Monthly Archives: Januar 2014

[Fun] LG Mannheim Freispruch mangels Beweises oder Aussage gegen Aussage

 

Zunächst bedankte ich mich bei Felix für den Tipp und das Aktenzeichen um das unten abgedruckte Urteil zu finden. Auch ich darf zeigen, dass die Rechtswissenschaft weniger ein trockener Bereich ist, als vielmehr höchst interessant und oft auch zum schmunzeln.

Im vorliegenden Fall geht es um die Vorderpfälzer Art und den Pfälzer als Zeugen. Das Gericht nutzte das Verfahren um sich auch eingehend mit diesem Thema zu befassen. Ich wünsche viel Spaß beim Lesen:

 

Quelle: LG Mannheim, Urteil vom 23.01.1997 – (12) 4 Ns 48/96
z.B. in NJW 1997, 1995f. oder auch die Datenbank des Gerichtes

“LG Mannheim, Urteil vom 23.01.1997 – (12) 4 Ns 48/96

Sachverhalt:

Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, er habe am 8. 12. 1994 als Zeuge beim SG Mannheim im Verfahren wegen Feststellung des Eintritts einer Sperrzeit bezüglich des jetzigen Zeugen V ausgesagt, er sei sich sicher, den von seinem damaligen Mitarbeiter, dem Zeugen V, beantragten Urlaub am 11. 9. 1992 nicht genehmigt zu haben und mit Zustimmung seines damaligen Betriebsleiters, dem Zeugen X, die fristlose Kündigung ausgesprochen zu haben. Das AG Mannheim hat den Angeklagten wegen falscher uneidlicher Aussage verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung führte zum Freispruch des Angeklagten aus tatsächlichen Gründen.

Aus den Gründen:

Dieser Vorwurf konnte nach dem Ergebnis der Berufungshauptverhandlung nicht aufrechterhalten werden. Ausweislich des Protokolls des SG Mannheim vom 8. 12. 1994 hat der Angekl. damals folgendes ausgesagt: “Ich erinnere mich, daß Herr V am Freitag, den 11. 9. 1992, kurz vor Feierabend ins Büro gekommen ist und mich darauf ansprach, daß er ein paar Tage Urlaub haben wolle, weil seine Tante aus Amerika zu Besuch komme. Ich habe ihn darauf hingewiesen, daß er noch nicht sechs Monate beschäftigt gewesen ist und deshalb noch keinen Urlaubsanspruch hat. Ich habe ihm trotzdem gesagt, daß er einen Urlaubsantrag ausfüllen soll, weil ja die Möglichkeit bestanden hätte, die bereits erworbenen Urlaubstage zu gewähren. Bei diesem Gespräch am Freitagnachmittag ist mir nicht klar gewesen, daß der Urlaub am Montag, 14. 9. 1992, hätte beginnen sollen.

Herr V hat den ausgefüllten Urlaubsantrag nicht mir persönlich gebracht, sondern vermutlich Herrn K ausgehändigt. Ich hatte den Antrag am Montag in meiner Unterschriftenmappe. Am Montagmorgen ist Herr V dann schon nicht mehr zur Arbeit erschienen. Er hatte auch ohne meine Genehmigung den Firmenwagen mit in Urlaub genommen. Er hat mich deswegen nicht einmal gefragt. Ich hätte dies in keinem Fall gewährt. Ich hatte mit der Zustimmung von Herrn K den Entschluß gefaßt, das Arbeitsverhältnis von Herrn V am 28. 9. 1992 fristlos zu kündigen.”

Der Angekl. hat diese seine Aussagen bestätigt und erneut versichert, alles sei wahr. Dies konnte ihm mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln nicht widerlegt werden. Der Zeuge V hat zwar wieder, wie schon beim SG und im bisherigen Strafverfahren, bekräftigt, der Angekl. habe ihn bei der erwähnten Vorsprache zwar angewiesen, einen Urlaubsantrag schriftlich auszufüllen, jedoch schon im vorhinein das Gewünschte mündlich genehmigt.

An der Wahrheit dieser Behauptung hegt jedoch die Kammer Zweifel. Während der strittigen Unterredung waren nämlich Dritte nicht zugegeben und es gibt hierüber auch keine schriftlichen Aufzeichnungen. Das bedeutet, daß in diesem Punkt Aussage gegen Aussage steht. Irgendwelche Indizien, die entgegen der bestreitenden Einlassung des Angekl. die Angabe des Zeugen V stützten könnten, sind nicht ersichtlich. Dafür aber kann nicht übersehen werden, daß der Zeuge V ein erhebliches materielles Interesse hatte, den angetretenen Urlaub als genehmigt erscheinen zu lassen und ergo den Angekl. als Lügner hinzustellen. Denn nur so konnte er hoffen, die ihm vom Arbeitsamt verordnete Sperrfrist für den Bezug von Arbeitslosengeld via SG wieder rückgängig zu machen und so noch nachträglich einen erheblichen Betrag an Arbeitslosengeld zu kassieren.

Dies sind jedoch nicht die einzigen Bedenken, die man gegen den Zeugen V haben muß. Er gab sich zwar betont zurückhaltend, schien bei jeder Frage sorgfältig seine Antwort zu überlegen und vermied es geradezu betont, Belastungstendenzen gegen den Angekl. hervortreten zu lassen, indem er in nebensächlichen Einzelheiten Konzilianz ja geradezu Elastizität demonstrierte, im entscheidenden Punkt, der – für ihn vorteilhaften – angeblichen mündlichen Genehmigung des beantragten Urlaubs aber stur blieb wie ein Panzer. Man darf sich hier aber nicht täuschen lassen. Es handelt sich hier um eine Erscheinung, die speziell für den vorderpfälzischen Raum typisch und häufig ist, allerdings bedarf es spezieller landes– und volkskundlicher Erfahrung, um das zu erkennen – Stammesfremde vermögen das zumeist nur, wenn sie seit längerem in unserer Region heimisch sind. Es sind Menschen von, wie man meinen könnte, heiterer Gemütsart und jovialen Umgangsformen, dabei jedoch mit einer geradezu extremen Antriebsarmut, deren chronischer Unfleiß sich naturgemäß erschwerend auf ihr berufliches Fortkommen auswirkt. Da sie jedoch auf ein gewisses träges Wohlleben nicht verzichten können – sie müßten ja dann hart arbeiten –, versuchen sie sich “durchzuwursteln” und bei jeder Gelegenheit durch irgendwelche Tricks Pekuniäres für sich herauszuschlagen. Wehe jedoch, wenn man ihnen dann etwas streitig machen will! Dann tun sie alles, um das einmal Erlangte nicht wieder herausgeben zu müssen, und scheuen auch nicht davor zurück, notfalls jemanden “in die Pfanne zu hauen”, und dies mit dem freundlichsten Gesicht. Es spricht einiges dafür, daß auch der Zeuge V mit dieser Lebenseinstellung bisher “über die Runden gekommen ist”. Mit Sicherheit hat er nur zeitweise richtig gearbeitet. Angeblich will er nach dem Hinauswurf durch den Angekl. weitere Arbeitsstellen innegehabt haben, war jedoch auf Nachfrage nicht in der Lage, auch nur eine zu nennen!

Und wenn man sieht, daß der Zeuge schon jetzt im Alter von noch nicht einmal 50 Jahren ernsthaft seine Frühberentung ansteuert, dann bestätigt dies nur den gehabten Eindruck. Daß er auch den Angekl. angelogen hat, als er ihm weiszumachen versuchte, er brauche den begehrten Urlaub, weil seine Erbtante aus Amerika komme, bedarf keiner näheren Erörterung – auf nähere Nachfrage konnte er nicht einmal angeben, wo diese angebliche Tante in Amerika wohnt. Auf einen solchen Zeugen, noch dazu als einzigem Beweismittel, kann verständlicherweise eine Verurteilung nicht aufgebaut werden.

Auch der Zeuge K war nicht geeignet, den Angekl. einer bewußt unwahren Aussage zu überführen. Zunächst kann dahinstehen, ob der in der Anklageschrift enthaltene Vorwurf nicht schon deshalb ins Leere geht, weil er dem Wortlaut des zugrundeliegenden Protokolls des SG nicht entspricht: Während die Anklage formuliert: “… mit Zustimmung seines damaligen Betriebsleiters, dem Zeugen X die fristlose Kündigung ausgesprochen zu haben” lautet das erwähnte Protokoll wörtlich: “Ich hatte mit der Zustimmung von Herrn K den Entschluß gefaßt, das Arbeitsverhältnis von Herrn V am 28. 9. 1992 fristlos zu kündigen”. Denn auch für die hier angeblich zugrundeliegende Unterredung zwischen dem Angekl. und dem Zeugen K gibt es keine Zeugen. Und auch hier handelt es sich etwa nicht um den objektiven, neutralen, unvoreingenommen

und “keine Belastungstendenz erkennen lassenden Zeugen”, sondern um einen der ebenfalls “interessiert” ist und dem Angekl. erkennbar feindlich gesonnen gegenübersteht. Schon die schiefe gebückte Haltung des Zeugen K und die Art, wie er, von unten herauf schielend, dem direkten Blick auszuweichen versuchte, machte auf die Kammer einen ungünstigen Eindruck. Sein Antwortverhalten war geradezu windig – fast nie antwortete er mit klarem “Ja” oder “Nein”, sondern immer mit: “Nicht, daß ich wüßte”. Und erst jetzt, in der Berufungshauptverhandlung, kam heraus, daß der Zeuge, der angeblich ohne Groll aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Angekl. geschieden war, diesem heute noch gram ist, weil dieser ihm offenbar nicht das ersehnte Arbeitszeugnis ausgestellt hat. Jedenfalls mußte der Zeuge K zugeben, daß er versucht hat, beim Angekl. auf eine Änderung gewisser Passagen hinzuwirken, was dieser jedoch stets abgelehnt hat. Auf den Versuch einer näheren Aufklärung hat der Zeuge K selbst hier “gemauert”. Denn es war trotz allen “Bohrens” nicht herauszukriegen, was nun genau in dem Zeugnis stand und was dem Zeugen K nicht gefallen hat.

Letztlich brauchte dem aber nicht mehr nachgegangen zu werden, denn bereits die dargelegten bedenklichen Umstände müssen auch bei diesem Zeugen zu dem Schluß führen: Gewogen und zu leicht befunden!”
Lizenz: Universität zu Köln

Office 365 Probefaht – Chat mit MVPs

In der kommenden Woche am 30.01.2014 findet in der BMW Niederlassung in München Föttmachingen eine Live Sendung zum Thema Office 365 statt. Es gibt zwei Sessions von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr und von 17:00 Uhr bis 18:30 Uhr.

“Unter allen Teilnehmern der Live-Webcasts am 30. Januar 2014 werden folgende Gewinne verlost:

Anmeldung:
https://www.event-team.com/events/office365probefahrt/Anmeldung.aspx?sttc=000000

MVPs und Microsoft Experten im Chat: (ja ich bin dabei)
http://www.office365-probefahrt.de/chatexperten.aspx

Yammer für Office 365 Academic Pläne

Es ist kein Aprilscherz, dass am 1.04.2014 alle EDU Pläne Yammer als Kommunikationsmittel erhalten. Wie bereits auf einigen Webseiten geleakt, könnte korrekt sein.

[Update 27.01.2014: offizielle Webseite:
http://www.edu365.de/Dienste/Kommunikation/1954_Yammer_Enterprise.htm]

Ich finde diesen Schritt richtig und gut. Gerade in Bildungseinrichtungen sind sehr viele jüngere Leute, die mehr mit Social-Media-Diensten wie Twitter aufwachsen als mit Facebook und Co. Einige Blogger meinen bereits, dass mit der kommenden Generation Twitter, Yammer oder andere ähnliche Dienste mehr genutzt werden, als nun schon klassische Dienste wie Facebook. Viele Jugendliche nutzen Facebook nicht mehr, weil bereits Ihre Eltern in Facebook waren und sind. Wer will schon mit seinen Eltern über Facebook befreundet sein, wenn man gerade in der Pubertät steckt.

Yammer – Apps:
https://about.yammer.com/product/mobile/windows/
Yammer ist auch bereits mit Apps auf den größten Plattformen vertreten, so dass Schülerinnen, die meist ein Android-Smartphone haben Yammer nutzen können.

WindowsPhone:
http://www.windowsphone.com/de-de/store/app/yammer/54b05abd-9724-42a7-9b22-59fc71a8c59d

Windows 8.1 App:
http://apps.microsoft.com/windows/en-us/app/yammer-feed/182eac4d-b913-49f0-9049-ab036c272ac3

Desktop:
https://about.yammer.com/product/desktop-application/

Andorid:
https://play.google.com/store/apps/details?id=com.yammer.v1

IOS:
https://itunes.apple.com/app/yammer/id289559439?mt=8

 

[BGH] wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit sogenannter “Tippfehler-Domains”

 

“Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht
zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Zulässigkeit
eines Domainnamens entschieden, der bewusst in einer fehlerhaften Schreibweise
eines bereits registrierten Domainnamens angemeldet ist.”

Die Klägerin des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof unter dem Domainnamen WWW.wetteronline.de im Internet einen Wetterdienst mit Informationen zu Orten und dessen Wetterdaten. Nutzer die diese Seite besuchen wollen, aber einen Tippfehler begehen gelangen auf www.wetteronlin.de. Auf der zuletzt genannten Webseite wird für private Krankenversicherungen geworben und die Beklagte, der Betreiber dieser Webseite, erhält pro Aufruf ein Entgeld.

Die Klägerin macht geltend, dass Sie durch das Vorgehen der Beklagten in unlauterer Weise behindert wird und ihre Namensrechte verletzt sehe. Sie hat daher den Beklagten auf Unterlassung der Benutzung und Einwilligung in die Löschung des Domainnames www.wetteronlin.de sowie Auskunftserteilung in Anspruch genommen und die Feststellung der Schadensersatzpflicht begehrt.

Im ersten Rechtszug am Landgericht Köln wurde die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung hatte keinen Erfolg, da das Berufungsgericht ebenfalls die geltend gemachten Ansprüche unter dem wettbewerbswidrigen Behinderung und auch wegen Verletzung des Namensrechtes der Klägerin subsumierte.

Urteil des Bundesgerichtshofes
Namensrecht

Die Beklagte legte auch dagegen Revision ein und der Bundesgerichtshof hob in dieser jetzigen Entscheidung die Klage bezogen auf die Verletzung das Namensrecht auf. “Der Bundesgerichtshof hat eine für den Namensschutz erforderliche namensmäßige Unterscheidungskraft der Bezeichnung
“wetteronline” verneint, weil es sich um einen rein beschreibenden Begriff handelt. Mit “wetteronline” wird der Geschäftsgegenstand der Klägerin bezeichnet, “online” Informationen und Dienstleistungen zum Thema “Wetter” anzubieten.”
Wettbewerbsrecht
Weiterhin hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass die “konkrete Benutzung der “Tippfehler-Domain” unter dem Gerichtspunkt des Abfangens von Kunden gegen das Verbot unlauterer Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG verstößt, wenn der Nutzer sauf der sich öffnenden Internetseite nicht sogleich und unübersehbar auf den Umstand hingewiesen wird, dass er sich nicht auf der Seite wetteronline.de befinde.”
Die beantragte Löschung der Domain aus unlauterem Wettbewerb verneinten die Richter des I. Zivilsenates, da “eine rechtlich zulässige Nutzung denkbar ist und die bloße Registrierung des Domainnamens die Klägerin nicht unlauter behindert“.

Quelle:
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes Nr. 010/2014 vom 22.01.2014

Rechtszug:
Urteil vom 22. Januar 2014 – I ZR 164/12 – wetteronline.de
LG Köln – Urteil vom 9. August 2011 – 81 O 42/11, juris
OLG Köln – Urteil vom 10. Februar 2012 – 6 U 187/11,  WRP 2012, 989

 

[OLG] Recht der Zivilgerichte auf Einsichtnahme in Akten über Kartellordungswidrigkeiten

Fraglich war inwieweit ein Zivilgericht, an welchem ein kartellrechtlicher Schadensersatzprozess (Kartellrechtsverstoß begründender Schadensersatzanspruch) geführt wird Akteneinsicht in die Akten der aktenführenden Staatsanwaltschaft im Rahmen derer Ermittlungen erhalten kann.

Das OLG Hamm entscheid, dass geschäftliche Informationen über Kartellanten einem Zivilgericht über die Akteneinsicht bei der aktenführenden Staatsanwaltschaft beantragt werden dürfen und diese die Akte auch im Wege der Akteneinsicht aushändigen darf. Dies ist auch möglich, wenn dem Kartellanten in Kronzeugenprogramm Vertraulichkeit zugesichert wurde.

Die Gründe liegen darin, dass sich zunächst die aktenführende Staatsanwaltschaft gemäß §§ 474ff. StPO für die Gewährung der Akteneinsicht rechtmäßig entschieden hat.
Im Unterschied zu der Akteneinsichtsantrag einer Partei für den Zweck der Rechtspflege unterliegen dem Antrag auf Akteneinsicht einer Justizbehörde geringere Regelungen. Die Prüfung, ob die Kenntnis über den Akteninhalt erforderlich ist unterliegt in diesem Fall der anfordernden Stelle und nicht der ersuchten Stelle. Also obliegt die Prüfung des Zivilgerichtes und nicht der Staatsanwaltschaft. Die aktenführende Stelle überprüft lediglich, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt. Im vorliegenden Fall war dies gegeben.

Das Zivilgericht hat dementsprechend nach Übersendung der Akte selbstständig zu prüfen, wie die erlangten Daten im Zivilprozess unter Berücksichtigung der schützenswerten Interessen des verklagten Kartellanten zu verwenden sind.

Die Kronzeugenregelung verändert die Informationen an sich nicht, sondern hat nur Auswirkungen auf die Verwendung dieser, in dem Rahmen, dass eine Vertraulichkeit durch die Einlassung einer Person, die an der Ordnungswidrigkeit Beteiligten.
Der grundsätzlich dem Kartellanten zustehendes Recht auf den Schutz seiner Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und die informelle Selbstbestimmung rechtfertigen als allgemeine Schutznormen nicht die Verwehrung der Akteneinsicht eines Gerichtes. Genau diese Rechtspositionen sind regelmäßig bei den Anträgen der Akteneinsicht betroffen.
Im konkreten Fall waren die Informationen mehr als zehn Jahre alt, der Kartellant hat keine gegenteiligen stichhaltigen Argumente eingebracht und Informationen aus denen sich ein möglicher Kartellrechtsverstoß ergeben sind gerade keine schützenswerten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.

 

Urteil: OLG Hamm vom 26.11.2013, 1 VA 116/13
Volltextentscheidung:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2013/1_VAs_116_13_120_13_und_122_13_Beschluss_20131126.html

Office 365 und IUR

IUR oder Internal Use Rights sind die Rechte eine Software auch intern produktiv einsetzen zu können, um den Partner so mit aktuellster Software auszustatten. Dies wird als Ziel auf diversen Microsoft Homepages so publiziert. Besonders interessant sind die IUR in Verbindung mit Office 365 als Partner-Benefiz. Früher wurde BPOS an Partner rausgegeben und seit der Verfügbarkeit von Office 365 zunächst der Plan E1 und später der Plan E3. Der E1 Plan lässt sich auf E3 umstellen. (Link)

Kernfrage:
Fraglich ist nun inwieweit die Office 365 Pläne/Plan des Partners IUR Rechte besitzen.

Antwort:
Ja, Sie dürfen die Lizenzen im Unternehmen einsetzen. Die Bedingungen für den Einsatz sind in den FAQ zu finden.

Microsoft Partner

Community
Abonnement
Silver
Gold

Cloud Partner

Account – Anzahlen:
Cloud Essentials: 25 Office 365 Accounts (Partner vor dem 08.07.2013), 5 Office365 Accounts (Partner nach dem 08.07.2013)
Cloud Accelerate: 250 Office 365 Accounts

Einsatz im Unternehmen für Cloud Partner(Auszug):

“*Ihre Anmeldung bei Cloud Essentials oder Cloud Accelerate berechtigt Sie, die Softwarebenefits für den internen Gebrauch zu nutzen, die in der vorangegangenen Tabelle aufgeführt sind. Wenn Ihre aktuellen Lizenzen aktiv verwendet werden, werden sie automatisch bis zum 30. Juni 2014 verlängert. Werden sie nicht aktiv verwendet, laufen die Lizenzen zum Ablaufdatum im Microsoft Online Services Portal ab.”

 

 

Links:
Internal Use Right für Partner Unternehmen (alte Partner Webseite)
PartnerProgramm Webseite (neu)
Office365 IUR für Cloud Partner
Office 365 Partner FAQs
Partner Programm Benefiz – Tabelle (Cloud Partner)

PowerPoint Präsentation für Partner Thema: Office 365, IUR + Anleitung:
W15-Microsoft-Office-365-Partner-Features-German

Domainrecht – Teil 1

In Office 365, aber in jedem Webprojekt braucht man eine Domain, die User von Außen ansteuern können. Bei Office 365 kann eine Domain darüber hinaus direkt eingebunden werden. Diese Domain kann als Account genutzt werden, als Email (Exchange) oder auch als Webseite (SharePoint Online). Zunächst beginne ich mit meinigen Grundlagen:

Grundlagen

Vergabe von Domains:

  • Nach Prioritätsprinzip von der DENIC e.g. (Deutsches Network Information Center – eingetragene Genossenschaft). Oft durch einen Provider (Private, die der amerikanischen Internet Society zugeordnet sind und Accounts bei der DENIC e.g. haben) wie 1&1 oder Strato, die für den User die Domain registrieren und die Kosten für diese übernehmen.
  • Domainabfrage für .de
  • Ob durch die Vergabe einer Domain Rechte Dritter verletzt werden, wird nicht geprüft, sofern die Rechtsverletzung nicht offenkundig ist und für die DENIC ohne weiteres feststellbar  (BGHZ 148,S 13ff. „Ambiente“) Der Namensinhaber hat aus dem Grund keine Rechte auf „Sperrung“ seines Namens für künftige Einträge. (BGHZ ZUM 2004, S 561ff.)
  • Problem: Domain-Grabbing
    (OLG Karlsruhe ZUM 1998, S. 944f.)
  • Eine gesetzliche Regelung für die Vergabe von Domains gibt es nicht.

Nutzung:

  • Rechtlich ist das Nutzungsrecht an einer Domain der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG (BVerfG NJW 2005, S. 589ff. „Adacta“) regelt.

Einfache Übertragung

  • Schriftliche Einwilligung des Domaininhabers, alles nötige zu tun, die Domain auf einen neuen Eigentümer zu übertragen.
  • Eventuell: Zugangsdaten zu dem Account, der die Domain verwaltet und damit Übernahme der Domain. Jedoch auch hier muss im Rahmen eines Wechsels des Inhabers eine schrifliche Einwilligung vorliegen. Alternativ muss die Einwilligung im Rechtsweg erstritten werden. (z.B. Wettbewerbs- oder Markenrecht
  • Vorlegen der schriftlichen Einwilligung beim Provider

Pfändung einer Domain

  • Im Wege der Zwangsvollstreckung
  • Vermögensrecht i.S. von § 857 Abs. 1 ZPO, in das vollstreckt werden kann, ist die Gesamtheit der schuldnerischen Ansprüche, die den Inhaber der Domain gegenüber der Denic aus dem Registrierungsvertrag zustehen.
    BGH NJW 2005, S. 3353ff. „Domain-Pfändung“
  • Die Ansprüche gegen die DENIC werden als Konnektierungsanspruch und als Registrierungsanspruch bezeichnet.

Schutz vor und gegen Domains

Einfachgesetzlich:

  • Schutz von Domains aus §§ 14,15 MarkenG bzw. § 12 BGB ableiten
  • Eine Domain ist markenrechtlich geschützt, wenn sie im Wesentlichen einer Marke entspricht. Ist das nicht der Fall, so kann sie doch ein Unternehmenskennzeichen sein. Handelt es sich auch nicht um die Domain eines Unternehmens, so kann sich der Domaininhaber schließlich auf das Namensrecht § 12 BGB berufen.[1]
  • Wer ohne rechtfertigenden Grund eine Domain verwendet, die die Gefahr der Verwechslung mit einem anderen Domainnamen beinhaltet, dem kann der Berechtigte einen Unterlassungsanspruch gem. §§ 14,15 MarkenG entgegenhalten.[2]
  • Markennamen sind ins Markenregister einzutragen beim Deutschen Patentamts
  • Unternehmenskennzeichnungen sind als Form der Geschäftsbeziehungen unter § 5 Abs. 1 MarkenG geführt. Grundsätzlich gilt das Prioritätsprinzip gemäß § 14 V i.m. II Nr. 1 bzw § 15 IV MarkenG)
  • Das Recht an einem Unternehmenskennzeichnen entsteht durch dessen Ingebrauchnahme im inländischen geschäftlichen Verkehr.[3]

 

Ansprüche:

  • Unterlassensanspruch gegen den unrechtmäßigen Verwender einer fremden Domain
    § § 14 V, 15 II,IV MarkenG (Unternehmen) bzw. §§ 12 II, 823 I, 1004 I BGB (übrige nicht vom Markenrecht gedeckte Personen)
  • Schadenseratzanspruch, der indes Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraussetzt. Die Höhe des SE richtet sich nach dem Schaden, der beim Verletzten entstanden ist. Lizenzanalogie nach §14 VI Satz 3, § 15 V Satz 2 Marken G.
    Ohne konkrete Anhaltspunkte: LG Hamburg 50Euro[4]
    Bei Namensrechtverletzungen ist die Berechnung des Schadens im Wege der Lizenzanalogie zulässig. Der Schaden bei einer Marken- oder Namensverletzung durch bloße Registrierung muss konkret berechnet werden. Dabei spielen Bekanntheit der Marke und Ausnutzung des guten Rufes keine Rolle.[5]
  • Übertragunsganspruch fehlt!
    Gesetzlich ist kein Anspruch normiert und dieser lässt sich im Rahmen des SE konstruieren, so Fechner.
    ABER: durch BGH durch Rechtsfortbildung normiert:
    „Wenn einer der beiden Namensträger eine überragende Bekanntheit genießt und der Verkehr seinen Internetauftritt unter diesem Namen erwartet, der Inhaber des Domainnamens dagegen kein besonderes Interesse gerade an dieser Internetadresse dartun kann, kann der Inhaber des Domainnamens verpflichtet sein, seinen Namen in der Internetadresse einen unterscheidenden Zusatz beizufügen. Im Übrigen steht dem Berechtigten gegenüber dem nichtberechtigten Inhaber eines Domainnamens kein Anspruch auf Überschreibung, sofern nur ein Anspruch auf Löschung des Domainnamens zu.“[6]
    BGHZ 149, S. 191ff „Shell“
  • Namensschutz gemäß § 12 BGB
    Soweit die Domain einen eigenen Namensbestandteil hat
    Gilt vor allem, wenn die Verletzung außerhalb des geschäftlichen Bereichs stattfindet.
    geschützt wird neben Personen auch Namen von juristischen Personen oder auch öffentlich-rechtliche Körperschaften sind so geschützt.
    Bei einer unzulässigen Nutzung entsteht ein SE gemäß § 12 und § 823 I BGB

Die Rechtsprechung hat Namensschutz auch gegenüber bloß reservierten Domains gestattet, die nur auf leere Seiten verweisen.[7]
Namensschutz greift auch gegenüber Dispute-Einträgen.[8]
Namensschutz soll nach Teilen der RSP und der Lit. Auch gegenüber den Providern gelten, weil diese selbst kein Namensrecht haben.[9] Der Provider sollte die Domain direkt im Namen seines Kunden anmelden. Dieser Rechtsprechung kann freilich nicht gefolgt werden, weil die Domainnutzer in solchen Fällen ein Namensrecht haben und in dieser Fallkonstruktion die Domainregistrierung keine Verletzung des Namensrechts sein kann. Dass es eine vertragliche Konstruktion gibt, dem Host der Nutzung der Domain für seinen Kunden zu ermöglichen, zeigt deutlich, dass der Namensträger hier nicht schutzbedürftig ist.[10]

  • Gezielter Behinderung oder sonstige Umstände[11]
    §§ 826, 1004 BGB
  • Lösungsanspruch
    ist gegeben gegen den nichtberechtigten Nutzer, aber nicht auf Übertragung des Domain-Names. Dies gilt, weil die bessere Berichtigung des Obsiegten nur im Verhältnis zum Unterlegenen, nicht jedoch gegenüber Dritten festgestellt wird.[12]
    Ein Lösungsanspruch ist auch nur gegeben, wenn der Domaininhaber keine relevante Möglichkeit vorträgt die Domain legal zu nutzen, sei es für Geschäftszwecke außerhalb des für die Marke eingetragenen Waren und/oder Dienstleistungsbereiches. In allen anderen Fällen geht der Anspruch nur auf Unterlassung, der kennzeichenverletzten Nutzung der Domain. Damit gibt es einen Lösungsanspruch nur bei bekannten Marken oder Grabbing-Fällen. Außerdem lassen sich Namensrechtliche Ansprüche einfacher durchsetzen als Markenrechtliche.

Störer
Störer ist in der Regel der Domain-Inhaber. Sein Provider kann es sein, wenn der Domain-Inhaber schlecht oder gar nicht erreichbar ist. Ein Sitz des Domaininhabers im Ausland reicht dafür oft aus.[13]

 

wichtige Entscheidungen:

Heidelberg.de
LG Mannheim NJW 1996, S 2736f.

Krupp.de
OLG Hamm NJW-CoR 1998, S 175

Shell.de
OLG München ZUM 1999, BGH NJW 2007, S. 682 ff.

Solingen
BGH NJW  2007, S. 682ff.

x.info/ Entscheidungen im Bereich Rechtsprobleme bei gleichnamigen Domains z.B.:
BGH CR 2007, 36; KG, NJW 1997, 3321
OLG Frankfurt Urt. 12.4.2000 – 6 W 33/00 – JurPC Web-Dok 87/2000
OLG München NJW-RR 1998, 984

Vereine (Namensschutz)
OLG München CR 2002, 449



[1] Fechner, Medienrecht 2012, 14 Auflage, 12. Rn 244

[2] Fechner, Medienrecht 2012, 14 Auflage, 12. Rn 245

[3] Fechner, Medienrecht 2012, 14 Auflage, 12. Rn 247

[4] LG Hamburg, Urtl. V. 2.7.2002. 312 O 116/02

[5] OLG Karlsruhe, Urtl. 12.2.2003, 6 U 1/02

[6] Fechner, Medienrecht 2012, 14 Auflage, 12. Rn 251

[7] Redecker, IT-Recht 2013, Rn 1216

[8] BGH GRUR 2008, 1089

[9] OLG Celle CR 2004, 772; CR 2006, 697; Rössel, CR 2004, 754

[10] Redecker, IT-Recht 2013, Rn 1216 und auch LG Hannover Urt. 22.4.2005 9 O 174/04, OLG Stuttgart CR 2006. 269

[11] Domain-Grabbing, z.B. LG München I, MMR 2006, 692

[12] Redecker, IT-Recht 2013, Rn 1225 + GBH, GRUR 2002, 622(626) = NJW 2002, 2031 (2035); Foerstl, CR 2002, 518 (524); Freitag in Kröger/Gimmy, Handbuch zum Internet-.Recht, S. 459 (484f.)

[13] Redecker, IT-Recht 2013, Rn 1228

Rückgaberecht bei App-Käufen

Das Rückgaberecht von Apps ist in Deutschland noch nicht abschließend durch die Literatur, aber auch nicht durch die Rechtsprechung oder den Gesetzgeber behandelt worden. 

Windows Phone Apps

Das Rückgaberecht von Apps, die über den Windows Phone Store vertrieben werden, müssten in den Nutzungsbedingungen des Stores geregelt sein oder jeder einzelne Entwickler muss dies gesondert regeln. Für die Nutzungsbedingungen spricht, dass Microsoft den Entwicklern mit dem Store den Vertriebsweg und einen Abrechnungsweg bietet, der mit einem gewissen Prozentsatz an den Verkäufen bezahlt wird. 

Problem: kurze und ungenaue Formulierung in den Nutzungsbedingungen

Das Wort „Dienste“ oder „Dienstangebote“ implementiert eben, dass es sich nicht um Apps handelt. Gerade im Hinblick darauf, dass der Vertrag zwischen dem Entwickler und dem User zustande kommt und nicht zwischen Microsoft und dem Nutzer. Microsoft bietet, wie auch Google oder Apple nur eine Plattform (ganz grob Ebay) an. Also konkret nur den Vertriebsweg und ein Abrechnungsmodell. Leider steht nicht genau in den Nutzungsbedingungen wie der Vertrag geschlossen wird und wie dann auch die Rückgabe läuft.  

Abschließend gibt es nur einen Absatz, der nicht von Microsoft „Diensten“ oder „Dienstangeboten“ spricht und das ist 6.9 und damit gäbe es keine Rückerstattung und auch kein Rückgaberecht.  Microsoft schließt dieses aus, wenn es keine gesetzlichen Rückgaberechte gibt. Hier liegt aber das Problem, es gibt aktuell noch keine normierten und festgelegten Rückgaberechte für Apps. Siehe hier rechtliche Aspekte. Also kein gibt es kein Rückgaberecht gekaufter Apps.  

Praxis: Ich konnte weder kostenlose noch kostenpflichtige Apps zurückgeben. In meinem DevAccount ist die Anzahl kostenpflichtige App Einkäufe aber schon mal reduziert worden, was eigentlich darauf hindeutet, aber dies ist nicht so.

 Quellen:

Auszug aus den Nutzungsbedingungen mit Wirksamkeit November 2013

3.4.             Was geschieht, wenn meine Dienste gekündigt oder beendet werden? Wenn Ihre Dienste gekündigt oder beendet wurden (von Ihnen oder von uns), endet damit Ihr Recht, die Dienste zu nutzen. Wenn Ihre Dienste gekündigt oder beendet werden, sind wir berechtigt, Informationen in Verbindung mit Ihrem Account, einschließlich der Inhalte, dauerhaft von unseren Servern zu löschen, und wir sind nicht verpflichtet, Ihre Inhalte an Sie zurückzugeben.“

„6.6.             Widerrufsfrist. Wenn Sie von uns einen Dienst anfordern, erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir möglicherweise unverzüglich mit der Bereitstellung des Diensts beginnen. Sie haben keinen Anspruch auf eine Kündigungs- oder „Widerrufsfrist“, außer wenn im Gesetz eine Widerrufsfrist vorgesehen ist. Sie sind berechtigt, kostenpflichtige Dienste wie in Abschnitt 6.10 dargelegt zu kündigen.“

 „6.9.             Rückerstattungsrichtlinien. Sofern gesetzlich oder durch ein bestimmtes Dienstangebot nichts anderes festgelegt ist, sind alle Käufe endgültig und nicht erstattungsfähig.“

„6.10.          Kündigen der Dienste. Sie können die Dienste jederzeit mit oder ohne Angabe von Gründen kündigen. Informationen und Anweisungen zum Kündigen Ihrer Dienste finden Sie auf der Website für Abrechnungs- und Kontoverwaltung (https://billing.microsoft.com). Prüfen Sie zuvor eingehend das Angebot, in dem die Dienste beschreiben werden, da (i) Sie möglicherweise zum Zeitpunkt der Kündigung keine Erstattung erhalten, (ii) Sie möglicherweise verpflichtet sind, Kündigungsgebühren zu zahlen, (iii) Sie ggf. verpflichtet sind, alle Gebühren zu begleichen, mit denen Ihr Abrechnungskonto vor dem Kündigungsdatum für die Dienste belastet wurde, oder (iv) Sie ggf. den Zugriff auf Ihr Account verlieren, wenn Sie die Dienste kündigen. Wenn Sie kündigen, enden Ihre Dienste am Ende Ihres aktuellen Dienstzeitraums oder, wenn wir Ihnen einen Dienst auf Basis eines Zeitraums in Rechnung stellen, am Ende des Zeitraums, in dem Sie gekündigt haben.“

 

 Google Play Store:

Der User kann gekaufte Apps aus dem Google Play Store zurückgeben. Google beschreibt dies recht kurz in den Vereinbarungen für den Entwicklervertrieb unter Ziffer 3.4 „Erstattung“:

„3.4 Besondere Bedingungen für Erstattungen. Im Hinblick auf Erstattungen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Zahlungsabwickler. Abweichungen davon sind nur möglich, wenn die über Android Market verbreiteten Produkte unter eine der folgenden Kategorien fallen:

Produkte, die vom Käufer in einer Vorschau angezeigt werden können (wie beispielsweise Klingeltöne und Hintergrundbilder): keine Erstattung erforderlich oder zulässig.

Produkte, für die der Käufer keine Vorschau anzeigen kann (wie beispielsweise Anwendungen): Sie autorisieren Google, dem Käufer den Produktpreis vollständig zu erstatten, wenn der Käufer die Erstattung innerhalb von 48 Stunden nach dem Kauf anfordert.“

Problem: kurze und ungenaue Formulierung

 

Apple – ITunes Store

Die App-Käufe laufen über ITunes. Eine Zeit lang konnte man Apps zurückgeben, dies ist heute nicht mehr möglich. (http://www.tipps-tricks-kniffe.de/ipad-und-iphone-apps-umtausch-gekaufte-apps-zuruckgebenumtauschen-und-geld-zuruckbekommen/)

Die Nutzungsbedingungen sind im Gegensatz zu denen von Google eindeutig nur eine Übersetzung aus der englischen Sprache. Einige Klauseln sind selbst für fachkundige Leser unverständlich und sie bewegen sich sehr nahe an der Grenze des Transparentsverbotes.[1]

Die Nutzungsbedingungen unterliegen dem deutschen Recht. (Absatz „Verschiedenes“) Vertragspartner ist die Niederlassung von Apple in Luxemburg.

Eine Rückgabe oder auch Rückerstattung nach den Fernabsatzverträgen wird ausdrücklich ausgeschlossen. Dies hätte man nicht machen müssen, ist aber eine Ergänzung, die neu hinzugekommen ist. Eine Rückerstattung des Kaufpreises ist nur vor dem Download der App möglich oder wenn der Download fehlerhaft war. Aber nach einem fehlerhaften Download wird der Kaufpreis nur gutgeschrieben und nicht erstattet.

 Quellen:

ITunes Store Nutzungsbedingungen

 Verschiedenes […]

“Der Dienst wird von iTunes von dessen Niederlassung in Luxemburg aus angeboten. Sie sind verpflichtet, alle lokalen, landesrechtlichen, bundesrechtlichen und nationalen Gesetze, Anordnungen und Verordnungen, die auf Ihre Nutzung des Dienstes Anwendung finden, zu befolgen. Diese Vereinbarung und die Nutzung des Dienstes unterliegen dem deutschen Recht.”

[…]

“A. VERKAUFSBEDINGUNGEN DES ITUNES STORES, DES MAC APP STORES, DES APP STORES UND DES IBOOKS STORES

ZAHLUNG, STEUERN UND KAUFPREISRÜCKERSTATTUNGEN

Sie sind verpflichtet, alle Produkte, die Sie über die Stores kaufen, zu bezahlen. iTunes kann Ihr Zahlungsmittel für alle gekauften Produkte und alle zusätzlichen Beträge, die durch oder im Zusammenhang mit Ihrem Konto anfallen, belasten (einschließlich aller Steuern und etwaiger Mahngebühren). Sie sind für die fristgemäße Zahlung aller Gebühren sowie für die Angabe eines gültigen Zahlungsmittels für Zahlungszwecke verantwortlich. Für detaillierte Informationen zur Rechnungsstellung bei Einkäufen besuchen Sie bitte http://support.apple.com/kb/HT5582.

Ihr Gesamtpreis beinhaltet den Preis des Produktes und die am Tage des Downloads gültige Mehrwertsteuer.

Ein gesetzliches Widerrufsrecht steht Ihnen bei Fernabsatzverträgen über Produkte, die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind, wie Downloads von Audio- und Videodateien, eBooks oder Software, nicht zu (§ 312d Absatz 4 Nr.1 BGB). iTunes gibt Ihnen jedoch bis zum Beginn der Lieferung des Produkts die Möglichkeit, von Ihrem Einkauf gegen Erstattung des Kaufpreises Abstand zu nehmen. Die Lieferung beginnt in dem Moment, in dem Sie mit dem Download des Produktes aus dem jeweiligen Store beginnen. Wenn Sie einen unakzeptabel schlechten Download erhalten haben, melden Sie uns dies bitte über den “Berichte ein Problem”-Link, der in Ihrer Rechnung enthalten ist.

Solange noch kein Einkauf erfolgt ist, kann iTunes jederzeit die Preise von Produkten, die über die Stores angeboten werden, ändern. Die Stores bieten keine Preisgarantie oder gewähren keine Kaufpreisrückerstattung für den Fall einer Preisreduzierung oder eines Sonderangebotes, die nach einem Einkauf angeboten werden.

Wenn ein Produkt nach einem Einkauf, aber vor dem Download, nicht mehr verfügbar ist, wird Ihnen der Kaufpreis für dieses Produkt in Ihrem Account gutgeschrieben. Sonstige gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.”

Vergleich:

Store Rückgaberecht URL
Google Play JA, „Erstattung“

Vereinbarung für Entwicklervertrieb Ziffer 3

Innerhalb von 48 Stunden nach dem Kauf kann eine Rückgabe und Erstattung des vollständigen Produktpreises erfolgen.

Produktdeaktivierung durch Sie oder durch Google Ziffer 7 ( 7.1 Sie / 7.2 Google)

Programmrichtlinie für Entwickler: http://play.google.com/intl/ALL_de/about/developer-content-policy.html

Vereinbarung für den Entwicklervertrieb http://play.google.com/intl/ALL_de/about/developer-distribution-agreement.html

Windows Phone 6.9 : Kein Rückgaberecht, Keine Erstattung

Einschränkung: Wenn gesetzlich nichts anderes vereinbart.

Praxis als User: Apps können nur deinstalliert werden

Nutzungsrichtlinie http://www.windowsphone.com/de-de/store/terms-of-service

 

Apple IPhone Nein Ausnahme:

a)      App noch nicht gedownloadet

b)      Download war schlecht, dann aber nur eine Gutschrift

 

Unter A. und dann ZAHLUNG, STEUERN UND KAUFPREISRÜCKERSTATTUNGEN

ITunes Store Nutzungsbedingungen

http://www.apple.com/legal/internet-services/itunes/de/terms.html

 

 Rechtliche Sicht:

Wie ein „Rückgaberecht“ rechtlich einzuordnen ist, ist in der Literatur bislang noch nicht abschließend untersucht worden. In Betracht kommen vier Optionen a) einfaches Rückgaberecht b) Widerrufsrecht c) Rückgaberecht im Sinne von § 356 BGB. (http://dejure.org/gesetze/BGB/365.html)  oder d) im Rahmen der Fernabsatzverträge gemäß § 312d  innerhalb von 14 Tagen. (http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html)

Problematik Das Rückgaberecht ist zunächst auf Sachen normiert und damit eher auf den Versandhandel ausgelegt.[2] Bei einer App ist meiner Meinung nach eine Rückgabe schlecht möglich. Es handelt sich um ein Stück Software, welches beliebig oft vervielfältigt werden kann ohne, dass für die Vervielfältigung Kosten entstehen würden. Damit scheidet ein Rückgaberecht nach Regelungen des Fernabsatzvertrages aus gemäß § 312d, da Absatz 4 Nr. 1 diesen ausschließt, wenn „(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen 1.  zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,[…]“ (((5) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Fernabsatzverträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 506 bis 512 ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 zusteht. Bei Ratenlieferungsverträgen gelten Absatz 2 und § 312e Absatz 1 entsprechend.“))

Unter den Halbsatz in Punkt 1 fallen alle Güter, die digital per Download vertrieben werden.[3]

Google nutzt hier das Wort „Erstattung“ und damit könnte ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht bestehen, welches Google auch den Nutzern einräumt.

Der Unterschied zwischen Widerruf und Rücktritt dürfte in der Praxis hingegen marginal sein. Den beim Widerrufsrecht handelt es sich um nichts anderes, als eine besondere Form des Rücktrittrechts.[4]

 

Zusammengefasst: Ein noch ungeklärtes Thema, das Rückgaberecht bei App Käufen.

Google (Google Play) = vertragliches Recht der Erstattung

Apple (Itunes)  = Rückgabe mit Erhalt des vollen Kaufpreises nur vor Download der App. Gutschrift bei schlechtem Download.

Microsoft(Phone) = kein Rückgaberecht, keine Erstattung / Rückzug auf rechtliche Bestimmungen, die es nicht gibt. In der Praxis keine Rückgabe und Erhalt des Geldes möglich.

 



[1] Baumgartner/Ewald, in Apps&Recht, Rn 64

[2] Micklitz/Schirmbacher in: Spindler/Schuster, Kommentar, BGB § 312b, Rn. 100

[3] Schmidt-Räntsch, in BeckOK BGB, § 312d Rn. 41

[4] Baugartner/Ewald, in Apps&Recht, Rn. 85

Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken

Das Gesetz wurde im Jahre 2013 in das Gesetzgebungsverfahren aufgenommen und soll der Eindämmung von unseriösen Geschäftspraktiken in Bereich Inkassowesen, Telefonwerbung und Abmahnungen Gegenstand von Beschwerden der Bürgerinnen sein.

Alle Informationen ( Bezug zur Richtlinie 2002/58/EG über den Werdegang auf europäischer Ebene über die Nationale Umsetzung und die Öffentliche Anhörung vor dem Rechtsausschuss bis zur Beschlussempfehlung und die Stellungnahmen) findet Ihr sehr gut aufbereitet auf dieser Webseite:
http://www.bundesgerichtshof.de/DE/Bibliothek/GesMat/WP17/U/Unserioese_Geschaeftspraktiken.html

Entwurf der Bundesregierung:
http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/20130313_RegE_Gesetz_gegen_unserioese_Geschaeftspraktiken.pdf?__blob=publicationFile

Laut der Bundesregierung soll eine Überprüfung des Gesetzes erst 2015 stattfinden, so Spiegel Online.