Reisemängel und das AG Mönchengladbach

 

Man mag es kaum glauben, aber auch Juristinnen haben Humor. Da wird schon im Studium spontan mal eine gesamte Klausur in Reimen geschrieben. Bei Gericht setzt sich dies fort und das ein oder andere Urteil wird in Reimen verfasst, streng nach Paar- und Wechselreim.

Aus diesen Gründen habe ich die Facebookgruppe: “Juristikus” gegründet. Hier sammeln wir gemeinsam die lustigsten Gesetze, Urteile und alles das, was sich noch finden lässt.

Erst gestern konnte man über ein angeblichen Verfahren lesen, das ein Rechtsanwalt eröffnete, da seine mittlerweile Ex-Freundin ihn mit Ihren Brüsten beim Liebesspiel erdrücken wollte. Ob dies nur eine “Zeitungsente” war oder der Wahrheit entspricht, dem fehlt zurzeit noch eine glaubwürdige Quelle.

Aber es gibt auch einen schon viel zitierten Fall, den auch in immer wieder aus der Schublade für den ein oder anderen Vortrag genutzt habe. Besonders interessant wird es, wenn man mit Nicht-Juristen über diesen Fall diskutiert und diese nicht glauben können, dass das hohe Gericht selber Ahnung von üblichen Praktiken beim Liebesspiel hat.

Um welchen Fall handelt es sich?
Die meisten von Euch haben es bestimmt schon aus der Überschrift entnommen. Es geht um einen Fall vor dem Amtsgericht Mönchengladbach. Dort klagte ein Ehepaar wegen entgangener Urlaubsfreuden auf Minderung des Reisepreises. Sie fanden statt eines Doppelbettes zwei Einzelbetten in Ihrem Hotelzimmer vor.  Sie beschwerten sich nicht den Beischlaf vollziehen zu können, aber das Gericht kannte zum Beispiel die Möglichkeit mit dem Gürtel des Mannes, den er beim klassischen Beischlaf wohl nicht benötigte, die Betten aneinander zu fixieren.

Urteil: AG Mönchengladbach

25.04.1991

Aktenzeichen:   5a C 106/91

 Normen: § 651a BGB, § 651c BGB, § 651d BGB, § 651f BGB

NJW 1995, Heft 13, Seite 884

Quelle – Uni Köln