Monthly Archives: Januar 2014

[Datenschutz – Tag] Blogreihe Datenschutz

Am 28.01  besinnen wir uns jedes Jahr seit 2007 zum Thema Datenschutz am sogenannten Datenschutz-Tag. Dieses Datum wurde gewählt, da am 28.1.1981 die Europäische Datenschutzkonvention unterzeichnet wurde und damit erstmals Regelungen für die gesamte Europäische Union.

Das Ziel dieses Tages ist es die Bürger der Europäischen Union für das Thema Datenschutz zu sensibilisieren. Im Jahre 2008 schlossen sich dann sogar die USA und Kanada der Initiative des Datenschutz-Tages an. Das dies gerade in Bezug auf die USA und die diversen NSA Affären interessant ist, mag jeder selber beurteilen.

Heute fand zum Beispiel ein Live-Twitter-Chat zum Thema Datenschutz statt von 12:00 bis 13:00 Uhr. Wer die Tweets verfolgen will, der suche nach #EUdataP + #EUchat. Gerade die EU Kommission beantwortet auch sonst über Twitter viele Fragen zum Thema und nimmt Meinungen und Äußerungen ernst. Ich finde diese Offenheit und Transparenz vorbildlich. Auch wenn die Mühlen bei der EU auch langsamer mahlen als gewünscht, hier tut sich etwas!

Um dieses Ziel und die Gedanken weiter zu unterstützen wird am heutigen Tage eine 28 teilige Blogreihe zum Thema Datenschutz in der IT gegründet. Ich habe und werde viele Personen aus dem Themengebiet zusammensammeln und Blogbeiträge hier veröffentlichen oder auf andere Blogs verweisen.

Blogreihe: Datenschutz – Datenschutz fängt bei jedem selber an

Ab Morgen werdet Ihr in Deutsch auf: www.rakoellner.de unter Datenschutz und auch Englisch unter www.rakoellner.com unter data policy die ersten Informationen finden und die Themen der ersten Blogbeiträge.

Neue Zahlen zur App Plattform Windows

Wie Microsoft Quellen bestätigen gibt es neue Zahlen zur Windows und WindowsPhone. Ich stelle Euch die wichtigsten Zahlen und Fakten einmal zusammen:

  • Windows 8 + Windows 8.1 haben einen aktuellen Marktanteil von 10.49% beim Betriebssystem-Markt weltweit und damit mehr Marktanteil als alle Versionen des Apple Betriebssystems OSX.
  • Windows 8.1 war das schnellste Update, welches Microsoft jeh ausgeliefert hat.
  • Windows wird von mehr als 1,5 Billionen Personen auf der ganzen Welt genutzt und damit benutzen Leute öfter Windows als jedes andere Betriebssystem.
  • In einem 90 Tagezeitraum im November wurden insgesamt 49 Millionen Stunden Windows 8 Geräte genutzt. Der Startbildschirm von Windows 8 wurde 13 Milliarden mal gesehen. Bei Windows 8.1 schauen 13,8 % weniger auf die neue Oberfläche, aber nur 34,2 % der Nutzer haben einen direkten Start auf den Desktop eingestellt. Live-Kacheln wurden 230 Milliarden mal aktualisiert.
  • Neue Features und Funktionen:
    50% der Tablet Nutzer, 37% der  Nutzer insgesamt haben mehrere Anwendungen auf dem Bildschirm und 36% der Nutzer haben die Flexibilität zum Ändern der Größe ihrer Kacheln genutzt und sich so eine eigene Oberfläche gebaut.
  • Über 40% der Windows Hardware wird mit der Windows 8 touchfähige Geräte Generation durch US Big Box an Einzelhändler verkauft. Dies sind rund 5% mehr als noch vor einem Jahr.
  • Es liegt ein zweistelliges Wachstum nun schon fast zwei Monate in Folge vor seit Dezember 2013. Dies liegt auch darin, dass kleine Tabletts in den Regalen der Einzelhändler immer mehr ausliegen und nachgefragt werden. Als Beispiele wird das Dell Venue Pro 8 oder das ASUS T100 erwähnt.
  • mehr als 140.000 Apps sind im Windows Store und mehr als 200.000 Apps im WindowsPhone Store erhältlich. Dazu gehört, dass die kritische Masse an Apps, die die Nutzer unbedingt haben wollen erreicht wurde. Die Mehrheit der Top-Apps sind auf den Plattformen weltweit vertreten und diese haben sich in den letzten 5 Monaten erhöht durch Apps wie Facebook, Flipboard, Instagram, Vine, Mint oder auch CNN. Damit hat sich auch die Besuche im Windows Store vervierfacht.
  • Im WindowsPhone Bereich ist als Betriebssystem für Smartphones auf Platz 2 in 14 Märkten geworden  und es wurden mehr WindowsPhones in Q3 in 24 Märkten verkauft als IPhones. Dies liegt in der hohen Aktivierungsrate in den ersten Dezemberwochen durch starke Verkäufe von Lumia 520,625 und 920.

Um Euch etwas mehr zu zeigen hier meine Lieblingsapps:

Bundestag App für Windows 8 und Windows 8.1
http://apps.microsoft.com/windows/de-de/app/deutscher-bundestag/654bd292-6d89-436a-a54e-8efe4402a90f

Fresh Paint für Windows 8 und Windows 8.1
http://apps.microsoft.com/webpdp/app/1926e0a0-5e41-48e1-ba68-be35f2266a03

Skype für Windows 8 und Windows 8.1
http://apps.microsoft.com/webpdp/app/5e19cc61-8994-4797-bdc7-c21263f6282b

Tagesschau für Windows 8 und Windows 8.1
http://apps.microsoft.com/webpdp/app/aeeaef30-7480-4c0b-8467-4cc76acdd280

ZDF Mediathek für Windows 8 und Windows 8.1
http://apps.microsoft.com/webpdp/app/b702f46b-d14c-4414-9022-e2f00f9566d9

Sportschau  für Windows 8 und Windows 8.1
http://apps.microsoft.com/webpdp/app/bc4646cb-f81c-4e96-a1f7-00962d831d35

Phone:

HERE Drive +

HERE Maps
http://www.windowsphone.com/de-de/store/app/here-maps/efa4b4a7-7499-46ce-aa95-3e4ab3b39313

HERE Explorer Beta
http://www.windowsphone.com/de-de/store/app/here-explore-beta/ad397a96-9adc-4f31-b132-ea6c8fc26d5c

Twitter
http://www.windowsphone.com/de-de/store/app/twitter/0b792c7c-14dc-df11-a844-00237de2db9e

Skype
http://www.windowsphone.com/de-de/store/app/skype/c3f8e570-68b3-4d6a-bdbb-c0a3f4360a51

Yammer
http://www.windowsphone.com/de-de/store/app/yammer/54b05abd-9724-42a7-9b22-59fc71a8c59d

Lufthansa
http://www.windowsphone.com/de-de/store/app/lufthansa/64137064-021f-4ef5-bf5e-df07713a4aae

 

LG Köln – Ein Ende der Redtube Affäre?

Das Landgericht erklärt in einer Abhilfeentscheidung mit dem Aktenzeichen 209 O 188/13 ihre eigenen Beschlüsse zur Herausgabe der Nutzerdaten an die Telekom für nichtig.

Das Gericht begründet die Entscheidung als Feststellung damit, dass nach nochmaliger Prüfung des Antrags auf Auskunft die Voraussetzungen gemäß § 101 IX UrhG nicht mehr vorliegen. Hierzu muss es unter anderem eine offensichtliche Rechtsverletzung gegeben haben.

 

“An einer solchen offensichtlichen Rechtsverletzung fehlt es. Offensichtlich ist eine Rechtsverletzung dann, wenn eine ungerechtfertigte Belastung des Dritten ausge-schlossen erscheint, wobei Zweifel in tatsächlicher, aber auch in rechtlicher Hinsicht die Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung ausschließen würden (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 16/5048, S. 39). Solche Zweifel bestehen hier.”

 

Weiterhin war in dem Antrag von “Download” (” die verfahrensgegenständlichen Werke für die […] Downloadlinks heruntergeladen wurden” S. 5 der Antragsschrift”)  die Rede (Zugänglichmachung nach § 19a UrhG). Dabei handelte es sich wirklich um Streaming, welches keinen Download darstellt. Der Antragsteller hat auch auf Nachfragen keine Erläuterungen zur Software gemacht, die den Verstoß und die IP Adressen ermittelte. Ebenso wurde keine weitere Erläuterung eingereicht durch die eine erkennbare Urheberrechtsverletzung liegen könnte, da eben kein Download vorlag.

 

Das Landgericht Köln schließt sich nun dem Justizministerium an, welches für die Bundesregierung eine Antwort auf eine kleine Anfrage der Linken verfasst hatte:
“Diesen Sachvortrag hat die Kammer ursprünglich in der Weise verstanden, dass ein Download in Form der dauerhaften Speicherung und damit ein Verstoß gegen das allein dem Inhaber des Urheberrechts zustehende Vervielfältigungsrecht gemäß § 16 UrhG vorlag und durch die Software erfasst worden ist. Hierin hätte grundsätzlich eine den Auskunftsanspruch rechtfertigende Urheberrechtsverletzung liegen können.” Die Software konnte also keinen Urheberrechtsverstoß darstellen, da dieser nur in einer dauerhaften Speicherung läge.

 

Damit schließt das LG Köln bei Streaming auch eine Urherrechtsverletzung aus:

“Wie nunmehr u.a. durch die eingereichten Abmahnschreiben bekannt geworden ist, handelte es sich jedoch tatsächlich um Verletzungshandlungen, die durch das Ansehen eines so genannten „Streams“ auf der Plattform www.redtube.com begangen worden sein sollen, womit das Abspielen einer Video-Datei im Webbrowser des Nutzers im Raume steht. Die Kammer neigt insoweit der Auffassung zu, dass ein bloßes „Streaming“ einer Video-Datei grundsätzlich noch keinen relevanten rechtswidrigen Verstoß im Sinne des Urheberrechts, insbesondere keine unerlaubte Vervielfältigung i.S.d. § 16 UrhG darstellt, wobei diese Frage bislang noch nicht abschließend höchst-richterlich geklärt ist. Eine solche Handlung dürfte vielmehr bei nur vorübergehender Speicherung aufgrund einer nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellten bzw. öffentlich zugänglich gemachten Vorlage regelmäßig durch die Vorschrift des § 44a Nr. 2 UrhG gedeckt sein (vgl. Busch, GRUR 2011, 496; Stolz, MMR 2013, 353).”
Quelle:
2014_01_27—Abhilfeentscheidung-Streaming-Verfahren

Auskunftsanspruch:
BGH NJW 2012, 2958 Rn. 10 – Alles kann besser werden; OLG Düsseldorf, BeckRS 2012, 22058

Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung
Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 16/5048, S. 39

 

 

MVP Mentoren

 

MV_Mentor

Heute geht es Schlag auf Schlag, denn so ist es, wenn man mal ein paar Stunden Zeit findet. Seit einigen Tagen bin ich als MVP für Office 365 auch Mentor.

Auf dieser Webseite bei Facebook: https://www.facebook.com/microsoftmvpmentor

Ihr könnt Euch bewerben und einen MVP als Mentor auswählen. Aktuell machen von ca. 1500 MVPs 79 MVPs mit. Aus der Gruppe der 79 MVPs des Programmes findet Ihr viele aus DACH und damit viele deutsch sprachige MVPs.

Als Beispiel nenne ich gerne meinen Kollegen Jan Hentschel, der MVP für AZURE ist.

 

Office 365 – neue Pläne für gemeinnützige Organisationen

Microsoft teilte heute auf seinem Blog “Microsoft Politik” mit, dass Microsoft bereits Software über Office 365 in einem Wert von 32 Millionen Euro an gemeinnützige Organisationen vergeben hat. Dies bestätigt meine tägliche Arbeit, dass sehr viele gemeinnützige Vereine Office365 als Ihr Tool entdeckt haben und von den kostenlosen Plänen profitieren.

Nun setzt Microsoft noch einen drauf, wie man umgangssprachlich so schön sagt. Auf deren Webseite: http://office.microsoft.com/de-de/non-profit/vergleich-der-office-365-plane-fur-gemeinnutzige-einrichtungen-FX104081605.aspx

Werden neue Pläne für gemeinnützige Organisationen angezeigt. Konkret heißt dies, dass gemeinnützige Organisationen in Deutschland nun folgende Möglichkeiten haben:

1. Office 365 Small Business für gO – Variante 1

  • maximal 25 Benutzer
  • Exchange Online (Email)
  • Lync Online (Webkonferenzen, Chat usw.)
  • OneDrive for Business (alt: Skydrive Pro) mit 25 GB pro User
  • SpamSchutz
  • Community- und Telefonsupport
  • Intranetwebseite für die Teams
  • Office WebApps
  • mobile Apps für WindowsPhone, OneNote Apps, OWA usw.

2. Office 365 Small Business für gO – Variante 2

Zusätzlich zur Variante 1:

  • Office Professional Plus (5 Lizenzen pro Benutzer) bei 25 Nutzern
  • Websitepostfächer (Speichern, Freigeben von Mails und Dokumenten, Ordner für Projekte)
  • Office mobile Apps für IPhone + Android

3. Office 365 Enterprise E1 für gO

Unterschied zu Variante 1:

  • unbegrenzte Benutzer
  • Active-Directory-Integration
  • Websitepostfächer (Speichern, Freigeben von Mails und Dokumenten, Ordner für Projekte)

4. Office 365 Enterprise E3 für gO

Unterschied zu Variante 1:

  • Kosten pro User: 4,30 Euro pro User
  • Office Professional Plus (5 Lizenzen pro Benutzer) bei 25 Nutzern
  • Websitepostfächer (Speichern, Freigeben von Mails und Dokumenten, Ordner für Projekte)
  • Office mobile Apps für IPhone + Android
  • Active-Directory-Integration
  • Erweitere E-Mail Funktionen: Archivierung, gesetzliche Aufbewahrung (z.B. Vorratsdatenspeicherung), unbegrenzter Speicherplatz
  • Erweiterte Sprachfunktionen (gehostet Voicemails mit automatischen Telefonzentralenfunktion)
  • Business Intelligence (Erstellen und Verwalten von interaktiven Dachboards mit mehreren Datenquellen)

Quelle:
http://office.microsoft.com/de-de/non-profit/vergleich-der-office-365-plane-fur-gemeinnutzige-einrichtungen-FX104081605.aspx

Skydrive wird OneDrive

“Drum prüfe, wer sich ewig bindet.” Dies gilt eigentlich für Ehepaare, aber auch für Marken kein schlechter Spruch.

Seit heute die Webseite von Microsoft zu OneDrive auftauchte verbreitete sich schnell, dass Skydrive bald in OneDrive umbenannt werden wird. Microsoft muss den Namen ändern, da die Firma BSkyB, die einen Bezahlsender auch in Deutschland betreibt, vor einem britischen Gericht obsiegte. Das Gericht sah es als begründet an, dass der Name Skydrive zur Firma BSkyB gehöre und diese den Namen vor Microsoft gesichert hatte. Seit dem Urteil wird vermutet, dass die Firma Sky den Namen Skydrive für einen eigenen Videosteaming-Dienst oder auch für einen Cloudspeicher nutzen will.

 

Skydrive wird zu OneDrive
http://blog.microle.de/2014/01/27/skydrive-wird-zu-onedrive/

Nun wurde ich heute von meinem MVP, Blogkollegen und Freund Mark gefragt, warum Microsoft nun eigentlich den Namen auch in Deutschland ändern muss. Das Urteil wurde doch nur in Großbritannien gefällt, warum soll es nun Auswirkungen auf das gesamte Europa haben. Die Frage ist berechtigt, da aktuell wahrscheinlich zunächst 80% der Befragten mit Skydrive den Cloudspeicher von Microsoft verbinden würden und nicht die Firma Sky. Für Microsoft ist die Namensänderung mit hohen Kosten verbunden und auch die Marke Skydrive war ziemlich gut bei den Clouddienst gegen Googledocs, Telekom Cloud, Dropbox am Markt platziert.

 

Punkt 1: Urteil in Großbritannien
Urteil: http://www.bailii.org/ew/cases/EWHC/Ch/2013/1826.html

BRITISH SKY BROADCASTING GROUP PLC
SKY IP INTERNATIONAL LIMITED
BRITISH SKY BROADCASTING LIMITED
SKY INTERNATIONAL AG

Claimants

– and –

MICROSOFT CORPORATION
MICROSOFT LUXEMBOURG SARL

Defendants

word Sky 5.6.2002). Sie ließ die Marke auch genau für den Schutzbereich der hier durch Microsofts Nutzung der Markte Skydrive fällt schützen: “Computer Software to enable searching of data; Computer programms, Computer Software, Computer Software to enable Connection to database and the Internet, Software supplied from the Internet”. + ” Class 35 (services): ‘receipt, storage and provision of computerized business information data.”

Weiterhin wurde die Markte beim Office for Harmonization in the internal Market (OHIM) 2010 gesichtet: “However, by a letter dated 12 April 2010, from Sky’s solicitors to the Office for Harmonization in the Internal Market (OHIM/HARM) Sky requested the amendment of classes 9, 35, and 42 pursuant to Article 50 of Council Regulation No: 207/2009. Article 50 reads as follows:
“1. A Community trade mark may be surrendered in respect of some or all of the goods or services for which it is registered.
2. The surrender shall be declared to the Office in writing by the proprietor of the trade mark.  It shall not have effect until it has been entered in the Register.
3. Surrender shall be entered only with the agreement of the proprietor…”

Microsoft darf die Markte Skydrive in Folge nicht mehr verwenden.

Punkt 2: Microsoft gegen The Office for Harmonization in the Internal Markt – Wortmarke “Skydrive” der Klassen 9 und 35 – Gemeinschafsmarkenanmeldung Nr. 6 452 411.

 

Verfahrenszug: Die Widerspruchsabteilung des HARM gab dem Widerspruch Microsoft statt, die Beschwerdekammer hingegen wies die Beschwerde Microsofts zurück.

 

Microsoft beantragte daraufhin in dem Verfahren vor den Europäischen Gerichtshof, die Entscheidung der Ersten Beschwerkekammer des HABM vom 19.1.2012 in der Sache R 2293/2010-1 aufzuheben und die Anmeldung für die Zulassung zur Eintragung an das HABM zurückzuweisen. Konkret gibt es um die Wortmarke Skydrive in der Gemeinschaftswortmarke “SKY” (Nr. 3 203 411) für die Waren und Dienstleistungsklassen: 9, 35,38 und 42.

 

Klagegründe:
Verstoß gegen Art. 8 I der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer die Gefahr der Verwechslung fehlerhaft beurteilte. Dies solle hilfsweise festgestellt werden, dass die Kammer keine zutreffende Gesamtbeurteilung der Verwechslungsgefahr vorgenommen hat. Weiterhin habe die Kommission das Vorliegen eines tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteils und seiner privaten Tochtergesellschaften nicht nachgewiesen. Drittens liegt eine Verletzung des Art. 107 AEUV vor, da im angefochtenen Beschluss enthaltener Hinweis auf die Garantiemitteilung (Anwendung auf staatliche Hilfen) als solcher nicht ausreiche, um das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils nachzuweisen. Viertens gäbe es einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Bestimmung des angeblichen Vorteils und der Intensität der angenommen staatlichen Hilfen. und fünftens, ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Erforderlich, Angemessen und Geeignetheit), da zum einen die Gründung eines öffentlichen Industrie- und Handelsunternehmens (EPIC) einer Pflicht zur vorherigen Anmeldung unterworfen werde und zu anderen zu enge Voraussetzungen vorgeschrieben würden.

 

Die Klage wurde abgewiesen und das Marktenrecht Sky IP International Ltd zugesprochen.

 

Zusammenfasssung:

Durch den Beschluss des EUGH vom 16.9.2013 in der Rechtssache T-152/12 wird endgültig der Markenname Skydrive für den europäischen Raum der Firma Sky IP International Ltd zugesprochen. Microsoft darf die Marke in Europa nicht mehr verwenden.

Skydrive = OneDrive

Skydrive Pro = One Drive for Business

 

Quellen:

Urteil des englischen Gerichtes:
1826 – Skydrive

Beschluss es EUGH – (Rechtssache T-153/12)
Beschluss-EUGH-Skydrive

Klage, eingereicht am 5. April 2012 — Microsoft/HABM — Sky IP (SKYDRIVE) (Rechtssache T-153/12)
LexUriServ-Skydrive_Binnenmarkt

 

 

Videostreaming – Antwort auf die kl. Anfrage der Linken

Vor einigen Tagen habe ich mich mit einer sehr interessanten Anfrage einiger Abgeordneten der Linken für die Linksfraktion an die Bundesregierung befasst: http://www.rakoellner.de/2014/01/kleine-anfrage-zum-thema-videostreaming/

Nun ist endlich die lang ersehnte Antwort auf die Anfrage in einer Vorabversion in elektronischer Form veröffentlicht worden. Einige Tage nachdem SpiegelOnline diese oder Auszüge dieser Antwort vorlagen.

Die Linksfraktion hatte seiner Zeit 10 Fragen zum Thema Videostreaming, Redtube und der Rechtmäßigkeit, sowie einer möglichen Strafbarkeit gestellt.

Die Antwort auf die Fragen wird in einem juristischen Gutachten verfasst, so dass ich für die Nicht-Juristen unter uns diese kurz zusammenfasse. Diese wurde mit Schreiben des Justizministeriums am 30.12.2013 übermittelt. Dem sachkundigen Juristen empfehle ich immer den Urtext zu lesen um auch zum Beispiel in Bezug auf die Wortwahl bestimmte juristische Richtungen zu erfassen.

1. Hält die Bun­des­re­gie­rung das reine Betrach­ten eines Video­st­reams für eine urhe­ber­recht­lich rele­vante Ver­viel­fäl­ti­gung? Wenn ja, unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen hält die Bun­des­re­gie­rung dies für ille­gal und damit abmahn­wür­dig?

Antwort: (Paragraphen ohne Gesetzesnennung sind jehe des Urheberrechtsgesetzes)

  • Das deutsche Urheberrechtsgesetz wurde nach Vorgaben gemäß der Europäischen Richtlinie 2001/29/EG (Info-Richtlinie) umgesetzt. Es beschreibt sowohl die Ausgestaltung der Rechte des Urhebers und des Leistungsschutzberechtigten (§§15ff.), als auch Regelungen zu den Schranken die den Umfang der ausschließlichen Rechte der Rechteinhaber umfasst (§§ 44a ff.).
  • §§15ff. bestimmt, dass der Urheber grundsätzlich das alleinige Recht besitzt sein Werk zu verbreiten und zu vervielfältigen oder auch in der vorliegenden Frage im Internet zu veröffentlichen.
  • Nach § 44a ist eine vorübergehende Vervielfältigungshandlung ohne Zustimmung des Rechtsinhabers zulässig, wenn die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist, eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder einer rechtmäßigen Nutzung eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstandes zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben. Diese Regelung des § 44a setzt wortgleich Artikel 5  Absatz 1 der Info-Richtlinie um.
  • Auch wenn § 44a im Einzelfall nicht einschlägig sein sollte, so ist unter Voraussetzung des § 53 I der so genannten Privatkopie-Schranke zulässig.
  • Nach § 53 I ist die einzelne Vervielfältigung eines Werkes durch natürliche Personen zum privaten Gebrauch erlaubt, sofern dies nicht mittelbar oder unmittelbar kommerziell ist.
  • “Zur Vervielfältigung darf keine offensichtlich rechtwidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet werden. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit er öffentlichen Zugänglichmachung muss für den jeweiligen Nutzer erkennbar sein.” Daraus folgt das der Nutzer keine übermäßigen Prüfungspflichten hat. Es verpflichtet auf der anderen Seite den Rechteinhaber zu beweisen, dass die vervielfältigte Vorlage offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder unerlaubt öffentlich zugänglich gemacht worden ist. (Bundesdrucksache: 16/1828 S. 26)
    [Hierbei handelt es sich um eine Beweispflicht des Rechtsinhabers, die wir aus Urheberprozessen schon kennen.]

Weiterhin hält die Bundesregierung das reine Betrachten eines Videostreams nicht für eine Urheberrechtsverletzung.
Sie sagt aber auch, dass es noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt und dass es letztlich nur der EUGH die Frage entscheiden könnte.

Es könnten dementsprechend Gerichte im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahren Art. 267 AEUV die Frage dem EUGH vorlegen oder ein Verfahren gelangt über den Rechtszug zum EUGH.

Innerhalb dieser ersten Frage bezieht das Justizministerium für die Bundesregierung Stellung. Die restlichen Fragen werden so gut wie nicht beantwortet, da zum einen die Bundesregierung keine Stellung zu Urteilen der Legislative abgibt und Aussagen zum Gesetz der urheberrechtlichen Abmahnungen und dessen Wirkung, welches am 9.10.2013 in Kraft trat wird es erst 2015 eine Begutachtung geben.

“Die Bundesregierung will das Urheberrecht den Erfordernissen und Herausforderungen des digitalen Zeitalters anpassen und dabei die digitale Nutzungspraktiken berücksichtigen.” Ebenfalls überprüft aktuell die EU Kommission die gemeinschaftlichen Urheberrechtlichen Acquis auf die temporäre Vervielfältigung in Bezug auf die Betrachtung von urheberrechtlich geschützten Inhalten auf Webseiten im Rahmen des Artikel 5 I der Info Richtlinie.

Auskunftserteilungsverfahren gemäß § 101 IX UrhG
Für das Verfahren sind die Landgerichte zuständig und diese haben das Recht und die Pflicht den Antrag und dessen Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel zu prüfen.
Ein verfahrenseinleitender Antrag soll nach § 23 I FamFG begründet werden. Denn für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren bei Familiensachen und in den Angelegenheiten der freien Gerichtsbarkeit entsprechend.

 Möglichkeiten von Abgemahnten

  • Anspruch 1:
    Der Abgemahnte hat einen Gegenanspruch missbräuchliche Abgemahnter auf Ersatz der ihnen entstanden Kosten gemäß § 97a IV UrhG.
  • Anspruch 2:
    Außerdem kann der Abgemahnte im Wege der negativen Feststellungsklage gerichtlich klären lassen, ob die Abmahnung berichtet ist oder nicht. “Ziel dieser klage ist die Feststellung, dass die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht bestehen. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist regelmäßig gegeben, da sich der Abmahner eines Unterlassungsanspruchs berühmt.”
  • Zuständigkeit der Gerichte:
    “Zuständig ist grundsätzlich jedes Gericht, bei dem auch der Abmahner seine Unterlassungsansprüche geltend machen kann. Dazu gehören also auch Gerichte in Deutschland.”

 

 

Links:

Frage: http://www.rakoellner.de/2014/01/kleine-anfrage-zum-thema-videostreaming/
Bundesdrucksache
: 16/1828 vom 15.06.2006

Antwort der Bundesregierung
Drucksache 18/246
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/002/1800246.pdf

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/16/018/1601828.pdf

Info-Richtlinie:
“Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft”
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32001L0029:DE:NOT

 

[Fun] ArbG Detmold: Wiedergabe ehrenrühriger Äußerungen Dritter

Auch hier gilt der Dank an Felix für den Tipp. Ich wünsche Euch viel Spaß beim Lesen und schmunzeln. Der Dank geht auch an die Uni Köln, die über Ihre Datenbanken auch Urteile aller Art für Studierende zur Verfügung stellt. Die spannendsten Ausschnitte habe ich hier für Euch zusammengestellt:

ArbG Detmold: Wiedergabe ehrenrühriger Äußerungen Dritter im Prozess (NJW 2008, 782)
Quelle: NJW  2008, 782f.

“ZPO §§ 3, 91; ArbGG § 61I; RVG § 23III; StGB § 193

Gibt der Beklagte vor Gericht weiter, quasi als Bericht, dass er von Dritten mehrfach hörte, wie die Klägerin sehr störte durch ihr unsittliches Betragen ohne dies zu hinterfragen, so ist dies sein gutes Recht.  Um die Klage steht es schlecht: Schmerzensgeld, das gibt es nicht und auch keine Schweigepflicht. (Leitsatz der Redaktion)

ArbG Detmold, Urteil vom 23. 8. 2007 – 3 Ca 842/07 (nicht rechtskräftig)

Zum Sachverhalt:

Der Streit entstand, weil der Beklagte 1 Ca 1129/06) vorzutragen wagte, was nun der Klägerin sehr missfällt. Sie fordert deshalb Schmerzensgeld. Dass der Beklagte schweigen soll verlangt sie ferner voller Groll. Was ist der Grund für ihre Klage? Nun, der Beklagte hat in X. einst einen Spielbetrieb besessen. Die Klägerin ihrerseits indessen erhielt – als Aufsicht eingesetzt – für diese Tätigkeit zuletzt als Stundenlohn, wie man das kennt nur 7 Euro und 11 Cent. Oft kamen dorthin manche Kunden erst in den späten Abendstunden, um sich – vielleicht vom Tagesstress – beim Spielen auszuruh’n. Indes behauptet nunmehr der Beklagte, dass es die Klägerin dann wagte, so neben ihren Aufsichtspflichten noch andere Dinge zu verrichten: So habe sie sich nicht geniert und auf dem Hocker masturbiert. Was dabei auf den Hocker troff, befände sich im Hockerstoff. Die Spielbar sei aus diesem Grunde als „Russenpuff” in aller Munde.Er habe zwar nun dies Geschehen nicht selbst vor Ort mit angesehen. Doch hätten Zeugen ihm beschrieben, was dort die Klägerin getrieben. Er kündigte auf Grund der Kunde der Klägerin aus anderem Grunde, um – dies ließ er jedoch betonen – den Ruf der Klägerin zu schonen.Die Klägerin klagte dann sogleich (ArbG Detmold – 1 Ca 1129/06). Man einigte sich im Vergleich – hier mag man die Parteien loben –denn der Vertrag ward aufgehoben und – um die Sache abzurunden – die Klägerin noch abgefunden. Der Klägerin reichte dies nicht hin, denn ihr steht noch nach Mehr der Sinn. Sie habe nie vor all den Zockern sich selbst befriedigt auf den Hockern. Der Pein, die man ihr zugefügt,der werde nur durch Geld genügt.Die Lügen – für sie nicht zu fassen – muss der Beklagte unterlassen.

Der Beklagte meint, es fehle dieser Klage der Grund, dies stehe außer Frage. Er habe nichts etwa „erdichtet” nein, nur in dem Prozess (ArbG Detmold – 1 Ca 1129/06) berichtet – und so die Kündigung begründet – was vorher Zeugen ihm verkündet und diesen habe er geglaubt. Dies sei ihm doch wohl noch erlaubt. Was nun die Klägerin bestreitet, das habe er auch nie verbreitet. Er habe doch nur im Prozess berichtet wie gehört. Indes: Er könne schließlich nach Belieben was dort die Klägerin getrieben beweisen: erstens durch die Zeugen; die würden sicher nichts verschweigen. Und zweitens durch den Stoffbezug des Hockers, der die Klägerin trug. Er reichte ihn – den gut verpackten – bereits zu den Verfahrensakten (ArbG Detmold – 1 Ca 1129/06), auf dass nunmehr die Analyse der Klägerin Tun exakt bewiese. Was die Parteien noch so sagen, ist in der Akte nachzuschlagen.

Aus den Gründen: Die Klage – wie die Kammer findet – ist vollumfänglich unbegründet. 1. Auch wenn’s der Klägerin missfällt: Es gibt für sie kein Schmerzensgeld; denn der Beklagte durfte hier sich äußern, wie er’s tat. Dafür gilt dies hier nur in den Verfahren – sonst darf er auch nichts offenbaren. Er hat – um auf den Punkt zu kommen – insoweit etwas wahrgenommen, was der, der die Gesetze kennt „berechtigtes Interesse” nennt (vgl. § 193 StGB). Zwar könnte man zu Recht hier fragen: darf man denn einfach etwas sagen, wenn man es nur von anderen hört und dies wen es betrifft empört? Besteht nicht wenigstens die Pflicht, dass man sich informiert und nicht leichtfertig irgendwas verbreitet, was anderen Verdruss bereitet? Dass der Beklagte so ganz „locker” erfand das Treiben auf dem Hocker, er also nicht aus Zeugenmunde erfuhr die „sexuelle Kunde”, hat selbst die Klägerin nicht erklärt. So war es ihm auch nicht verwehrt die Kunde für sich selbst zu nützen, hierauf die Kündigung zu stützen. Die Klägerin hat nämlich nicht bestritten, dass hier ein Bericht der Zeugen stattfand, der Beklagte nur wiedergibt, was man ihm sagte. Auch dafür, dass die beiden Zeugen persönlich vielleicht dazu neigen bewusst die Unwahrheit zu sagen,ward im Prozess nicht vorgetragen. So musste der Beklagte nicht misstrauen ihrem Tatbericht,um selbst der Sache nachzugehen,was in der Spielbar so geschehen. Nur wenn sein Ziel war zu verletzen, die Klägerin herabzusetzen, sie zu verleumden, zu entehren, war ihm dies deutlich zu verwehren.

Kurz: Es kommt letztlich darauf an, ob’s der Beklagte selbst ersann, er also gleichsam phantasierte, wie sich die Klägerin gerierte. Und deshalb bleibt auch unergründet, was sich im Hockerstoff befindet und ob die Zeugen sah’n und hörten, was dem Beklagten sie erklärten. Nein, der Beklagte muss mitnichten ein hohes Schmerzensgeld entrichten.

2. Auch unbegründet – ohne Frage – ist hier die Unterlassungsklage. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass der Beklagte sozusagen nun coram publico beschrieben, was auf dem Hocker sie getrieben. Nur im Prozess hat er erklärt, was jetzt die Klägerin empört. Das durfte er – wie dargestellt, womit natürlich das entfällt, was letztlich Grund der Klage war: die zu befürchtende Gefahr, dass der Beklagte überall herumerzählt den „Hockerfall”, bestrebt ist, unter allen Leuten was man ihm zutrug zu verbreiten. Die Kosten, dies bleibt noch zu sagen; sind von der Klägerin zu tragen (vgl. § 91 ZPO). Der Streitwert war nach den Gesetzen (vgl. § 61I ArbGG, § 3 ZPO, § 23III RVG) – wie hier geschehen – festzusetzen.

(Mitgeteilt von Richter am ArbG J. Hempel, Detmold)

Die Berufung wird vor dem LAG Hamm unter dem Az. 8 Sa 1736/07 geführt.”

 

Outlook und das Wetter Plugin

Seit Outlook 2013 wird im Default im Kalender auch das Wetter angezeigt:

Wetter-Leiste

Für die Anzeige ist natürlich eine Internetverbindung von Nöten. Die Daten stammen von Forcea. Es können verschiedene Städte ausgewählt werden, so dass Ihr für Reisen auch zwischen Orten wechseln könnt. Die Städte müsst ihr zunächst auswählen und könnt dann über eine Schnellauswahl darauf zugreifen.

In Default sind die Daten nicht auf Celsius eingestellt. Wenn Ihr diese auf Celsius umstellen wollt oder das kleine Fenster deaktivieren dann klickt auf “Option” und dann auf Kalender:

Wetter-Navi

Im Anschluss müsst Ihr nach unten scrollen und kommt auf den folgenden Punkt und könnt die Einstellungen vornehmen. Aktuell ist es nicht möglich die Datenquelle zu verändern, jedoch sind die Daten meiner Einschätzung recht gut, so dass dies zunächst nicht von Nutzen ist.

Wetter

 

Neue EU Umwelt Richtlinie für Computer und Server

Besonders für Hersteller von Computern und Computerserver wird wohl eine neue EU Richtlinie sein. Hier werden nun EU-weit neue Standards eingeführt:

VERORDNUNG (EU) Nr. 617/2013 DER KOMMISSION
vom 26. Juni 2013
zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im
Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern

EU-Richtlinie-Umwelt-Computer