremden Inhalten Geld verdienen (Leistungsschutzrecht).

Es ist ebenfalls ein Ausdruck, dass immer mehr Streamingdienste in den Markt drängen, bei denen User zu eigenbestimmten Zeiten und Orten Medieninhalte konsumieren können. Durch diese Voraussetzung fallen diese nicht mehr unter den Rundfunkbegriff und auch nicht mehr unter die strengeren Regelungen des dualen Rundfunksystems.

Seit einiger Zeit versuchen die klassischen Sender durch eigene Online-Modelle auch dort Werbung zu platzieren und Einnahmen zu generieren. Schon gibt es Apps für alle Plattformen, aber leider fruchten diese Bestrebungen noch nicht. Der Druck wächst jedoch und ich vermute, dass die einschlagende Idee, wie die der Apps, also kleine Programme für weniger, aber dafür mehr zu verkaufen, noch nicht vorhanden ist.

Letztlich wirft dies Diskussion um das deutsche duale Rundfunksystem wieder auf. Diese üblicherweise von den privaten Rundfunkanbietern oft befeuert wird und auch hier durch den Rundfunkbeitrag eine Wettbewerbsverzerrung angeprangert wird. Auch einige Personen aus dem wissenschaftlichen Bereich wie Prof. Dr. Hain vom Institut für Rundfunkrecht der Universität zu Köln fordert die Abschaffung des dualen Rundfunksystems. Denn auch die Privaten könnten die Grundversorgung abdecken und die Aufgaben der Öffentlich-Rechtlichen übernehmen.

Warum das System nicht abgeschafft wurde, hängt wahrscheinlich auf der einen Seite an den dann vielen neuen Arbeitslosen oder auch an dem Machtverlust der Politiker, die in den höchsten Gremien des dualen Rundfunksystems sitzen und Entscheidungen treffen, dass die Staatsferne oft ausgehöhlt werden könnte. Gerade das Bundesverfassungsgerichtes hat in der aktuellsten Rundfunkentscheidung die Beteiligung von Staatsvertretern im ZDF Rundfunkrat stärker eingeschränkt.

Bisher gab es noch keine größere Reaktion, mal sehen was die Zukunft bringt.

 

 

Quelle:
Rede des Vorsitzenden Thomas Ebeling des Vorstandes der ProSiebenSat.1 Media AG
anlässlich der ordentlichen Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2013

http://www.prosiebensat1.com/media/6445204/2014_hv_rede_de.pdf

Kein Auskunftsanspruch gegen Betreiber eines Internetportals

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte wieder einmal in Bezug auf ein Bewertungsportal vs. des Persönlichkeitsrechtes zu entscheiden. Bei dem vorliegenden Fall klagte ein frei praktizierender Arzt auf Auskunft der Daten eines Verletzenden von dem Bewertungsportal. Der Verletzter hatte auf dem Portal (Sanego) nach dem Kläger unwahre Tatsachenbehauptungen veröffentlicht. Der Portalbetreiber löschte die Bewertung, diese erschien aber erneut für einige Monate sichtbar.

Im zweiten Rechtszug entschied das OLG Stuttgart auf das Bestehen eines Auskunftsanspruch gemäß den allgemeinen Vorschriften §§ 242,259,260 BGB, denn § 13 VI Satz 1 TMG schließe den allgemeinen Auskunftsanspruch nicht aus, so das Gericht dogmatisch am Gesetz begründet.

Im dritten und letzten Rechtszug entschied der BGH abweichend vom OLG Stuttgart. Der BGH begründet dies mit der Aussage, dass in Ermangelung einer Ermächtigungsgrundlage nach § 12 II TMG Betreiber von Telemedien grundsätzlich nicht befugt “ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogenen Daten zur Erfüllung von Auskunftsansprüchen wegen einer Persönlichkeitsverletzung an den Betroffenen übermitteln darf”.
Weiter begründet er dies mit der Zweckbindung von § 12 II TMG, der für die Auskunft eine gesetzliche Schranke vorschreibt oder der Nutzer müsste einwilligen (vorher).

Der Zivilsenat urteile konkret laut Pressemitteilung:
“Der Betreiber eines Internetportals ist in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 Telemediengesetz grundsätzlich nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln”, so die Begründung der Karlsruher Richter. Eine Vorschrift, die dies ermögliche, habe der Gesetzgeber “bisher – bewusst – nicht geschaffen.”

 

Rechtsschutz können Betroffene von persönlichkeitsrechtsverletzlichen Inhalten über einen “üblichen” Unterlassensanspruch ( z.B. § 1004 BGB) gegen den Dienstanbieter erhalten, den das OLG ebenfalls bejahte. “Darüber hinaus darf der Diensteanbieter nach § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 5 Satz 4 Telemediengesetz (TMG) auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten erteilen, soweit dies u. a. für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist.”

 

Wichtig: Es handelt sich hier um ein zivilrechtliches Verfahren vor dem Bundesgerichtshof. Der Kläger hatte keine Strafanzeige gestellt und so nicht den Weg über die Strafgerichte eingeschlagen.

 

Quelle:
Urteil vom 1. Juli 2014 – VI ZR 345/13

Pressemitteilung des BGH Nr. 102/2014
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2014&Sort=3&nr=68159&pos=0&anz=102

Rechtszug zum BGH:
LG Stuttgart – Urteil vom 11. Januar 2013 – 11 O 172/12

OLG Stuttgart – Urteil vom 26. Juni 2013 – 4 U 28/13

BGH – Urteil vom 1. Juli 2014 – VI ZR 345/13

Index der Bundesprüfstelle geleakt

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) prüft auch Domains auf die Gefährdung und teilt monatlich laut winfuture an 27 Firmen diese zur Sperrung mit. Diese findet dann den Weg in Jugendschutzsoftware oder auch in Jugendschutzeinrichtungen von Routern. Die nun geleakte Liste soll aus einem AVM Router stammen und soll Anfang Juni ans Licht gebracht worden sein, so winfuture.

Die Liste ist schon recht veraltet, aber man bekommt einen ungefähren Eindruck.

Blog/Quelle:
http://winfuture.de/news,82543.html

schnelles Internet für alle [spd]

Die SPD zurzeit Mitglied der großen Koalition wollen gemäß Ihrer Koalitionspläne den Breitbandausbau vorantreiben.

Laut einer Pressemitteilung haben Union und SPD einen Gesetzesvorhaben in die erste Lesung gebracht:
Drucksache: 18/1973
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/019/1801973.pdf

Folgende Maßnahmen sollen folgen:
“1. Innovations- und investitionsfreundliche Regulierung mit Wettbewerbsorientierung
2. Optimale Hebung von Synergieeffekten zur Kostensenkung
3. Konsequente und zeitnahe Nutzung der Potenziale von Funkfrequenzen
4. Effiziente und stärkere finanzielle Förderung für unterversorgte Gebiete
5. Bessere Abstimmung und Zusammenarbeit von Bund, Ländern und Kommunen”

Laut einer aktuellen TÜV-Studie soll der Breitbandanschluss pro Haushalt zwischen 700 bis 4000 Euro kosten. “Um die Ausbauziele der Großen Koalition zu erreichen, sind ein Maßnahmenbündel sowie ein breiter Technologiemix notwendig (DSL, Glasfaser, Kabelnetze, Satellit und Funknetze/LTE). Mobilfunk ersetzt dabei nicht den notwendigen weiteren Festnetzausbau,” so die SPD in Ihrer Mitteilung.

Quelle:
http://blogs.spdfraktion.de/netzpolitik/2014/07/03/schnelles-internet/

Breitbandatlas 2013 des Bundeswirtschaftsministeriums:
http://www.bmwi.de/Dateien/BBA/PDF/breitbandatlas-bericht-mitte-2013-teil-1,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf