Daily Archives: 20. Juli 2014

OneDrive – ein AntiPornoDrive?

Immer wieder lese ich in verschiedenen Foren, dass Userkonten geschlossen oder nur gesperrt wurden, weil die User pornographische Bilder/Nacktbilder hochgeladen haben. Diese finden dies unmöglich und es gibt vielfältige massive Beschwerden.

Der OneDrive
Microsoft bietet mit diesem Produkt OneDrive einen für User kostenlosen und kostenpflichtigen Speicherplatz von aktuell 15 GB an. Damit ist Microsoft als Host-Provider in dieser Situation tätig, welcher lediglich Speicherplatz und dessen Bearbeitung über WebApps anbietet (WordOnline, ExcelOnline, PowerPointOnline, OneNoteOnline).

 

Vertragstyp beim OneDrive?
Welcher Vertragstyp vorliegt richtet sich nach dem Vertragsschwerpunkt. Es kann sich um einen Mietvertrag handeln, da man als User einen bestimmten Speicherplatz anmietet. Es könnte sich auch um einen Dienstvertrag handeln, da Microsoft für mich die Wartung, Verwaltung und Kontrolle der Server anbietet und so den Speicherplatz bereitstellt. Es könnte auch ein Werkvertrag sein, da Microsoft sich gegenüber dem Kunden zu einem Werk, also zum Anbieten von 15Gb kostenlosen Speicherplatz verpflichtet. Nun sind diese Verträge alle entgeltlich und Microsoft verlangt für den Basisbetrieb keine Entgelte. Also könnte man auch von einer Schenkung ausgehen oder um eine dauerhafte Schenkung.
Jedoch ist festzustellen, dass es sich um einen IaaS – Infrastrukture as a Service handelt. Der Cloud Service Abnehmer mietet Datenspeicher an.

Der BGH wird wohl diese Leistung ähnlich wie in dem in den Ressourcen angesprochenen Fall (1) als Miete von Ressourcen einstufen. Der User gebraucht (Gebrauchsüberlassung) eine ihm überlassene Sache, was für einen Miet- oder Pachtvertrag bei entgeltlicher Gegenleistung handelt. Dies dürfte passen. Bei einem kostenlosen Zugang muss man von einer dauerhaften Schenkung mit mietvertraglichen Elementen ausgehen.

Bei den OfficeOnline Anwendungen handelt es sich um SaaS Leistungen und damit um dienstvertragliche Elemente mit miet- und pachtvertraglichen Elemente.

 

 

Warum schränkt Microsoft die Nutzung ein und Warum darf Microsoft überhaupt die Inhalte scannen?

Der Vorwurf des AntiPornoDrive oder auch des NSA-Drive von OneNote kann so nicht im Raum stehen gelassen werden. Auch Anbieter innerhalb der EU müssen sich bestimmten Regelungen unterwerfen.

So sind alle diese Cloudspeicher-Anbieter verpflichtet Strafverfolgungsbehörden Auskunft zu geben. Dieser Auskunftsanspruch kann sich ebenso aus § 101 IX UrhG für Urheber ergründen, die zum Beispiel Provider Informationen erbitten, um Urheberrechtsverstöße zu begegnen. Weiterhin müssen Speicherplatzanbieter automatische Suchen über Ihre Speicher laufen lassen, um gegen Straftaten oder auch Urheberrechtsverletzungen vorgehen zu können. Diese Suche, die nicht unverhältnismäßig sein darf, ist durch richterliche Fortbildung entwickelt worden.

Weiterhin haben auch die Unternehmen selber und auch Microsoft eigene compliance Regelungen für die Nutzung in ihren AGBs festgeschrieben:

3.5. Welche Inhalte oder Aktionen sind erlaubt? Um unsere Kunden und die Dienste zu schützen, haben wir diese Verhaltensregeln für die Nutzung der Dienste aufgestellt. Inhalte oder Aktionen, die diesen Vertrag verletzten, sind nicht gestattet.

  1. i. Nutzen Sie die Dienste nicht für illegale Zwecke.

  2. ii. Führen Sie keine Aktionen aus, die Kinder ausbeuten oder diesen Schaden zufügen oder zufügen könnten.

  3. iii. Versenden Sie kein Spam und nutzen Sie Ihr Konto nicht, um anderen beim Versenden von Spam zu helfen. Spam sind unerwünschte Massen-E-Mails, Postings oder Sofortnachrichten.

  4. iv. Veröffentlichen Sie keine unangebrachten Bilder (z. B. Nacktheit, Brutalität, Pornografie).

  5. v. Unternehmen Sie keine Aktivitäten unter falschen oder irreführenden Voraussetzungen (z. B. Versuche, unter falschem Vorwand Geld zu erbitten oder sich als jemand anderes auszugeben).

  6. vi. Unternehmen Sie keine Aktivitäten, die den Diensten oder anderen Schaden zufügen (z. B. Viren, Stalking, Hassreden, Aufruf zur Gewalt gegenüber anderen).

  7. vii. Verletzen Sie nicht die Rechte anderer (z. B. unerlaubte Weitergabe von urheberrechtlich geschützter Musik, Wiederverkauf und sonstige Verbreitung von Bing Maps, Fotografien und sonstigem Inhalt).

  8. viii. Unternehmen Sie keine Aktivitäten, die die Privatsphäre anderer verletzen.

Häufig wird Microsoft durch Beschwerden von Kunden auf Verletzungen der Verhaltensregeln aufmerksam gemacht, wir setzen jedoch auch automatisierte Technologien ein, um Kinderpornografie oder missbräuchliches Verhalten ausfindig zu machen, das dem System, unseren Kunden oder anderen Schaden zufügen könnte. Bei der Untersuchung dieser Angelegenheiten werden die Inhalte von Microsoft oder den Vertretern von Microsoft überprüft, um das Problem zu lösen. Dies ist ein Zusatz zu den in diesem Vertrag und den Datenschutzbestimmungen beschriebenen Verwendungszwecken.

3.6. Kann Microsoft meine Inhalte aus den Diensten entfernen? Ja. Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Inhalte zurückzuweisen oder aus den Diensten zu entfernen, wenn wir der Ansicht sind, dass sie gegen geltendes Recht oder diesen Vertrag verstoßen oder wenn die Grenzwerte in Bezug auf Speicherbelegung bzw. Dateigröße überschritten werden. Wenn die von Ihnen in den Diensten gespeicherten Inhalte rechtmäßig sind und diesem Vertrag entsprechen, durch Urheberrechte geschützt sind und Sie zur Verwendung der Inhalte berechtigt sind, räumen wir Ihnen die Gelegenheit zum Abrufen der Inhalte ein. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Inhalte von unseren Servern entfernt wurden, weil Ihr Microsoft-Konto über den in Abschnitt 2.1 genannten Zeitraum inaktiv war. Im Rahmen der Bemühungen zum Schutz der Dienste und der Kunden können wir die Übermittlung einer Mitteilung (z. B. einer E-Mail oder Sofortnachricht) an die Dienste oder von den Diensten blockieren oder durch andere Maßnahmen die Einhaltung der Bedingungen dieses Vertrags sicherstellen.”

Zusammenfassung:
Microsoft hat mit dem OneDrive keinen Online-Speicher geschaffen, der eine komplett freie Nutzung wie die eigene Festplatte ermöglicht.

Diese Einschränkungen sind grundlegend zunächst durch die Rechtsprechung und in einem zweiten Schritt durch die eigenen Complianceregeln geschaffen worden. Die Vorwürfe sind zurück zu weisen, es ist weder ein NSA noch ein Antipornodrive. Jeder Anbieter, ob Amazon, Google, Box, Dropbox oder auch Microsoft müssen sich den Regelungen unterwerfen, wie diese konkret ausgestaltet sind entscheidet das jeweilige Unternehmen und auch die jeweilige Rechtsprechung.

So schreibt Google im Gegensatz zu Microsoft in deren Nutzungsbedingungen, dass sie die Inhalte sogar soweit scannen und nutzen dürfen, dass sie Werbung damit machen dürfen. Microsoft schließt dies beim OneDrive zum Beispiel aus.

 

 

 

Ressourcen:
BGH v. 15.11.2006 – XII ZR 120/04, CR 2007, 75f.

Nutzungsregelungen OneDrive:
http://windows.microsoft.com/de-de/windows/microsoft-services-agreement

Google ändert Nutzungsbedigungen – Scannen aller Emails und aller Daten der User
http://www.rakoellner.de/2014/04/google-aendert-google-terms-of-service-lesen-aller-emails/

isolierter CoA Verkauf begründet Mittäterschaft

Leitsatz “Der isolierte Verkauf von CoAs begründet eine mittäterschaftliche Haftung für unzulässige Vervielfältigungen [§ 16 I UrhG], sofern kein substanziierter Vortrag zur Berechtigung der Linzenzerteilung vorliegt.”

 

Das Landgericht Frankfurt hat die Verbindung von einem CoA (Certificate of Authenticity) Echtheitszertifikat mit der eigentlichen Software bestätigt. Wer das Zertifikat ohne Software verkauft, derjenige ist als Mittäter einer unzulässigen Vervielfältigung § 16 I ohne Einwilligung des Urhebers § 7 haftbar zu machen. Dies könnte gemäß § 97 I, § 69 C Nr. 1 UrhG bzw. § 14 II Nr. 2 MarkenG Beseitigungs- und Unterlassensansprüche begründen oder auch gemäß § 97 I einen verschuldensabhänigen Schadensersatzanspruch. Letztlich könnten auch Vernichtungsansprüche bestehen.

 

Das Landgericht führte aus:

“Zu einer solchen Gestattung der Vervielfältigung ist nach § 69c UrhG allein die Klägerin als Rechtsinhaberin befugt. Der Beklagte hat nicht schlüssig vorgetragen, durch welche(n) Rechtsakt(e) er selbst von wem Vervielfältigungsrechte erworben haben will. Allein der Umstand, dass er im Besitz von – isolierten – CoAs ist, besagt nichts darüber, dass ihm auch Verwertungsrechte zustehen. Selbst wenn man mit dem Beklagten davon ausgehen würde – was nach dem schlüssigen Vorbringen der Klägerin nicht der Fall ist -, dass die CoAs selbst Lizenzen verkörpern, bedürfte es eines konkreten Vortrages für jeden Einzelfall, dass die Voraussetzungen der Erschöpfung vorlagen. Hierauf hat bereits das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend hingewiesen, ohne dass der Beklagte mit der Beschwerde dazu näher vorgetragen hätte.”

Bei den CoAs handelt es sich lediglich um Kennzeichnungsmittel, die mit der Marke identischen Zeichen versehen ist, so das Gericht. Es handle sich nicht um die Software selber, auch wenn die Klägerin die Software kostenlos per Download von der Webseite anbietet.

Der Unterschied zu dem Urteil des BGH – Sommer unseres Lebens und auch zu dem EUGH Oracle/UsedSoft liegt darin, dass UsedSoft die Software mit Lizenzschlüssel verkaufte und die Kopien der Software bei im ursprünglichen Einsatz/Installation notariell beglaubigt vernichten ließ. Ob letztes als Löschen oder Vernichtung gilt ist noch streitig.

Letztlich sah das Gericht auch einen Anspruch aus § 14 II Nr. 1 MarkenG als begründet an.

 

 

MarkenG : http://www.gesetze-im-internet.de/markeng/

Urheberrecht: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/

Urteil: OLG Frankfurt – 30.01.2014   11 W 34/12

Quelle:
http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/qab/page/bslaredaprod.psml?doc.hl=1&doc.id=KORE208772014&documentnumber=3&numberofresults=1120&showdoccase=1&doc.part=L&paramfromHL=true#focuspoint