Phones, Tablets und der Dieb


Datenschutz, Persönlichkeitsrechte, Fotos und vieles mehr

Fast alle neuen Smartphones, Tablets oder sogar schon klassische Laptops haben eine ständige Verbindung zu Clouddiensten. Diese werden zum  Beispiel für ein Back-Up genutzt, ebenso um Bilder in die Cloud zu laden oder sogar zur Synchronisation aller Daten.

Jetzt kann es passieren, dass eine Diebin oder ein Dieb die hochgebehrten neuen Smartphones, Tablets oder Laptops dem Eigentümer entzieht. Es liegt in vielen Fällen eine Zueignungsabsicht vor und damit ein klassischer Diebstahl. Ebenfalls kann der vermeidliche Dieb, der diese schönen Fotos macht auch schon der neue Besitzer sein, der sein Gerät auf einem Markt oder auch in einem Geschäft erworben hat.

Interessant wird es nun, wenn der Dieb die Hardware nicht zurücksetzt, sondern nur die Konten löscht und z.B. das Handy, welches so schön mit allen Apps eingerichtet ist, einfach weiter nutzt.
Laut t3n sollte der Lerneffekt bald eintreten sein Handy zurückzusetzen, wenn der neue Besitzer oder der Dieb seine privaten Bilder im Netz sieht, dass diese Veröffentlichung nicht weniger eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten ist, wird nicht beschrieben.

Beispiele:

1. Aufregung auf dem Kreuzfahrtschiff und das gestohlene IPhone:
https://www.facebook.com/media/set/?set=a.4102695045342.2181863.1221948597&type=3&l=45551c466f

2. Das gestohlene Phone im Nahen Osten
http://lifeofastrangerwhostolemyphone.tumblr.com/

3. Mein Handy auf Reisen / “Mein Anschluss unter seiner Nummer”; Bericht eines Redakteurs der Süddeutschen Zeitung
http://sz-magazin.sueddeutsche.de/texte/anzeigen/39735

4. Fotos auf tumblr von t3n mit Bezug zu Punkt 2
http://t3n.de/news/tumblr-gestohlenes-iphone-485597/


 Verletzte ich nicht die Rechte anderer Personen, wenn ich deren Position und deren Bilder im gesamten Internet veröffentlich?

Teil 1 Persönlichkeitsrechte:
Das Recht am eigenen Bild
Jede Person, ob Dieb oder Bekannter/Freund des Diebes, haben das Recht am eigenen Bild. In Deutschland ist dieses Grundrecht als Ausprägung des Persönlichkeitsrechtes zum Beispiel in Artikel 2 des Grundgesetzes geregelt und durch die Rechtsprechung und ein Bündel von Gesetzen ( § 22ff. KunstUrhg) ausgestaltet. Der EUGH stellte erst vor Kurzem fest, dass auch Mörder/Straftäter  Persönlichkeitsrechte und auch das Recht am eigenen Bild besitzen (http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-509/09). So war der Rechtsweg offen ein Internetportale verklagen zu können, wenn diese ihre Bilder veröffentlichen. Weiterhin wird jeder die Entscheidung des EUGH zu Caroline von Monaco kennen, die zum Standardwissen zum Thema Recht am eigenen Bild gehört.

Das Recht am eigenen Bild ist eine spezielle Ausprägung des Persönlichkeitsrechtes. Die hier einschlägigen Regelungen finden sich in den §§ 22 ff KunstUrhG. Hier einmal der Paragraph 22 und 23 :

§ 22
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

§ 23

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1.
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2.
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3.
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4.
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

 

Diese Regelungen benötigen keine Übersetzung. Im Paragraph 22 ist deutlich geschrieben, dass ich ohne Genehmigung oder Einwilligung grundsätzlich keine Bilder veröffentlichen darf. Als Ausnahme gibt uns § 23 4 Fallgruppen vor. Diese vier Fallgruppen treffen auf die aktuelle Sachlage nicht zu.

Zusammenfassend liegt hier also eine Veröffentlichung von Bildern vor, die auf der einen Seite strafrechtlich und was schmerzlicher sein wird, zivilrechtlich im Rahmen einer Schadensersatzforderung vom “Dieb oder neuen Besitzer” geltend gemacht werden kann. Also auch wenn eur Handy gestohlen wurde, veröffentlich keine Bilder im Internet, sondern nehmt diese und sichert sie. Mit den Bildern kann euer Anwalt und die Staatsanwaltschaft vielleicht den Täter ermitteln und auch im Rahmen nationaler Verträge im Ausland den Täter zur Rechenschaft ziehen.

Solltet ihr also Bilder im Internet veröffentlichen ist der Weg zu euch wahrscheinlich kürzer als zum Täter oder neuen Besitzer, der sich eures Eigentums bemächtigt hat.

Exkurs:
Dieb oder besser § 242 StGB Diebstahl:
“1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.”
Ich denke nicht, dass die hier betroffenen Personen das Handy sich nur leihen wollten und es später wieder zurückgeben möchten. Für diese Absicht benutzen die Personen das Gerät doch viel zu selbstverständlich als wäre es ihr eigenes. Ebenso kann die Person auch schon der neue Besitzer sein und dann hätte der erste Besitzer nach dem Eigentümer das Gerät mit der Absicht entwendet die Sache einem Dritten zu zu eigenen, also zu verkaufen. Oft gehen gestohlene Smartphones durch so viele Hände, dass man schon nach 4 Besitzerwechseln nicht mehr nachvollziehen kann wo der Beginn dieser Kettenweitergabe war.

Quellen:

Grundgesetz: http://www.bundestag.de/bundestag/aufgaben/rechtsgrundlagen/grundgesetz/gg_01.html

StGB: http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/

KunstUrhg http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/index.html

EUGH/  C‑509/09 und C‑161/10
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=9ea7d0f130d52146570f08ab40b3ac39ed6ba364b375.e34KaxiLc3eQc40LaxqMbN4OahmQe0?text=&docid=111742&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=5678890